GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Wie wird das denn bitte begründet? Im Gesetz finde ich dafür keine Stütze. Es wird von "Löschung einer Vormerkung" gesprochen. Es gibt ja durchaus Fälle, in denen Gebühren z.B. je Blatt oder je Anteil (Nr. 14160) anfallen aber dort steht das ja auch ausdrücklich im Gesetz.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich vermute diese Meinung basiert aus den Vorbemerkungen1.4.1.4 "Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung.... an einem Grundstück

  • Die Vorbemerkung 1.4.1.4 gilt aber für die Löschung der Vormerkung nicht, da sich die Nr. 14152 KV GNotKG im Unterabschnitt 5 befindet.
    Dass mehrere Löschungsgebühren anfallen, trifft nicht zu. Die Vertreter dieser Ansicht müssten dann bereits bei der Eintragung der Vormerkung mehrere Wertgebühren nach der Nr. 14150 KV GNotKG propagieren. Maßgeblich ist, dass nur eine Vormerkung vorliegt, die nur einen einzigen Anspruch sichert, nämlich den Anspruch auf Übertragung mehrerer Objekte, etwa Wohnung und Stellplatz. Da materiell-rechtlich nur eine Vormerkung vorliegt (vgl. Lemke/Lemke, Immobilienrecht, § 883 Rn. 3) und auch formell-rechtlich nur eine Vormerkung bewilligt und beantragt ist, kann auch nur eine Festgebühr anfallen.

  • Ich vermute diese Meinung basiert aus den Vorbemerkungen1.4.1.4 "Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung.... an einem Grundstück


    Dieses "an einem Grundstück" bezieht sich aber nicht auf "Löschung" oder "Eintragung" sondern auf das davor stehende "sonstige Recht" --> Eintragung oder Löschung eines sonstigen Rechts an einem Grundstück (z.B. Altenteil).

    Ferner stehen die Gebühren bzgl. der Vormerkung in einem anderen Unterabschnitt (5), so dass die Vorbemerkung insgesamt für die Vormerkung nicht anwendbar ist.

    Edit:
    Harald war mal wieder schneller. :daumenrau

    Ulf

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  • Ich hab ja nur vermutet wo diese Meinung eventuell herkommen könnte. Da sind wir voll im Konsens. Aber es kommt ja häufig vor das in der Bewilligungsurkunde Grundstücke in mehreren GB belastet werden sollen und es sowohl in der Bewilligung als auch im Antrag heißt: " ... beantragt wird die Eintragung je einer Vormerkung." Es bleibt zwar ein Gesamtanspruch sind es aber dann auch selbständige Eintragungen? Natürlich bezogen auf die Löschung. Wie sieht es bei Teilvollzug aus? Jede Löschung eine Festgebühr?

  • Auch wenn "je eine Vormerkung" bewilligt und beantragt ist, würde ich nur eine Geb. nehmen, da es sich - aufgrund des einheitlichen Anspruchs - um eine Art unechtes Gesamtrecht handelt, so dass nach Vorbem. 1.4 Abs. 3 KV-GNotKG nur eine Gebühr anfällt.

    Anders hingegen bei getrennter Antragstellung an unterschiedlichen Tagen, wie sich ebenfalls aus der genannten Vorbemerkung ergibt.

    Ulf

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  • Diese Ansicht teile ich nicht.

    Wenn mehrere Vormerkungen bewilligt und eingetragen werden, fallen auch mehrere Gebühren an und entsprechendes gilt dann auch für deren Löschung. Ob die Vormerkungen gleichzeitig bewilligt und eingetragen wurden, spielt demzufolge keine Rolle.

  • Also, wenn A seine beiden in Blatt 1234 gebuchten Grundstücke 1 u. 2 an B verkauft, würdest Du 2 Gebühren berechnen, wenn in der Urkunde bewilligt wurde, "je eine Vormerkung an Grundstück 1 u. 2 einzutragen" und wenn hingegen bewilligt wurde, "eine Vormerkung an Grundstück 1 u. 2 einzutragen", nur eine Gebühr?!

    Ich würde das gebührenrechtlich nicht unterscheiden. Und eintragen würde ich jeweils identisch eine AV für B an den Grundstücken 1 u. 2.

    Ulf

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  • Aber es kann doch eigentlich auch keinen Unterschied machen, ob die beiden Grundstücke nun im selben GB-Blatt oder in getrennten Blättern des Gerichts stehen.

    Ulf

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  • Vom Grundsatz her hast du Recht, aber ich denke es kommt auf die Antragstellung an. Außerdem was ist denn bei Teilvollzug? Nimmst du dann z.B für jede Löschung die Festgebühr oder nur einmal, weil es sich ja eigentlich nur um einen Anspruch handelt?

  • Außerdem was ist denn bei Teilvollzug? Nimmst du dann z.B für jede Löschung die Festgebühr oder nur einmal, weil es sich ja eigentlich nur um einen Anspruch handelt?


    Was heisst denn "Teilvollzug"?
    Es kommt darauf an, ob die Anträge am selben Tag eingegangen sind oder nicht. Wenn ja, dann nur eine Geb. (s.o. in #207) - und zwar egal, ob alle Eintragungen zeitgleich erfolgen.

    Ulf

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  • Bei Teilvollzug fallen mehrere Festgebühren an.

    Zur Ausgangsfrage, ob eine oder mehrere Festgebühren anfallen, muss auch noch die Vorbemerkung 1.4, Absatz 3 beachtet werden:

    "Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken...eingetragen, über die das Grundbuch...bei demselben Amtsgericht geführt wird, werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken."

    Deshalb im Falle des Standardkaufvertrages über Wohnung und separat gebuchtem Stellplatz auch nur eine Eintragungsgebühr und auch nur eine Löschungsgebühr.

  • Im Gebührenverzeichnis, also in Anlage 1. Dort steht in den Gebührentatbestandstabellen jeweils, welche Tabelle anzuwenden ist.

    Ulf

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  • Dafür ist die Gebühr für die Eintragung der Brief-Grundschuld höher, KVNr. 14120 GNotKG.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


    Einmal editiert, zuletzt von Alias (23. August 2013 um 09:49) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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