Berechtigt ist der jeweilige Grundstückseigentümer, also alle Wohnungseigentümer zusammen. Die Vermerke in den WEG-Blättern ergeben zusammen einen Herrschvermerk im rechtlichen Sinne. Ich würde also auch für den Herrschvermerk nur eine Gebühr ansetzen.
GNotKG im Grundbuch (mit Skript)
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Mache ich auch so. Berechtigt ist das Grundstück als Ganzes, was bei der Eintragung des Herrschvermerks auch entsprechend zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Anlage 1 zu § 9 WGV; "Hier sowie auf den für die übrigen Miteigentumsanteile ...") => nur ein Vermerk
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Danke Euch beiden! Das scheint mir gut vertretbar zu sein!
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Liebes Forum,
ich habe gerade ein Verständnisproblem und wäre um Hilfe dankbar:
Mir liegt ein Übergabevertrag vor, in dem drei Grundstücke bei drei verschiedenen Grundbuchämtern an die Kinder übergeben werden. Der Vater behält sich einen Nießbrauch und eine RückAV an allen drei Grundstücken vor.
Nun schreibt mich das eine Grundbuchamt an und bitte um Mitteilung, wann der Antrag bei mir einging, da das Grundbuchamt das zuerst den Antrag erhalten hat die Gebühren für den Nießbrauch und die RückAV gemäß Nr. 14122 (1,4-Gebühr) zu erheben hätte.Bisher war mir das nur bei Grundschulden bekannt. Leider komm ich auch mit dem Kommentar nicht wirklich weiter. Meine Frage ist nun, greift Nr. 14122 auch für die "fiktiven" Gesamtrechte die bei mehreren Grundbuchämtern eingetragen werden sollen???
Ich hoffe auf eure Hilfe,
melanie -
Also ich würde es bejahen, somit die Vorschrift auch für diese Rechte anwenden.
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Der Vollständigkeit halber hier eine Entscheidung, die durch die Verabschiedung des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften überholt ist.
s. http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/643/64397.html
Für die Eintragung der Abtretung einer sich auf mehrere Grundstücke erstreckenden Gesamtgrundschuld, welche in den Grundbüchern verschiedener Grundbuchämter eingetragen ist, kann jedes Grundbuchamt gesondert eine 0,5-fache Eintragungsgebühr nach KV Nr. 14130 GNotKG erheben.
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19.03.2015, 2 W 74/14
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint -
Eine Rück-AV lastet auf mehreren BVs im GB.
Diese soll für einen Berechtigten insgesamt gelöscht werden, der andere Berechtigte bewilligt die Löschung an einem einzelnen BV.Hierfür fällt nur eine Löschungsgebühr gem. Vorb. 1.4 Abs. V an, oder?
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Kann man ja schön in einen Löschungsvermerk hineinpacken und es betrifft ja auch nur ein Recht, somit bin ich bei einer Löschungsgebühr (selbst wenn man zwei Vermerke eintragen würde . . .)
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1. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte gesetzliche Ausschlussfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung ist auf einen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrag geboten, wenn die Rechtsmittelbelehrung auf die Befristung nicht hingewiesen hat und das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fristversäumnis deshalb gesetzlich vermutet wird.
2. Der Rechtspfleger ist von der Ausübung seines Amtes bei der Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (Festhaltung BayOBLGZ 1974, 329; OLG München vom 28.11.2014, 34 Wx 216/14 Kost).
OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 12.06.2015, 34 Wx 172/15
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint -
(Hier zulässige) Ermittlung des Grundstückswerts (§ 19 KostO) einer gewerblichen Immobilie anhand eines nach der Ertragswertmethode im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Bewertungsgutachtens.
OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.06.2015, 34 Wx 61/15
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint -
Im Rahmen eines Übergabevertrags soll zur Sicherung des bedingten Anspruchs des Übergebers auf Rückübertragung im Falle der Verfügung ohne Zustimmung des Übergebers, des Vorversterbens und der Insolvenz des Übernehmers eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden.
Welcher Wert ist für diese Rückauflassungsvormerkung anzusetzen.
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Im Rahmen eines Übergabevertrags soll zur Sicherung des bedingten Anspruchs des Übergebers auf Rückübertragung im Falle der Verfügung ohne Zustimmung des Übergebers, des Vorversterbens und der Insolvenz des Übernehmers eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden.
Welcher Wert ist für diese Rückauflassungsvormerkung anzusetzen.
Im hiesigen Beritt der volle Wert. AV ist AV, unabhängig von der Art der Bedingungen etc. Ist so auch in unserern Revisorenrichtlinien festgehalten.
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Guten Morgen
Woraus ergibt sich genau, wann welche Tabelle angewendet wird. Hab schon grob gesucht, aber finde irgendwie die klärende Vorschrift nicht. Nur das es A und B gibt, aber wann welche gilt, suche ich ... Kann jemand adhoc helfen? -
Das steht im Kostenverzeichnis jeweils über einzelnen Abschnitten, Teilen usw.
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Wo ist im GNotKG eigentlich ausdrücklich geregelt,
- für welche Tätigkeiten die Tabelle A GNotKG
- für welche Tätigkeiten die Tabelle B GNotKG
anzuwenden ist ?
Im Gebührenverzeichnis, also in Anlage 1. Dort steht in den Gebührentatbestandstabellen jeweils, welche Tabelle anzuwenden ist.
vorsichtshalber etwas genauer: in der Kopfzeile über den jeweiligen Gebührentatbeständen, rechte Spalte
siehe hier im thread weiter oben ...
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Welche Kosten fallen für die Eintragung einer Erbteilsverpfändung bei verschiedenen Grundbuchämtern an ?
(Geschäftswert, Eintragungsgebühr) -
Keine (mangels Gebührentatbestand).
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Verkauft wird ein unbebautes Grundstück zum Preis von X Euro. In der Urkunde ist auch ein Passus, dass die Beteiligten einen Werkvertrag gem. Anlage schließen. Auf die Anlage wird verwiesen. Die Beteiligten stellen im nächsten Absatz der Urkunde klar, dass der Werklohn Y Euro inkl. Mwst beträgt. Errechnet sich meine Gebühr für den EW jetzt nur aus X oder aus X + Y?
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Nur X, außer der Werkvertrag soll eine Verpflichtung zum Herstellen eines Bauwerks sein. Dann kommt es darauf an, wer die Verpflichtung zum Bauen hat.
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Durch Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderungvon Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom29.06.2015 – Bundesgesetzblatt Teil I 2015 S. 1042 – wurde in Artikel 13 Ziff.10. lit. l) die Vorbemerkung 1.4 GNotKG geändert:
http://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
(3) Wird derselbe Eigentümeroder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oderLuftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselbenAmtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträgein demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergerichteingegangen sind. Als dasselbe Rechtgelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen,die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden.Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend.
(4) Bezieht sich dieEintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedesRecht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerksbedarf.
(5) Beziehen sichmehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben,wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tagbeim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind.
Mit der Änderung inAbsatz (3) am Ende dürfte folgende Entscheidung gegenstandslos sein:OLG Köln, 27.11.2014 - 2 Wx 309/14
Gebühr bei Löschung einer Vormerkung an mehrerenGrundstücken
Wirdeine Vormerkung, die an mehreren Grundstücken besteht, gelöscht, fällt die GebührNr. 14152
desKostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG für die Löschung anjedem
derGrundstücke gesondert an; dem steht nicht entgegen, dass für die Eintragung der
Vormerkungunter Umständen nur eine Gebühr gem. Nr. 14150 des Kostenverzeichnisses
anfallen würde oder angefallen ist.
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