GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Übertragen wird ein Gesellschafteranteil an einer GbR, die Grundbesitz bei mehreren Grundbuchämter eingetragen hat.
    Für die hier eingetragenen Grundstücke wird nur der Grundstückswert ohne Angabe der Bebauung (da dafür eine Erbbaurecht bestellt sei) angegeben.
    Also Nr. 14140 aus Grundstückswert ?? Komm ich wohl nicht drum rum.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Moin zusammen,

    Schenkungsvertrag (Eltern -> Sohn). Notar teilt Wert des Schenkungsgegenstandes mit 80.000 € mit. Aus der Grundakte ergibt sich, dass die Eltern die Wohnung mit TG vor 3 Jahren (Neubau) für 185.000 € kauften.

    Ich bin hier gewillt vom mitgeteilten Wert abzuweichen und "unseren" damaligen Wert anzunehmen. Ich hab insoweit nur § 39 Abs. 2 GNotKG gefunden, dass ich dies dem Notar mitteilen muss. Gibts hierbei bzw. hinsichtlich der "Wertermittlung" noch was zu beachten?

  • @ Sternensucher: Wieso Grundstückswert? Ist nicht der Wert des betroffenen Anteils entscheidend - § 70 (insbesondere Abs. 4) GNotKG?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich bin hier gewillt vom mitgeteilten Wert abzuweichen und "unseren" damaligen Wert anzunehmen. Ich hab insoweit nur § 39 Abs. 2 GNotKG gefunden, dass ich dies dem Notar mitteilen muss. Gibts hierbei bzw. hinsichtlich der "Wertermittlung" noch was zu beachten?

    M.E. musst Du hier einen Wertfestsetzungsbeschluss (§ 79 GNotKG) machen und diesen dann (auch) an den Notar übermitteln.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin hier gewillt vom mitgeteilten Wert abzuweichen und "unseren" damaligen Wert anzunehmen. Ich hab insoweit nur § 39 Abs. 2 GNotKG gefunden, dass ich dies dem Notar mitteilen muss. Gibts hierbei bzw. hinsichtlich der "Wertermittlung" noch was zu beachten?

    M.E. musst Du hier einen Wertfestsetzungsbeschluss (§ 79 GNotKG) machen und diesen dann (auch) an den Notar übermitteln.

    Steht dem aber nicht § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GNotKG entgegen? Ich habe ja eine Mitteilung des Werts und daher kein Raum zur Festsetzung des Werts. Nur ist die Mitteilung m.M.n. halt "falsch" bzw. zu niedrig.

  • Der Wert, den Du ansetzen willst, ergibt sich dann aber nicht aus der notariellen Mitteilung. Die Ausnahme ist dann also nicht erfüllt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Bewertungsprivileg des § 20 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KostO ist entfallen. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014,5 W 32/14 (juris und BeckRS 2014, 14698)

    Aus den Gründen:

    „Nach den §§ 46, 47 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Nach § 59 S. 1 GNotKG ist der Wert zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt maßgebend. Es kommt deshalb auf den Verkehrswert des Grundstücks am 15.10.2013 an. Dass sich dieser aus dem Grundstückswert von 60.000,00 EUR und den Bebauungskosten von 4.715.131,73 EUR zusammensetzt ist nicht in Frage gestellt. Die frühere Regelung in § 20 Abs. 1 S. 2 HS. 2 KostO ist in das GNotKG nicht übernommen worden. Dieses früher in § 20 KostO enthaltene Bewertungsprivileg hinsichtlich einer Bebauung auf Rechnung des Erwerbers, die auf dem bereits verkauften Grundstück vor dem Eintragungsantrag vorgenommen wurde (siehe dazu Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 20 KostO Rdn. 30), ist damit entfallen (Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notar-Kostenrecht, Teil 2 Grundstückskauf Rdn. 7 und 26).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Harald Wilsch
    Veränderungen von Wohnungseigentum und Grundbuchgebühren nach dem GNotKG (Teil 1) (ZfIR 2014, 457)

    Fortsetzung s. hier:

    Harald Wilsch, „Veränderungen von Wohnungseigentum und Grundbuchgebühren nach dem GNotKG (Teil 2)“, ZfIR 2014, 513 ff

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen,

    die Eintragung der Erben oder der auseinandergesetzten Erben ist ja binnen 2 Jahren gebührenfrei . . .

