GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Was wird denn nun angewendet?


    Na, das was Du für richtig hältst!


    Und noch eine andere Frage. Wann finden die Nr. 17002 und 17003 Anwendung? Einigen Notaren können wir die beantragten Grundbuchauszüge (aber nur unbeglaubigte) elektronisch übermitteln. Wäre das eine Anwendung für diese Nr. ? Ich weiß aber, wenn ich meine Kostenrechnung mache, nicht ob das bei dem Notar in meinem Fall gerade geht.


    Was beantragen die Notare denn? Elektronische Übermittlung bzw. Auszug als Datei oder einfach nur Übersendung eines Ausdrucks?
    Ich würde den Gebührenansatz davon abhängig machen, was beantragt und dann von Dir entsprechend verfügt wird. Was die SE dann tatsächlich raus schickt, ist nicht mehr Dein Problem.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so. Hier ist die Frage aufgetaucht, ob für die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung (§ 12 WEG, § 5 ErbbauVO) die Gebühr für die Inhaltsänderung zu erheben ist (wofür ich plädiere) oder ob dieser Vorgang gebührenfrei ist, da die Löschung von Verfügungsbeschränkungen (sonst) keine Gebühr mehr auslösen würde. Denke ich an meine über 600 WE-Einheiten, dann würde sich bei der Erhebung der Gebühr als Inhaltsänderung allerdings ein Gebührenansatz von mehr als 30.000,-- Euro ergeben....

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • wofür ich plädiere

    Und so auch Wilsch, Bezirksrevisor beim Amtsgericht München, in seinem Skript "Grundbuchkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)" auf Seite 57. In seinem Beispiel sind es allerdings nur 200 Einheiten und damit eine Kostenrechnung über 10.000 EUR.

  • Gibt es eine Möglichkeit an das Skript "Grundbuchkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)" von Wilsch, Bezirksrevisor beim Amtsgericht München, zu kommen? Wir sind hier seit kurzer Zeit "revisorlos" und haben noch nix von niemandem gekriegt ... :(

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Gibt es eine Möglichkeit an das Skript "Grundbuchkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)" von Wilsch, Bezirksrevisor beim Amtsgericht München, zu kommen? Wir sind hier seit kurzer Zeit "revisorlos" und haben noch nix von niemandem gekriegt ... :(

    FGPrax 2013, 47 ff.

  • Gibt es eine Möglichkeit an das Skript "Grundbuchkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)" von Wilsch, Bezirksrevisor beim Amtsgericht München, zu kommen? Wir sind hier seit kurzer Zeit "revisorlos" und haben noch nix von niemandem gekriegt ... :(

    FGPrax 2013, 47 ff.

    Das ist der Aufsatz, nicht das Skript.

    Alias: Warum fragst Du ihn nicht einfach? Innerhalb desselben Bundeslandes stelle ich mir das nicht schwer vor ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gibt es eine Möglichkeit an das Skript "Grundbuchkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)" von Wilsch, Bezirksrevisor beim Amtsgericht München, zu kommen? Wir sind hier seit kurzer Zeit "revisorlos" und haben noch nix von niemandem gekriegt ... :(

    FGPrax 2013, 47 ff.

    Das ist der Aufsatz, nicht das Skript. Habe ich auch festgestellt - aber besser als nix.

    Alias: Warum fragst Du ihn nicht einfach? Innerhalb desselben Bundeslandes stelle ich mir das nicht schwer vor ...
    Das habe ich inzwischen schon getan - er hat nur im Moment scheinbar Urlaub :) ... aber ich habe auch noch genug alte Sachen zum Bearbeiten (und Bewerten) ;)

    .

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  • Lese ich das richtig, dass die Gebührenbefreiung (Nr. 14110 innerhalb der 2 Jahre) für die Eintragung der Erben und die nachfolgende Erbauseinandersetzung gewährt wird - also im Prinzip zweimal ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Lese ich das richtig, dass die Gebührenbefreiung (Nr. 14110 innerhalb der 2 Jahre) für die Eintragung der Erben und die nachfolgende Erbauseinandersetzung gewährt wird - also im Prinzip zweimal ??


