GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Der Grundstücksanteil (auch wenn es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt), welcher von einem Miterben veräußert wird (von mir aus auch "Abschichtung genannt) wächst doch einem oder mehreren Miterben zu. Diesen Vorgang kann man doch grundbuchtechnisch nicht nur als Veräußerung (Abschichtung) sehen, sondern muss ihn gleichzeitig auch als "Anwachsung" = Zuerwerb verstehen.

  • [h=2][/h]

    1) Zu Dienstbarkeiten (beschr. pers.):


    Welchen Wert, bzw. Jahreswert, nimmt man für
    a) eine Gewerbebetriebsbeschränkung (keine Tankstelle),
    b) eine Nutzungsbeschränkung (nur Pflegeheim möglich)?


    Die 5 % gemäß § 52 Abs. 5 GNotKG widerstreben mir...
    Kann man hilfsweise auf § 50 zurückgreifen (10 % des Verkehrswerts)?


    2) Sind diese Dienstbarkeits-Werte gem. § 47 GNotKG zum Kaufpreis hinzuzurechnen (Geschäftswert der Auflassung)???


    3) Gibt es schon einen guten GNotKG-Kommentar?

  • In einem Grundbuch sind noch mehrere Stellplätze (Sondernutzungsrechte) gebucht. Nun wird im Rahmen eines Kaufvertrags der Stp X abgetrennt und mit einer anderen Einheit verbunden.

    Fällt die Gebühr Nr. 14060 jetzt einmal oder zweimal an? Meine Kollegen haben das bisher unterschiedlich gehandhabt...

  • Es dürfte KV 14160 GNotKG heißen, dort zu Nr. 5 ist die Gebühr ziemlich klar geregelt. Da der Forentext nicht viel hergibt, würde ich nochmal ins Gesetz schauen. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 5 vor, dann einmal 50,00 € erheben.

  • Böhringer: Besondere Grundbucheintragungen in den neuen Ländern im Lichte des neuen GNotKG
    - Teil 1 - = JurBüro 2014, 171 ff
    - Teil II - = JurBüro 2014, 230 ff
    - Teil III - = JurBüro 2014, 288 ff

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bzgl. des Werts würde ich immer erst mal auf § 39 I GNotKG zurückgreifen und den Notar vortragen lassen. Wenn es um den Wert der Eintragung der Dienstbarkeit geht, sehe ich keine Möglichkeit, auf § 50 GNotKG zurückzugreifen. Beim Kaufpreis des Objekts könnte und müsste man das in Erwägung ziehen, je nach dem, wie der Kaufvertrag formuliert ist.

    Der Frage nach dem GNotKG-Kommentar - welcher ist in Grundbuchsachen besonders aussagekräftig? - schließe ich mich an.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Welcher Geschäftswert ist für folgende beschränkte persönliche Dienstbarkeit anzunehmen:

    Der Käufer verpflichtet sich, auf der heutigen Kauffläche keine Anlagen zu errichten oder zu betreiben oder errichten oder betreiben zu lassen, die der Erzeugung von Wärme zur Raumheizung oder von Wärme zur Bereitung von Brauchwasser dienen. Er verpflichtet sich weiter, keine Wärme oder Wärmeenergie zum Zwecke der Raumheizung oder der Aufbereitung von Gebrauchswarmwasser außer der Wärmeenergieversorgung über die genannte Hackschnitzelanlage zu beziehen.
    Zur Sicherung dieser Verpflichtungen bewilligt und beantragt der Käufer die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Verkäufer und zu Lasten des Kaufgrundstücks.

  • Hallo miteinander,
    im GB sind eingetragen:
    A zu 1/2
    A, B, C in ErbenG zu 1/2.

    Nun verstirbt A und wird wiederrum von B und C beerbt.
    Der Antrag auf GB wurde erst nach der 2 Jahresfrist eingereicht, damit also kostenpflichtig.

    Gem. § 61 I S.1 KostO "....oder auf eine aus denselben Personen bestehende andere Gesamthandgemeinschaft über, so wird die Gebühr so berechnet, als ob die Beiligten nach Bruchteilen berechtigt wären." wäre nun ja eine Gebühr aus einmal 1/2 des Grdst.wertes + aus 1/4 (da A damals Erbe zu 1/2 und B und C zu je 1/4 geworden sind) anzunehmen.

    Dieser Passus findet sich im jetzigen § 70 II GNotKG nicht mehr - (zumindest sehe ich ihn nicht). Ich verstehe § 70 II GNotKG sowieso nur als Umwandlung von Gesamthand- auf Bruchteilsgemeinschaft: "...nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteingentümer eingetragen..."

    Kann mir da jemand weiterhelfen, wie ich also nach GNotKG die Kosten für die o.g. GB zu berechnen habe?!

    Im Voraus vielen Dank!

  • § 61 I S.1 KostO "....oder auf eine aus denselben Personen bestehende andere Gesamthandgemeinschaft über, so wird die Gebühr so berechnet, als ob die Beiligten nach Bruchteilen berechtigt wären."

    Tatsächlich geht aber ein Miteigentumsanteil und ein Gesamthandsanteil auf andere Personen über. Der § 61 KostO hätte es deshalb schon damals nicht getroffen. Die Gebühr für den Eigentumswechsel wird ganz normal aus den zusammengerechneten Werten der Anteile erhoben.

  • Ah, ich hatte das so verstanden, dass mit "..eine aus denselben Personen bestehende andereGesamthandgemeinschaft über.." eben eine "andere" (damit zb. andere Anzahl der bisherigen Mitglieder) Gesamthandgemeinschaft aus denselben Personen gemeint ist.
    Also wie bei mir (natürlich nur bzgl. des 1/2 Anteils der in Gesamthand steht):

    lfd. 1. 1.1 A,
    1.2 B
    1.3 C in ErbenG
    - 1/2 -

    ( 1. 2 A)
    -1/2-

    durch Erbfolge nach A; B und C in eine UntererbenG eintreten, somit dann
    lfd. 2. 1.1.1 B
    1.1.2 C in ErbG
    1.2 B
    1.3 C in ErbenG


    Ok, also damit 1,0 Gebühr aus 1/2 des Grundstückswerts wg. lfd. Nr. 1.2
    und aus 1/4 (weil sein damaliger Erbanteil 1/2 war) des Grdstwertes
    gem. § 71 I GNotKG?

    Vielleicht ist es auch einfach schon zu spät...
    Vielen Dank für die Mühe & einen schönen Feierabend!!

  • Der Gebührentatbestand nach GNotKG KV 14160 Nr. 5 setzt voraus, dass mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt werden. Bei Antragstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten findet die Bestimmung keine Anwendung. Auf identische Eintragungsvoraussetzungen oder die Möglichkeit des gleichzeitigen Antragsvollzugs kommt es nicht an.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.08.2014, 34 Wx 319/14 Kost

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen, hab grad zum ersten mal die Pfändung einer EigentümerGS durch FA auf dem Tisch . . .

    . . . meine Frage: fällt dafür nach dem GNotKG eine Gebühr an???
    Ich finde da nix :confused:

  • F hat ihrem Ehemann M (geboren 1971) eine unbefristete Photovoltaikdiensbarkeit auf einer Dachfläche bestellt.
    Ein Nutzungsentgelt für die Ausübung der Dienstbarkeit ist nicht zu entrichten.

    Die Photovoltaikanlage hat 9,24 kWp.
    Die jährliche Einspeisevergütung beträgt 3.000.--€.

    Welcher Geschäftswert ist für die Eintragung der Dienstbarkeit anzunehmen ?

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