GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Wie Ulf und Harald.
    Wir stellen hier auf den Antragseingang beim GBA ab und befinden uns damit in völliger Übereinstimmung mit unseren BezRevisoren.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Wir sind hier gerade über die Frage der Löschung z.B. eines Leibgedings nach Tod des Berechtigten gestolpert: Festgebühr i.H.v. 25,00 EUR nach KV 14143 GNotKG ("Löschung im Übrigen" = Abt. II ?) - aber wozu dann § 52 VI 3 GNotGK (Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschen Rechts beträgt 0 Euro)? Wann ist dieser Satz überhaupt relevant?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Da sind wir gestern auch drüber gestolpert. Und haben uns für die Festgebühr von 25 EUR entschieden.

    So ist das halt, wenn Gesetze mit heißer Nadel gestrickt werden. Da wird so ein Widerspruch schnell mal übersehen (meine Vermutung). Und die Praxis sitzt leicht ratlos davor. :gruebel:

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Danke für´s von der Leitung schubsen :daumenrau - da haben wir wohl vor lauter Wald (GBA) die Bäumen (Notare) nicht mehr gesehen ... :oops:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Und das ist dann auch definitiv ein Fall, wo eine Wertfestsetzung durch das Gericht nach § 79 GNotKG nicht angezeigt ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hinsichtlich der auch in hier angesprochenen Frage der richtigen Übergangsvorschrift für Grundbuchangelegenheiten, erachte ich die von Prof. Böhringer vertretene Auffassung (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG) – vorsichtig formuliert – als unhaltbar.
    Zur Untermauerung meiner Ansicht möchte ich ein Telefongespräch wiedergeben, das ich mit einem Anhänger der böhringerschen Meinung geführt habe.
    „Was wäre die Rechtsfolge der Anwendung von § 136 Abs. 1 Nr. 5?“
    „Tritt die Fälligkeit nach dem 30.07. ein, ist neues Recht anzuwenden.“
    „Wann werden Gebühren für Grundbucheintragungen fällig?“
    „Na,mit der Eintragung.“
    „Wo steht das?“ Kurze Pause!
    „In § 9 Abs. 1 Nr. 5.“
    „Der gilt doch gar nicht. Er setzt doch die Beendigung eines Verfahrens durch anderweitige Erledigung voraus. Das Vorliegen eines Verfahrens wird doch durch Prof.Böhringer gerade verneint. Deshalb enthält das GNotKG keine Fälligkeitsvorschrift für Eintragungsgebühren!!“

    Ergänzend zu dieser Diskussion, die den Anrufer noch nicht endgültig von der Richtigkeit der Gegenmeinung überzeugt hat, sei auch darauf hingewiesen, dass Eintragungskosten mangels Vorliegens eines Verfahrens auch nicht verjähren können (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

    Anderes Thema:
    Die Diskussion über die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG (hier:Leibgeding) offenbart, dass die strukturelle Neuordnung der Wertvorschriften durch das GNotKG noch nicht geläufig ist. Hierzu ist auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Begründung des RegE (siehe BT Drucksache 17/11471 –neu) hinzuweisen (verkürzte Wiedergabe):

    „In Kapitel 1 (Vorschriften für Gerichte und Notare) Abschnitt 7 (Wertvorschriften) sind die fürGerichte und Notare vorgesehenen Wertvorschriften zusammengefasst (§§ 35bis 54).
    Unterabschnitt 1 (§§ 35 bis 39) enthält die allgemeinen Wertvorschriften, Unterabschnitt 2 (§§ 40 bis 45) die besonderen Geschäftswertvorschriften. Unterabschnitt 3 (§§ 46 bis 54) fasst sämtliche Bewertungsvorschriften zusammen. Bewertungsvorschriften sollen festlegen, wie sich der Wert von Sachen und Rechten bestimmt. Auf sie ist zurückzugreifen, wenn der Wert einer Sache oder eines Rechts zur Bestimmung des Geschäftswerts heranzuziehen ist. Diese Regelungen besagen jedoch noch nicht, wie sich der für eine bestimmte Gebühr maßgebliche Geschäftswert berechnet. Hierfür gelten die allgemeinen und besonderen Geschäftswertvorschriften. Die Trennung von Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften ist in der Gesetzessprache dadurch umgesetzt, dass die Bewertungsvorschriften von dem „Wert“ sprechen, während Geschäftswertvorschriften ausdrücklich den Begriff „Geschäftswert“ verwenden.
    Bei der Anwendung der Wertvorschriften ist daher Folgendes zu beachten:

