Ob Voreintragung erforderlich ist, kann sich nur aus dem Gesetz ergeben und nicht aus HRP. Nach § 40 GBO liegt hier eine Ausnahme von der Voreintragung vor. Liegen beide Berichtigungsanträge gleichzeitig vor und sind noch nicht 2 Jahre seit dem Erbfall vergangen (abgestellt auf Antragseingang), dürfte die Eintragung der jetzigen Erbengemeinschaft B 1 , B 2, B 4, B5 kostenfrei sein.
GNotKG im Grundbuch (mit Skript)
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Sofern eine Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft unterbleibt, bleibt die Gebührenbefreiung für die direkte Eintragung der geänderten Erbengemeinschaft erhalten.
Sobald aber die ursprüngliche Gemeinschaft zwischeneingetragen wird (und zwar völlig egal aus welchen Gründen dies erfolgt), geht die Befreiung für die zweite Eintragung verloren.
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Entsteht für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus den Grundakten eine Beglaubigungsgebühr oder wird lediglich die Dokumentenpauschale erhoben?
Mangels entsprechender Gebührenvorschrift tendiere ich dazu lediglich die Dokumentenpauschale anzusetzen. Wie sehr Ihr das?
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Sehe ich auch so. Jedenfalls habe ich im GNotKG noch keinen Tatbestand gefunden, der hier für eine Beglaubigung durch das GBA greifen könnte.
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Hallo alle zusammen,
ein Zeugnis nach § 17 ZVG ist künftig nicht mehr gebührenfrei, sondern gem. KV GNotKG 17004 Nr. 1 mit 20,00 € abzurechnen?
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Das Grundbuchamt bei dem der Antrag zuerst eingegangen ist berechnet die Kosten für alle Eintragungen, Wert 300.000,00 € und die Gebühr 1,0 zusatzlich für jedes weitere Grundbuchamt wird eine Gebührenerhöung von 0,2 hinzugerechnet, also bei drei beteiligten Grundbüchern 1,4 Gebühr aus 300.000 €
Gut also einmal die 14121 und zweimal die 14122. Nimmt das kostenführende Grundbuchamt dann auch die Gebühren für die Grundbuchauszüge für alle beteiligten Grundbuchämter?
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Habe ich so gemacht !
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es ist eigentlich nur eine Gebühr nach KV 14121, die sich allerdings wegen KV 14122 um 0,4 erhöht.
Wegen der Grundbuchauszüge meine ich, dass dies die Zuständigkeitsregelung des § 18 III GNotKG nicht ausschließt. Da das beteiligte GBA, welches nicht mit dem Kostenansatz befasst ist, eine Abschrift der KR zur Aklte bekommen sollte, kann man ggf. fehlende Gebühren , wie die für einen Grundbuchauszug, nachfordern. Aber grundsätzlich schließt wohl die zuständigkeitsregelung alle mit der Eintragung einhergehenden Gebühren mit ein. -
Bezüglich der Kostenproblematik bei Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten mit mehreren beteiligten Grundbuchämtern gibt es nun eine Kammergerichtsentscheidung:
Beschluss vom 15.11.2013 5 W 241-244/13
Demnach ist von jedem Grundbuchamt eine 0,5 Gebühr nach dem vollen Grundschuldwert zu erheben. -
Beschluss vom 15.11.2013 5 W 241-244/13
Demnach ist von jedem Grundbuchamt eine 0,5 Gebühr nach dem vollen Grundschuldwert zu erheben.Hast du den Beschluss (in Langform) bzw. einen Link dazu? ich kann ihn nicht finden...
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Beschluss vom 15.11.2013 5 W 241-244/13
Demnach ist von jedem Grundbuchamt eine 0,5 Gebühr nach dem vollen Grundschuldwert zu erheben.Hast du den Beschluss (in Langform) bzw. einen Link dazu? ich kann ihn nicht finden...
Bisher leider nicht... Die Akte ist auch erst seit gestern vom Kammergericht zurück...
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Heute erschienen:
Gutfried: Änderung der Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen durch das GNotKG, DNotZ 2013, 804 (auch zu finden bei Beck online)
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Ja, die nachträgliche Begründung von SNR stellt eine Inhaltsänderung aller SE-Einheiten dar (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1974, 314), deshalb fallen bei einer 5 Einheiten umfassende Anlage auch 5 Festgebühr à 50 Euro an, Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG. Kai´s Fall bezog sich auf den Tausch von Teilen des Sondereigentums.