    M.E. gilt die Befreiung bzgl. einer Auseinandersetzung nur, wenn die Erbengemeinschaft vorher nicht eingetragen war; also wenn direkt von dem Erblasser auf den "auseinandergesetzten Erben" umgeschrieben wird.
    So jedenfalls verstehe ich das Wörtchen "erst" in Nr. 14110 Abs. 1 S. 2 KV-GNotKG.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • M.E. gilt die Befreiung bzgl. einer Auseinandersetzung nur, wenn die Erbengemeinschaft vorher nicht eingetragen war; also wenn direkt von dem Erblasser auf den "auseinandergesetzten Erben" umgeschrieben wird.
    So jedenfalls verstehe ich das Wörtchen "erst" in Nr. 14110 Abs. 1 S. 2 KV-GNotKG.

    Das lese ich nicht so und sehe es wie # 90.

    Laut Gesetzesbegründung soll die zeitnahe Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften gefördert werden.

  • Wilsch a.a.O. zur Erbauseinandersetzung; S. 66:

    "Die fehlende Voreintragung der Erbengemeinschaft ist jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz enthalten, trotz mehrerer Hinweise der Rechtspraxis im Gesetzgebungsverfahren. Demzufolge ist unklar, ob sich die neue Regelung auch auf eine bereits eingetragene Erbengemeinschaft bezieht."

    Er empfiehlt daher wie bisher (OLG München MittBayNot 2007, 75) zu verfahren.

  • Ich habe die Gebühr also erhoben.
    Gründe (von einer Kollegin dankenswerterweise zur Verfügung gestellt): "Nach KV 14110 Abs. 1 sind nun nicht nur Grundbuchberichtigungen, sondern auch Erbauseinandersetzungen gebührenfrei innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall.

    Diese Befreiung gilt allerdings nur einmal, d.h. wenn erst GB-Berichtigung und dann Auseinandersetzung eingetragen wird, ist letztere kostenpflichtig.

    Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711471.pdf ).

    Der Bundesrat hatte angeregt, im Gesetz einen klarstellenden Zusatz einzufügen wie z.B. „soweit keine Voreintragung der Erbengemeinschaft erfolgt ist.“

    Die Gegenäußerung der Bundesregierung lautete:

    „Die Gebührenbegünstigung der Nummer 14110 KV soll nach dem Vorschlag des Regierungsentwurfs nur dann gelten, wenn die Erbengemeinschaft noch nicht eingetragen ist. Dies kommt im Gesetzestext an zwei Stellen zum Ausdruck: Zum einen bringt dies Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zum Ausdruck, indem dort von der „Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers“ gesprochen wird. Wird zwischenzeitlich die Erbengemeinschaft eingetragen, scheidet eine Begünstigung folglich schon deshalb aus. Zum anderen ergibt sich dies aber auch aus Absatz 1 Satz 2 der Anmerkung, wonach die Privilegierung auch dann gelten soll, wenn die Erben „erst“ infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Erfolgt die Eintragung zuvor bereits in Erbengemeinschaft, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Eine Ergänzung der Anmerkung ist daher nicht erforderlich. „

    Danke fürs mitdenken.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die nachträgliche, vorbehaltene Zuweisung von Sondernutzungsrechten durch den verkaufenden Bauträger (hier: PKW Stellplatz)
    fällt doch meiner Meinung nach unter KV 14160 (Nr. 5), oder?

  • Das stimmt, die nachträgliche Zuweisung fällt unter Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG. Falls aus einem dem Bauträger abstrakt vorbehaltenen SNR-Pool zugeordnet wird, fällt nur eine Festgebühr an.

    Okay, danke! :daumenrau

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