GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Einer Mail vom heutigen Tag sind hier Hinweise des Bezirksrevisors beigefügt, da heißt es zum Thema
    Grundbuchsachen:

    "Die KostO ist auf alle gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die vor dem 01.08.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind (§ 136 I Nr. 1 GNotKG).

    Maßgeblich ist auf den Eingang, dokumentiert durch den Eingangsstempel, bei dem Amtsgericht abzustellen. "

    So werden wir dann verfahren.
    (Wobei mir die Variante "fällig mit Eintragung" besser gefällt, aber was solls.)


    Selbiges gilt für Rheinland-Pfalz. Die Bezirksrevisoren beim Landgericht Koblenz vertreten: Zitat "einhellig die Auffassung, dass auch in Grundbuchsachen § 136 Nr. 1 GNotKG einschlägig ist.
    D.h. bei Anträgen, die bis einschließlich 31.7. eingehen, ist noch die alte KostO anzuwenden. Ab Antragseingang 1.8. gilt das neue Kostenrecht" Zitat Ende.

    Hier dazu eine OLG-Entscheidung:

    Anträge, die vor dem 1.8.2013 bei dem Grundbuchamt eingereicht worden sind, sind nach der KostO abgerechnet, auch wenn diese erst danach bearbeitet werden.

    OLG Bamberg B. v. 7.10.2013 - 8 W 84/13 = NotBZ 2013, 468-470

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da es in Kürze soweit sein wird, nur so ein Hinweis auf § 7a GNotKG:
    (§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung (gültig ab 1.1.2014)
    Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten) Für die notariellen Kostenberechnungen gibt es in der DNotZ 2013, 883 eine Abhandlung mit Mustern)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich Habe auch mal eine Frage:

    Ich habe im Juli in 24 WEG-Einheiten aufgeteilt. Nun kommt der teilende Eigentümer und erklärt mir einen Nachtrag, in dem er von jeder Einheit ein paar Miteigentumsanteile wegnimmt und noch 9 weitere Einheiten bildet. Das Haus wird aufgestockt, bzw. ein Nebengebäude angebaut. Der bisherige Wohnungszuschnitt bleibt.

    Gebühr aus 14110 oder 14160?? Die neun neugebildeten Einheiten und eine bisherige werden auch direkt verkauft.

    Gruß melanie

    Hallo melanie,

    den gleichen Fall habe ich jetzt auch zu entscheiden und habe insoweit dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme vorgelegt.
    Ich hoffe, dass ich daran denke über Ausgang zu berichten.

    Gruß Bimbi

  • Habe eine Löschung des Hofes in der Höferolle. Liege ich richtig, dass er nunmehr gebührenfrei ist, weil es auf Ersuchen eines Gerichtes erfolgt?

  • Für die Löschung von Hofvermerken haben wir noch nie Gebühren genommen und nach dem GNotKG sind (ebenfalls) keine Gebühren zu erheben, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich such mit noch dusselig.
    Die Vorschrift des § 20 KostO (Bebauung auf Rechnung des Erwerbers außer Betracht) gibt es doch nicht mehr.
    Wenn also der Sohn übernimmt und er hat auf eigene Rechnung bebaut: voller Wert für die Eigentumsübertragung oder doch nur den Wert des Grundstücks ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich such mit noch dusselig.
    Die Vorschrift des § 20 KostO (Bebauung auf Rechnung des Erwerbers außer Betracht) gibt es doch nicht mehr.
    Wenn also der Sohn übernimmt und er hat auf eigene Rechnung bebaut: voller Wert für die Eigentumsübertragung oder doch nur den Wert des Grundstücks ??


    Ich würde mich an § 46 evtl. in Verbindung mit § 50 GNotKG orientieren, ich nehme in solchen Fällen immer den Verkehrswert.