Möchte hier nochmal nachfragen: Wenn eine aufwändige Änderung stattfindet, bei der alle Einheiten betroffen sind, müssen nach neuem Recht jeweils 50 EUR pro betroffener Einheit erhoben werden. Die Begrenzung des § 69 Abs 2 S 2 GNotKG (ehemals § 64 Abs 4 KostO) spielt dabei keine Rolle, eben weil es Festgebühren sind, stimmt´s?
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Da bei einer Festgebühr kein Wert zugrunde zu legen ist, kann auch eine Höchstwertbeschränkung nicht zum Tragen kommen.
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Ich Habe auch mal eine Frage:
Ich habe im Juli in 24 WEG-Einheiten aufgeteilt. Nun kommt der teilende Eigentümer und erklärt mir einen Nachtrag, in dem er von jeder Einheit ein paar Miteigentumsanteile wegnimmt und noch 9 weitere Einheiten bildet. Das Haus wird aufgestockt, bzw. ein Nebengebäude angebaut. Der bisherige Wohnungszuschnitt bleibt.
Gebühr aus 14110 oder 14160?? Die neun neugebildeten Einheiten und eine bisherige werden auch direkt verkauft.
Gruß melanie
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Wie berechnet Ihr die Löschungen von AV'en?
Angenommen, man löscht in 5 WE und 5 TE die AV'en - entsteht 1 Löschungsgebühr oder 10?
Da man ja keinen Wert mehr hat, den man zusammenrechnen könnte, gilt dann für jedes einzelne Blatt die Löschungsgebühr? -
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Ich habe eine Grunddienstbarkeit von Amts wegen gelöscht wegen Gegenstandslosigkeit, § 84 GBO.
Nach § 70 KostO war das früher gebührenfrei.
Sehe ich es richtig, dass es für diesen Fall im GNotKG keine Entsprechung gibt?
Die Vorbemerkung 1.4 Abs. II im Kostenverzeichnis verweist nur auf §§ 18, 53 GBO, aber nicht auf § 84 GBO.
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Das trifft zu, eine Entsprechung zu § 70 KostO - Gebühren werden nicht erhoben, siehe § 70 Abs. 1 S. 1 KostO-, gibt es nicht.
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Ich brauche mal Gedankenhilfe. Beantragt ist der Teilvollzug einer Gesamtgrundschuld nur für Grundbücher meines Amtsgerichts, bei denen der Besteller schon als Eigentümer eingetragen ist. Anhand der Liste der zu belastenden Grundstücke habe ich gesehen, das auch Grundbücher des Nachbargerichts betroffen sind bei den der Besteller schon Eigentümer ist. Eine Nachfrage beim Nachbargericht und eine Prüfung meinerseits ergab, das weitere Grundstücke zur Gesamtgrundschuld gehören, für die bisher aber noch kein Eigentumsumschreibungsantrag vorliegt. Eine Nachfrage beim Notar ergab, das der Eintragungsantrag für zwei Grundbücher des Nachbargerichts auch zeitgleich beim Nachbargericht gestellt wurde, auch dort ausdrücklich als Teilvollzug beantragt. In beiden Anträgen wurde die zeitgleiche Antragstellung beim Nachbargericht nicht erwähnt. Inzwischen habe ich mich mit der anderen Rechtspflegerin verständigt, das ich die Kosten erhebe, da der Antrag bei mir eher präsentiert wurde. In der Zwischenzeit liegen mir weitere Anträge auf Eigentumsumschreibung auf den Besteller vor, mit dem ausdrücklichen Antrag auch diese Grundstücke mit der Gesamtgrundschuld zu belasten.
Irgendwie habe ich jetzt Probleme mit der Kostenberechnung
1. Für den Ersteintrag nehme ich die Gebühr des 14121 nach dem Wert von 500.000 Euro (Nennbetrag der Grundschuld).
2. Für die Entragung bei dem Nachbargericht nehme ich nochmal die Gebühr nach dem Wert der dortigen Grundstücke?
3. Welchen Wert setze ich dann für die weitere Mitbelastung bezüglich der vorliegenden Anträge an?Ich bin im Moment etwas verwirrt. Es wäre schön wenn mir jemand helfen könnte.
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