    . . . bei mir wollen die sich auseinandersetzenden Erben aber vor der Eigentumsumschreibung je eine AV an einer Teilfläche eingetragen haben, da ein großes Grundstück geteilt wird und die Eigentumsumschreibung erst nach der Teilung eingetragen werden soll.

    Die AVs sind dann aber nicht gebührenfrei, oder :gruebel:

  • Gebührenfrei ist die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern im Wege der Grundbuchberichtigung (GNotKG 14110). Weitere Eintragungen kosten selbstverständlich.

  • Guten Morgen zusammen,

    die Geschäftsstelle kam eben mit einer Frage, auf welche ich auch nicht direkt eine Antwort wusste. :flucht:
    Die Frage mag wahrscheinlich etwas doof und sehr simpel erscheinen aber:

    KV Nr. 31000 spricht von "Seiten" und damit offensichtlich nicht von einem "Blatt".
    Werden damit bei einem doppelseitig bedruckten Blatt, welches auch so kopiert wird 2x 0,50 € fällig oder nur einmal? Rein nach dem Wortlaut würde ich sagen zwei, aber nach dem Sinn und Zweck? Wohl nur eine..

  • Ein doppelseitig bedrucktes Blatt hat eine Vorderseite und eine Rück seite. Und es bedarf zweier Kopiervorgänge. Daher sind m.E. 2X 0,50 € fällig.

  • Welche Gebühr aus welchem Wert fällt nach neuem Recht für eine Grundbuchberichtigung an, die darauf beruht, dass ein Miterbe (1/4-Erbanteil) im Wege der Abschichtung aus der bereits im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft ausscheidet, so dass sein Erbanteil den anderen drei Miterben (je 1/4-Erbanteil) anwächst?

    Vielen Dank!

  • Wilsch hat in seinem Aufsatz in ZEV 2013, 428 meines Wissens die Abschichtung nicht behandelt, ist aber der Auffassung, dass eine Erbteilsübertragung an einen Miterben wie eine gesellschaftsrechtliche Fortsetzungsklausel (bei der GbR) betrachtet werden könnte, die mangels entsprechenden Tatbestands gebührenfrei ist. Wilsch verweist insofern auf die BT-Drs. 17/11471, allerdings dürfte statt Seite 316 die Seite 206 gemeint sein. Könnte man hier nicht eine kostentechnische Parallele zur Abschichtung sehen ? Dann wäre die Eintragung gebührenfrei.

  • Wenn die Abschichtung dazu führt, dass einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, diese aber im Übrigen fortbesteht, ist die Löschung der ausgeschiedenen Miterben mangels Vorliegens einer Eintragung gebührenfrei (so Gutfried, DNotZ 2013, 804, 807).

  • Wilsch hat die Abschichtung in ZEV 2013, 428, nicht behandelt, sondern insoweit lediglich zur Grundbuchberichtigung beim Tod eines BGB-Gesellschafters Stellung bezogen. Die Fundstelle BT-Drs. 17/11471, S. 316, stimmt. Insofern ist zwischen BT-Drs. 17/11471 und BT-Drs. 17/11471 (neu) zu unterscheiden.
    Im Übrigen wie Kai, die Eintragung der Abschichtung erfolgt gebührenfrei, da keine Eigentumsumschreibung iSv Nr. 14110 KV GNotKG vorliegt. Ein neuer Eigentümer wird insofern nicht eingetragen, der Anteil wächst den anderen Miterben an (wie hier auch Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, Nr. 14110 Rn. 9).
    Etwas anderes würde gelten, wenn nach dem Ausscheiden nur ein Miterbe verbliebe und als Alleineigentümer eingetragen werden würde. Dann fiele die volle Gebühr nach der Nr. 14110 KV GNotKG pauschal aus dem halben Wert der Immobilie an, § 70 Abs. 2 GNotKG.

  • Ja, das habe ich auch gelesen, aber Böhringer gibt dafür keine Begründung.

    Wo soll eine Grunderwerbsteuerpflicht herkommen, wenn überhaupt keine Erwerbereintragung erfolgt (es wird nur das Ausscheiden des Abgeschichteten eingetragen)? Bei lediglich berichtigenden Eintragungen ist mir das Verlangen nach einer UB ohnehin nicht plausibel, weil der dingliche Rechtsübergang bereits eingetreten ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!