  • Da die Vergünstigung nach § 20 Abs. 1 S. 2 2.Hs KostO nicht in das GNotKG übernommen wurde, ist der volle Wert maßgeblich, also Grundstück plus Gebäude.

    Dass die Vergünstigung nicht übernommen wurde, zeigt die Analyse der Nachfolgenorm, das ist § 47 GNotKG.

    Dementsprechend heißt es auch in der BT-Drucksache 17/11471 (neu), auf S. 168:
    "Die Wertbegünstigung des derzeitigen Halbsatzes 2, wonach beim Kauf eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Wertermittlung außer Betracht bleibt, soll nicht übernommen werden...Die Vorschrift fand daher Anwendung z. B. auf Überlassungsverträge...Die Umsetzung bereitet der Praxis schon seit Jahrzehnten Probleme und ist nicht mehr zeitgemäß."
    Die Begründung überzeugt nicht, die Praxis wird sich dennoch an den neuen Wortlaut des § 47 GNotKG halten und den vollen Wert ansetzen.

  • Ich würde sagen, für die Unterteilung ist eine 1,0-Gebühr aus dem Wert der neu gebildeten Einheiten anzusetzen, KV 14112 GNotKG, § 42 Abs 1, § 46 GNotKG.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Der Testamentsvollstrecker gibt ein Grundstück aus seiner Verwaltung frei und beantragt die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks. Welche Kosten sind für die Löschung des TV-Vermerks anzusetzen ?


    M.E. keine, da der TV-Vermerk nicht zu den in der Vorbemerkung 1.4.1.4 genannten Rechten gehört.

  • Löschung TV-Vermerk: wie Kai


    Wurde schon die Frage besprochen, wie viele Festgebühren anfallen, für die Löschung eines Nießbrauchs (für dieselbe Person) an 3 Blättern mit 2 verschiedenen Eigentümern? Die ursprüngliche Eintragung erfolgte aufgrund derselben Urkunde...
    Fallen nur einmal die 25 EUR an (wegen Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 entsprechend)...
    oder handelt es sich um zwei verschiedene Rechte (pro Eigentümer), so dass 2 x 25 EUR zu erheben sind?

  • Löschung TV-Vermerk: wie Kai


    Wurde schon die Frage besprochen, wie viele Festgebühren anfallen, für die Löschung eines Nießbrauchs (für dieselbe Person) an 3 Blättern mit 2 verschiedenen Eigentümern? Die ursprüngliche Eintragung erfolgte aufgrund derselben Urkunde...
    Fallen nur einmal die 25 EUR an (wegen Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 entsprechend)...
    oder handelt es sich um zwei verschiedene Rechte (pro Eigentümer), so dass 2 x 25 EUR zu erheben sind?

    Da der Nießbrauch kein Gesamtrecht ist müsste man nicht auf Blätter sondern auf Grundstücke abstellen, sofern nicht die Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 entsprechende Anwendung findet.

  • Aber wenn man auf Grundstücke abstellt, fallen bei einem Blatt mit 20 Grundstücken 20 x 25 EUR an - das ist im Vergleich zu den früheren 10 EUR nicht vorstellbar..
    Wem gefällt die Version, dass je Eigentümer ein Recht vorliegt, somit 2 x 25 EUR anfallen?
    (unterschiedliche Vertragspartner...)

  • Aber wenn man auf Grundstücke abstellt, fallen bei einem Blatt mit 20 Grundstücken 20 x 25 EUR an - das ist im Vergleich zu den früheren 10 EUR nicht vorstellbar..
    Wem gefällt die Version, dass je Eigentümer ein Recht vorliegt, somit 2 x 25 EUR anfallen?
    (unterschiedliche Vertragspartner...)

    Gefällt mir überhaupt nicht. Wie soll man denn diese Ansicht begründen?? M.E. hat Tyrael recht. Manches ist halt jetzt etwas teurer, anderes billiger, so what.

    Einmal editiert, zuletzt von Grundbüchler (17. Januar 2014 um 11:08) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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