GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Wenn ich eine Mithaftentlassung bei einer Gesamtgrundschuld durchgeführt habe und habe jetzt den Antrag auf Löschung im letzten Blatt oder den letzten Blättern, nehme ich doch wie gehabt eine halbe Gebühr nach KV 14140 GNotKG, oder ? Insoweit ist die Gebühr im Vergleich zur Kostenordnung unverändert. Geändert hat sich doch lediglich die Wertbestimmung, so dass ich auch bei der Löschung des Gesamtrechts nach § 44 Abs. 1 S. 2 GNotKG verfahre ?

  • Hallo zusammen,

    Ich habe nun eine Abtretungserklärung eines Gesamtrechts vorliegen. Dieses Gesamtrecht ist auch bei anderen Grundbuchämtern eingetragen.

    Die antragstellende Bank teilt mit, dass die Abtretungserklärung bei allen GBÄ eingereicht wurde.

    Jetzt stellt sich mir die Frage was ich da für Kosten erhebe? Muss ich jetzt nach neuen Recht auch wieder Grundstückswert mit Grundschuldbetrag vergleichen (bzw. wissen welches das werthöchste Grundstück ist) wie früher nach §§ 64, 63 KostO?

    ich hab im neuen Gestz nichts eindeutiges gefunden... :oops: Könnt ihr mir weiterhelfen?


    Lg scrub

  • Die gebühr 14130 war mir bekannt, dass ich die bei der Abtretung erheben muss.
    Meine Frage war insoweit blöd formuliert, sorry...

    Mir geht es eher um den Wert... Ist es wirklich so einfach, dass ich einfach eine halbe Gebühr aus dem VOLLEN Wert berechne? Frage deshalb so doof, weil es sich um einen hohen zweistelligen Millionenbetrag handelt und die Grundschuld bei 20 GBÄ eingetragen ist :cool:

    LG

  • Die Frage ist nicht doof. Es gibt leider nur (noch) keine verbindliche Antwort. Es wird eine halbe Gebühr aus dem Nominalwert erhoben. Aber (aus dem Skript von Wilsch): "Unklar ist auch, welches Gericht diese Gebühr erheben soll. Zu denken wäre allenfalls an das GBA, bei dem der Antrag zuerst eingegangen ist (= § 18 Abs. 3 GNotKG)."

  • Bei § 36 GNotKG landet man nicht, weil der Wert eines Grundpfandrechts in § 53 GNotKG festgehalten ist.
    Aus den Motiven ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Materie beschäftigt hat.
    Mehrere Gebühren fallen auch nicht an, da es keine entsprechende Regelung gibt. Nur die Eintragung und die Löschung eines Globalgrundpfandrechts ist im GNotKG geregelt, nicht aber die Veränderung.
    Im Raum steht daher nur eine einzige 0,5 Gebühr aus dem Nominalbetrag des Grundpfandrechts, Nr. 14130 KV GNotKG iVm § 53 GNotKG. Dass es sich hierbei um ein völlig unbilliges Ergebnis handelt - alle Eintragungen in der Republik sollen mit einer einzigen Gebühr abgegolten sein-, steht völlig außer Frage. Das Gesetz gibt aber an dieser Stelle nicht mehr her, erforderlich erscheint insoweit eine Reparatur des Gesetzes. Bis dahin ist obergerichtliche Rspr. herbeizuführen. Dies kann man auf verschiedenen Wegen erreichen (entweder mehrere Gebühren, oder nur eine Gebühr + Beschwerde durch Staatskasse).
    Wer die Gebühr erhebt, geht ebenfalls aus dem Gesetz nicht hervor, deshalb der Versuch, die Regelung in § 18 Abs. 3 GNotKG analog heranzuziehen.

  • ..
    Wer die Gebühr erhebt, geht ebenfalls aus dem Gesetz nicht hervor, deshalb der Versuch, die Regelung in § 18 Abs. 3 GNotKG analog heranzuziehen.[/QUOTE]..

    Da häng ich mich doch direkt mal mit der Frage dran, die mich z.Zt. umtreibt: Wie ermittelt ihr -rein-praktisch- das gem § 18 Abs. 3 GNotKG zur Gebührenerhebung zuständige Gericht, z.B. bei einer Global-Grundschuld mit 40 beteiligten Gerichten.

  • Ich teile bei der Eintragungsmitteilung mit, wann mein Antrag eingegangen ist (Datum und Uhrzeit) und bitte gleichzeitig die anderen Amtsgerichte mir selbiges mitzuteilen.

  • Das ist wohl die einzige Möglichkeit, es gesetzeskonform zu machen. Da es meist um viel Geld geht und unterschiedliche Länderkassen großes Summen oder nicths erhalten, ist da viel Sprengstoff drin. Ist mir schleierhaft, warum die Länder das nicht bemerkt haben.

  • Ich habe folgendes Problem:
    Anträge auf Löschung Abt. III Rechte wurden zurückgenommen. Teilweise sind es sehr hohe Werte. Ist 14401 so zu verstehen, dass " zu Fuß " ein Viertel der Eintragungsgebühr berechnet werden muss und über einen Sonderschlüssel eingegeben wird? Oder geht es, da sich bei Eingabe des Schlüssels 14401 kein Gebührensatz ( hier 1/8 oder 0,125 ) automatisch setzt und der Computer manuelle Eingaben auf 0,13 aufrundet, tatsächlich nicht unter 0,25 stel Gebühr? -- Führt hier zur Verdoppelung der Gebühr.
    Problem stellt sich bei jeder Antragsrücknahme unterhalb einer ursprünglich ganzen Gebühr. ( Z.B. Mithaftentlassung 0,3 etc.)

  • Ich würde zunächst die für die ursprünglich beantragte Eintragung konkret zu erhebende Gebühr berechnen (ggf. unter Rundung) und dann davon 1/4 als Geb. für die Rücknahme ansetzen (und ggf. erneut runden).

    Beachte aber die Höchstgebühr der Nr. 14401 von 250 €!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Noch einmal nachgefragt:
    Deine Vorgehensweise hat dann zur Folge, dass der Sonderschlüssel mit Betragsangabe eingesetzt wird und der eigentlich vom System vorgesehene Schlüssel 14401 nicht angewandt werden kann.
    Ich habe da allerdings leichtes Bauchkrummeln. Ist 14401 dann tatsächlich direkt nur für Antragsrücknahmen bei Eigentumsumschreibungen oder Belastungen benutzbar und in allen anderen Fällen der Rücknahme noch zusätzliche Erklärung über TX erforderlich? Das kann doch nicht wirklich gewollt sein ?!

  • Keine Ahnung, von welchen technischen Dingen du schreibst! In unserem Programm (EUREKA-Kosten) muss die Gebührenhöhe bei Nr. 14401 (derzeit) manuell eingegeben werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Keine Ahnung, von welchen technischen Dingen du schreibst! In unserem Programm (EUREKA-Kosten) muss die Gebührenhöhe bei Nr. 14401 (derzeit) manuell eingegeben werden.

    So ist es bei uns auch. Unser grandioses "Jukos 2" zeigt bei Eiongabe 14401 immer eine Gebühr von 15,-- € an, egal welchen Wert man eingegeben hat. Die Gebührenhöhe muss dann von Hand berichtigt werden.

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