GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Heute hab ich es irgendwie mit den Kosten:

    Bei einer Erwerbsvormerkung soll die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruches eingetragen werden.

    Ich finde hierzu auf Anhieb keinen passenden Gebührentatbestand.
    KV 14130 würde ich mangels Verweisung auf eine Vormerkung in Vorbem. 1.4.1.2 nicht anwenden.

    Jemand sonst einen Vorschlag? Ansonsten ist die Sache wohl gebührenfrei.

    Danke!

  • Die Gebührenbefreiung der Nr. 14110 Z. 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GNotKG-KV begünstigt auch die Eintragung eines Erben des eingetragenen Eigentümers, dessen Erwerb erfolgt ist durch die Ausübung eines erbvertraglich eingeräumten Übernahmerechts, Abschluss eines Übernahmevertrags zwischen sämtlichen Erben einschließlich Auflassung, Eintragungsbewilligung und -antrag.

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 16.07.2015, 8 W 255/15

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…719&pos=0&anz=1

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Notare:

    Wird die Entwurfsanfertigung durch eine Gebühr für den Vollzug eines Geschäfts abgegolten (GNotKG Vorbemerkung 2.2 Abs. 2), erhält der Notar für die Beglaubigung der Unterschrift eines Beteiligten unter die entworfene Erklärung die Gebühr nach Nr. 25100.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 16.07.2015, I-15 W 152/15, 15 W 152/15 (juris)

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  • Notare:

    Die notariellen Gebühren für eine nicht erforderliche Genehmigungsurkunde sind wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne von § 16 KostO nicht zu erheben.

    Oberlandesgericht Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 23.07.2015, 15 W 88/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20150723.html


    1. Bei Einreichung einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde beim Präsidenten des Landgerichts zur Einholung der Apostille entsteht neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG in Höhe von 25,00 € auch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €.
    2. Die beiden Gebühren gelten unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite.

    Landgericht Düsseldorf, 19. Zivilkammer, Beschluss vom 20.08.2015, 19 T 54/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…s_20150820.html


    1. Wird in einer Kostenberechnung zu einem Grundstückskaufvertrag nur die (anteilige) Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsunterlagen vom Verkäufer erhoben, müssen zur Erfüllung des Zitiergebots gem. § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG neben § 112 GNotKG auch die der Beurkundungsverfahrensgebühr zugrunde gelegten Wertvorschriften genannt werden.
    2. Der Geschäftswert der Vollzugsgebühr richtet sich gem. § 112 GNotKG nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens (hier Kaufpreis), auch wenn Gegenstand der Vollzugstätigkeit die Einholung von Löschungsunterlagen für ein Grundpfandrecht mit einem den Kaufpreis unterschreitenden Nennbetrag ist.
    3. Ein Entwurfsauftrag ist im Vollzugsbereich kostenrechtlich stets als Vollzugsauftrag zu werten, so dass der Ansatz einer niedrigeren Entwurfsgebühr für den Entwurf einer Löschungsbewilligung nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts anstelle der Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsunterlagen nach dem Wert des Beurkundungsverfahrens auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Notar ausdrücklich einen Entwurfs- und keinen Vollzugsauftrag erhalten hat.
    4. Treffen die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine Kostenregelung, nach der der Käufer die Kosten der Kaufvertragsurkunde und ihres Vollzugs (hier: Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach dem BauGB und Löschungsunterlagen) mit Ausnahme der (Mehr-)Kosten etwaiger Lastenfreistellung beim Notar zu tragen hat, ist dem Käufer lediglich die Vollzugsgebühr für die Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach dem BauGB in Höhe von 50,00 € und dem Verkäufer der Restbetrag der Vollzugsgebühr in Rechnung zu stellen.

    Landgericht Düsseldorf, 25. Zivilkammer, Beschluss vom 28.07.2015, 25 T 74/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…s_20150728.html

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  • Ergänzung:

    Das "Gesetz über die Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10.04.1973" (Niedersachsen) ist mit Wirkung zum 30.12.2014 aufgehoben worden.

    Das seit 31.12.2014 geltende NJG sieht eine Gebührenfreiheit für Gemeinden und Landkreise nicht mehr vor.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ergänzung:

    Das "Gesetz über die Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10.04.1973" (Niedersachsen) ist mit Wirkung zum 30.12.2014 aufgehoben worden.

    Das seit 31.12.2014 geltende NJG sieht eine Gebührenfreiheit für Gemeinden und Landkreise nicht mehr vor.

    § 108 NJG entspricht dem § 1 des Gesetzes vom 10.04.1973 eigentlich wortwörtlich...

  • § 108 NJG entspricht dem § 1 des Gesetzes vom 10.04.1973 eigentlich wortwörtlich...

    Stimmt ! :oops:
    Dann waren Sie aber auch nie von den Gebühren in Grundbuchsachen befreit. Bei uns wurden der Gemeinde bisher keine Kosten in Rechnung gestellt. :gruebel:

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  • Vielleicht deshalb, weil Zivilsachen alle Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit abdecken soll(te), die nicht Strafsachen sind?;)

    (ordentliche Gerichtsbarkeit zerfällt in Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Zivilsachen dann in streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Notare:

    1. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Rückerstattung von Kosten nach § 157 KostO (jetzt: § 90 GNotKG) ist die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung nach § 156 KostO (jetzt: §§ 127 bis 130 GNotKG). Ein Antrag auf Rückzahlung von Notarkosten ist regelmäßig dahin auszulegen, dass zugleich die Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung begehrt wird.