    · Ausgangspunkt für die Geschäftswertbestimmung ist die allgemeine Geschäftswertvorschrift des § 36 GNotKG. Soweit es für den Einzelfall keine besondere Geschäftswertvorschrift gibt, bleibt es bei dieser Vorschrift. Sie erhält damit eine Funktion, die der Bedeutung des § 3 der Zivilprozessordnung in Streitverfahren entspricht.
    · Gibt es für den Einzelfall eine besondere Geschäftswertvorschrift, ist diese maßgebend.
    · Sowohl bei der Anwendung des § 36 GNotKG als auch bei der Anwendung einer besonderen Geschäftswertvorschrift richtet sich die Bewertung von Sachen und Rechten nach den Bewertungsvorschriften der §§ 46 bis 54.“

    Die angesprochene Vorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG ist eine Bewertungsvorschrift, keine Geschäftswertvorschrift. Sie bestimmt also lediglich, wie ein durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenes Recht (hier: Nutzungs- und Leistungsrecht) zu bewerten ist. Die Vorschrift gilt sowohl für Gerichte wie auch für Notare. Sie hat auch Bedeutung für die Gerichte, wenn zum Beispiel bei einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 63 GNotKG) ein solches Recht (mit) zu bewerten ist.

    balou

  • Zum Thema "Übergangsvorschrift" weise ich darauf hin, dass das GNotKG in Nr. 14111 GNotKG selbst davon ausgeht, dass das Grundbuchverfahren ein Verfahren i.S.d. GNotKG ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir sind uns hier nicht ganz sicher, wie bei einer Teilabtretung mit Rangänderung die Kosten richtig berechnet werden:
    Nach den Vorbemerkungen 1.4 (5) wird nur eine Gebühr (Nr. 14130) erhoben, aber nach welchem Wert? Entscheidet hier die gleichzeitige Rangänderung darüber? Also höchstens nach dem Wert des zurückgetretenen Rechts, § 45 (oder doch nach dem eigentlichen Geschäft, dem Wert des abgetretenen Rechts)?
    Haben wir in dem ganzen Wust etwas übersehen?

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Muss man hier nicht die Veränderung zweier Rechte sehen und somit nach Vorbem. 1.4 Abs. 3 (richtig: Abs. 4) KV-GNotKG folgende Gebühren ansetzen:

    1. 0,5 Geb. für die Teilung des ursprünglichen Rechts; Wert: voller Wert des ursprünglichen Rechts
      .
    2. 0,5 Geb. für die Rangänderung; Wert: geringerer Wert aus den beiden Teilrechten.

    ???

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Ulf (9. August 2013 um 11:11) aus folgendem Grund: Korrektur der Absatz-Nr.

  • Okay, das scheint der deutlich bessere Ansatz zu sein - nicht Vorbem. 1.4 Abs 5, sondern Abs 4 (den meintest du doch auch, und nicht Abs 3 ?), dann kann man zumindest schon mal 2 Gebühren berechnen.
    Aber deine erste Ziffer / Gebühr "Teilung nach vollem Nennbetrag" statt eigentlicher (geringerer)Teilabtretung überzeugt mich / uns noch nicht so richtig.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Nein, es ist nur eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 14130 KV GNotKG aus dem zusammengerechneten Wert der Veränderungen zu erheben, höchstens aber aus dem Wert des veränderten Rechts.
    Siehe zum einen die bereits aufgeführte Vorbemerkung 1.4, dort Anmerkung 5, siehe zum anderen § 69 Abs. 2 GNotKG. Danach gilt: Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge am selben Tag bei dem Grundbuchamt eingehen. Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.
    Fazit: dies entspricht der bisherigen Kostenbehandlung nach der KostO, s. § 64 KostO.

