Was wird denn nun angewendet?
Na, das was Du für richtig hältst!
Und noch eine andere Frage. Wann finden die Nr. 17002 und 17003 Anwendung? Einigen Notaren können wir die beantragten Grundbuchauszüge (aber nur unbeglaubigte) elektronisch übermitteln. Wäre das eine Anwendung für diese Nr. ? Ich weiß aber, wenn ich meine Kostenrechnung mache, nicht ob das bei dem Notar in meinem Fall gerade geht.
Was beantragen die Notare denn? Elektronische Übermittlung bzw. Auszug als Datei oder einfach nur Übersendung eines Ausdrucks?
Ich würde den Gebührenansatz davon abhängig machen, was beantragt und dann von Dir entsprechend verfügt wird. Was die SE dann tatsächlich raus schickt, ist nicht mehr Dein Problem.