GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Kostenübernahme durch eine gebührenbefreite Gemeinde:

    Aus den Gründen des Beschlusses des ThürOLG Jena, 1. Zivilsenat, B. vom 02.11.2015, 1 W 518/15 (juris):

    6 Zwar ist die Stadt J gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte erheben, befreit. Gemäß § 6 Abs. 4, 1. Halbsatz ThürJKostG entbindet die Gebührenfreiheit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen sowie von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsgemäß verpflichtet hat.

    7
    Hier hat sich die Stadt J im Grundstückskaufvertrag vom 23.07.2014 vertraglich verpflichtet, die Kosten des Vollzugs der Kaufvertragsurkunde zu tragen. Damit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 ThürJKostG erfüllt. Daran ändert es nichts, dass ohne die vertragliche Regelung zur Kostentragung durch die Stadt J § 448 Abs. 2 BGB zum Zuge gekommen wäre, wonach der Käufer eines Grundstücks die Kosten der Eintragung ins Grundbuch trägt. Denn § 6 Abs. 4 ThürJKostG unterscheidet nicht danach, ob und ggf. inwieweit die vertragliche Regelung zur Kostenübernahme von der ohne sie geltenden gesetzlichen Regelung abweicht. Der an sich gebührenbefreite Beteiligte kann diese Rechtsfolge unschwer vermeiden, indem er von einer vertraglichen Kostenübernahmeverpflichtung absieht.


    Anmerkung:

    Die Entscheidung stammt offenbar vom 11.11.2015 und ist hier:
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp
    mit folgendem Leitsatz veröffentlicht:

    „Hat sich eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Dritten gegenüber vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet, verzichtet sie damit auf ihre Gebührenbefreiung.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (20. Januar 2016 um 11:06) aus folgendem Grund: Anmerkung eingefügt

  • Es wäre sehr nett von euch, wenn ihr mir bei einer (peinlicherweise sicher sehr einfachen :oops: ) Frage weiterhelfen könntet. Ich kann leider weder in einem Skript noch in einem mir zur Verfügung stehenden Kommentar eine belastbare Antwort finden.

    Eine Erbengemeinschaft ist als Eigentümerin eingetragen, und ein Mitglied stirbt. Dessen Erbe stellt Antrag auf Grundbuchberichtigung, jedoch mehr als 2 Jahre nach dem Erbfall. Aus welchem Wert erhebe ich die Kosten? Aus dem gesamten Wert der Grundstücke zusammen? Oder gibt es einen "Rabatt", weil er ja nicht Alleineigentümer wird?

    (Ich frage, weil ich die Kosten aus dem Gesamtwert der Grundstücke, bei denen ich berichtigend eingetragen habe, erhoben habe, aber jetzt meinte der Erbe, er sei ja nur zum "Teil" (ich bezweifle, dass er den Unterschied zwischen Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum kennt) Eigentümer, und ich war am Telefon so überrumpelt (und dachte aus irgendeinem Grund, er sei Miteigentümer geworden), dass ich ihm Recht gegeben habe. Jetzt habe ich in Ruhe darüber nachgedacht und festgestellt, dass ich eher zu meiner ursprünglichen Ansicht tendiere - da Gesamthand. Ich bin mir aber unsicher und hoffe daher, dass ihr mir helfen könnt.)

  • In einer WEG-Anlage mit 40 Wohnungen und 40 Tiefgaragenstellplätzen wird nach Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern im Grundbuch aufgrund gleichzeitig gestellter Anträge in einer Urkunde eingetragen:

    a) ein Sondernutzungsrecht am Dachboden 1 für die Wohnung Nr. 10,
    b) ein Sondernutzungsrecht am Dachboden 2 für die Wohnung Nr. 11
    c) ein Sondernutzungsrecht betr. Abstellplatz für ein Motorrad an einer Teilfläche der Tiefgarage für den Tiefgaragenstellplatz TG 20.

    Die Wohnungs- und Teileigentümer sind in der Teilungserklärung nicht von der Nutzung dieser Räume bzw. Flächen ausgeschlossen. Die Begründung der drei Sondernutzungs-rechte ist daher in allen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen.

    Wie sind hier die Kosten nach KV 14160 Nr. 5 anzusetzen:

    80 Einheiten x 50.--€ = 4.000.--€ ?

  • Hallo,

    Erben des eingetragenen Erblassers E sind A und B.
    Im Testament erhält A das Grundstück als Vorausvermächtnis.
    A und B erklären Auflassung.

    Besteht hierbei nun Gebührenbefreiung für A?

    Korintenberg/Hey’l KV Rn. 45 sagt, "Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist, dass der Erwerber zum Kreis der Miterben, also der durch Erbnachweis ausgewiesenen Gesamtrechtsnachfolger, gehört. Dies ist jedenfalls nicht der Fall bei einem Vermächtnisnehmer der nicht zugleich Miterbe ist."
    In meinem Fall ist der Vermächtnisnehmer A auch Miterbe.


    Nach GNotKG liegt nun ein Fall der Gebührenbefreiung vor, oder? :gruebel:
    Ansonsten wäre eine Erbauseinandersetzung dahingehend kostenbefreit gewesen und eine Übereignung aufgrund Vermächtnisanspruch nicht...

  • Ist dieser Fall eigentlich schon mal entschieden worden?
    Der Miterbe und Vermächtnisnehmer erwirbt von der nicht eingetragenen Erbengemeinschaft ein Grundstück im Wege der Vermächtniserfüllung. Erbfolge soll auch nicht eingetragen werden.
    Gebührenfreiheit gilt da ja eigentlich nur für die Erbauseinandersetzung, oder?

  • Die ausdrücklich nur für als mildtätig oder gemeinnützig anerkannte Vereine und Stiftungen geltende Gebührenbefreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 HessJKostG ist auf die gemeinnützige GmbH weder direkt noch entsprechend anwendbar.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.09.2015, 20 W 295/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7462374

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auf einer Wohnanlage mit 10 Wohneinheiten ist eineGesamtgrundschuld eingetragen. Die Gesamtgrundschuld ist bereits gelöscht, bisauf die letzten drei Wohneinheiten. Jetzt kommt der Löschungsantrag für dieseletzten 3 Wohneinheiten.
    Welche Kosten fallen für die Löschung an.

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