  • Ja, ich meinte Abs. 4 der Vorbemerkung 1.4. Sorry!

    @ Harald:

    Okay, aber eigentlich sind es doch gar nicht 2 Veränderungen desselben Rechts. Zunächst wird das Recht geteilt und dann wird ein neu entstandenes Teilrecht abgetreten. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ich erlaube nochmals einen kurzen Schwenk auf das Übergangsproblem des § 136 GNotKG: stimmt, KV 14111 GNotKG hat etwas mit einem Verfahren zu tun, nämlich das Grundbuchberichtigungsverfahren § 82a GBO. Diese Vorschrift gehört zum Fünften Abschnitt: Verfahren des Grundbuchs in besonderen Fällen.
    Ansonsten geht es im Grundbuch um Eintragungen , siehe Abschnitt 2: Eintragungen in das Grundbuch.
    Hierbei wird ausschließlich die Grundbucheintragung reglementiert. Dies lässt sich drehen und wenden wie man will: ein gerichtliches Verfahren war die Grundbucheintragung nie und sie wird es auch niemals werden.
    Orientiert man sich ausschließlich am Gesetz kann man § 136 I N.1 niemals auf Grunbucheintragungen anwenden. Orientiert man sich an anderen Dingen, wie z.B. Gerechtigkeit, Prakmatismus o.ä. dann kann man natürlich sagen: wir stellen auf den Antragseingang ab und basta.
    Der Kostenbeamte kann sich nur nach dem Gesetz richten. Er kann sich nicht ein gefälliges Ergebnis aussuchen und sich das Gesetz passend zurecht rücken. Der Kostenbeamte ist nur "Anwender", nicht "Macher".

  • @Jahreszeiten: Woher entnimmst Du, was ein Verfahren ist und was nicht?

    Vom "Grundbuchverfahren" redet auch der Gesetzgeber selbst: "Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren". Für mich steht außer Frage, dass der Grundbucheintragung (bzw. der sonstigen Entscheidung über den Eintragungsantrag) ein gerichtliches Verfahren vorausgeht; dieses würde ich als Grundbuchverfahren bezeichnen. Was steht aus Deiner Sicht dem entgegen?

    Curiosity is not a sin.

    2 Mal editiert, zuletzt von 15.Meridian (12. August 2013 um 12:44) aus folgendem Grund: Korrektur

  • In Grundbuchsachen regelt die Grundbuchordnung die Führung der Grundbücher. Es ist keine Verfahrensvorschrift, sondern eher eine Ordnungsvorschrift.Geregelt wird der Antrag, die Bewilligung, die Eintragung u.ä.
    Dagegen siehe Begriffsbestimmung für Nachlasssachen (§ 342 FamFG ) oder Betreuungssachen (§ 271 FamFG).
    Im Grundbuch erhält der einzelne Antrag bzw. das Schriftstück kein Aktenzeichen sondern lediglich eine Ordnungsnummer innerhalb eines Grundbuchblattes.
    In Grundbuchsachen geht es um die Führung der Grundbücher, nicht um die Führung eines Verfahrens.

    FamFG und auch GNotKG sind der Versuch, die verschiedenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitesgehend den gerichtlichen Verfahren der streitigen und Familiengerichtsbarkeit anzugleichen. Das Grundbuch bleibt hier wegen seiner besonderen Struktur außen vor.

    Der Gesetzgeber hätte gut daran getan, neben den besonderen Fälligkeitsvorschriften für jahresgebühren auch solche für Grundbuchsachen ausdrücklich zu regeln. § 9 bleibt sehr nebulös und lediglich ein Abklatsch des FamGKG (§ 11). Es fehlt neben einer speziellen Regelung für Grundbuchsachen u.ä. auch eine Regelung ähnlich § 9 FamFG (Fälligkeit für Verfahrensgebühren).
    Weitere Ausführungen spare ich mir, da doch offensichtlich die Praxis bereits ihre Lösung gefunden hat.

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