    2. Die allgemeine Absicht, aufgrund des von dem Notar erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags im Sinne von § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 1 KV-GNotKG).

    3. Die Gebührenanrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) bezweckt, den Auftraggeber eines Entwurfs dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichzustellen, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre.

    4. Für die Frage, ob ein Entwurf im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) demnächst beurkundet ist, ist darauf abzustellen, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht.

    5. Eine Beurkundung erfolgt auch dann im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die beteiligten Personen geändert werden, sofern die in dem Entwurf eingesetzte Person auswechselbar ist und für die Ausgestaltung des Entwurfs keine Rolle spielt, so dass der Entwurf durch den Personenwechsel kein anderes Gepräge erhält. Im Übrigen erfolgt die Beurkundung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die Regelungen des beurkundeten Entwurfs in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf übereinstimmen; Änderungen, die auch im Rahmen eines einheitlichen Beurkundungsauftrags üblich sind, stehen der Anrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Kost (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) nicht entgegen.

    6. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) ist die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung anzurechnen. Ist die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen.

    7. Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14). Das gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.

    KG Berlin 9. Zivilsenat, Beschluss vom 27.08.2015, 9 W 33/13, 9 W 34/13
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Vielleicht deshalb, weil Zivilsachen alle Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit abdecken soll(te), die nicht Strafsachen sind?;)

    (ordentliche Gerichtsbarkeit zerfällt in Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Zivilsachen dann in streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit)

    Habe ich früher auch gedacht, musste mich aber belehren lassen, dass die Vorschrift anders zu lesen sei: Jew. in Abs. 2 - des Gesetzes von 1973 und des § 108 NJG - werden ausdrücklich die Befreiungen von Gebühren nach der KostO bzw. jetzt nach dem GNotKG geregelt. Danach haben Kommunen nur Gebührenfreiheit, wenn die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
    Das erklären die Gemeinden auch regelmäßig, anderenfalls werden hier Gebühren erhoben.

  • Dann folgt(e) auch bei Euch die Gebührenbefreiung in Grundbuchsachen aus dieser Spezialvorschrift. Also keine Änderung zu früher...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • § 108 Abs. 2 NJG spricht aber nur von "Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft". Dazu gehören die Kommunen, Landkreise und Städte aber nicht.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • 1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für die Abhängigmachung einer Grundbucheintragung von der Zahlung eines Vorschusses.

    2. Die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 2 GBO gilt auch für Notariatsverwalter und Amtsnachfolger. Sie ist widerlegbar, jedoch nicht deshalb widerlegt, weil der im Beurkundungstermin als gesetzlicher Vertreter der Partei aufgetretene Geschäftsführer in der Zwischenzeit wieder ausgeschieden ist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.09.2015, 34 Wx 293/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Es besteht kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen vom Kostenansatz wegen dauernden Unvermögens des Kostenschuldners.

    Der Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG eine gebundene und keine Ermessensentscheidung; sie ergeht als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner1.

    § 10 KostVfG betrifft als Verwaltungsvorschrift dagegen nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger -hier dem Bund- und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs des Kostengläubigers gegen den jeweiligen Kostenschuldner unberührt.

    Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht.

    Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. August 2015 – III E 4/15

    http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ge…h.8d9rvIYC.dpuf

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  • 1. Eine als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Körperschaft verliert die Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 2 Satz 1 JustizG NW nicht bereits dadurch, dass ihre Gesamtbetätigung auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umfasst.

    2. Die Gebührenbefreiung entfällt nur dann, wenn das gebührenpflichtige Geschäft auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist oder der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Rahmen der Gesamtbetätigung der Körperschaft von dominierender Bedeutung ist.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 30.09.2015, I-15 W 34/13, 15 W 34/13 (juris)



    1. Ist in dem Zeitraum bis zum 3. Juli 2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.

    2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten Satz 3 mit Inkrafttreten zum 4. Juli 2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 25.09.2015, I-15 W 285/15, 15 W 285/15 (juris)



    Notare:

    1. Dient ein Vorkaufsrecht, das sich eine Gemeinde in einem Kaufvertrag an einen privilegierten Bauwilligen vorbehält, der Sicherung der Verpflichtung des Käufers, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über das Grundstück nicht zu verfügen, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand.

    2. Ein gesonderter Wertansatz für das Vorkaufsrecht scheidet dann aus.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 25.09.2015, I-15 W 74/15, 15 W 74/15 (juris)

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  • Schiff ahoi :)

    Für die Eintragung eines bereits in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffs in das Seeschifffahrtsregister eines neuen Registergerichts nach Verlegung des Heimathafens in dessen Zuständigkeitsbereich fällt eine Gebühr für die "Eintragung des Schiffs" nach Nr. 14210 Anlage 1 GNotKG nicht an.

    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.10.2015, 2 W 75/15

    http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.p…75%20anonym.pdf

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  • Ich bin grad nicht ganz sicher welchen Wert ich hier nehmen muss. :(
    a) den Wert des Rechtes, so wie es eingetragen ist oder
    b) nur mehr den Wert des Objektes, bei dem jetzt die Eigentumsumschreibung vorgenommen wird :gruebel:

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