GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Wie Kai und Sternensucher, es handelt sich um eine Inhaltsänderung des veräußernden und des erwerbenden WE, vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 2.A., Bearb. v. Oefele, AT V 345, demnach 2 Festgebühren à 50 Euro, Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG (unzutreffend daher das Handbuch der freiw. Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Sonderergänzungslieferung GNotKG, Bearb. Waldenberger, Pkt. 8.2.44.2, Unterpunkt 5, Gebühren nach Nr. 14110 KV GNotKG).

  • Hierzu aber nochmal die Frage weil ichs oben nicht ganz verstanden habe: Wenn aus dem bisher gemeinschaftlichen Waschkeller ein neues SNR zugunsten WHG Nr. 5 von 5 gemacht wird dann sind doch auch alle anderen 4 betroffen weil deren Sondereigentumsinhalt geändert wird = einen Teil vom Gemeinschaftlichen Eigentum aufgibt? Ich hätte da dann ohne zu Zögern 5 x 50,- Euro verlangt.

    Schönes Wochenende.

  • Ja, die nachträgliche Begründung von SNR stellt eine Inhaltsänderung aller SE-Einheiten dar (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1974, 314), deshalb fallen bei einer 5 Einheiten umfassende Anlage auch 5 Festgebühr à 50 Euro an, Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG. Kai´s Fall bezog sich auf den Tausch von Teilen des Sondereigentums.

  • Gilt § 70 Abs. 2 GNotKG auch in den Fällen, in denen die Erbengemeinschaft vorher nicht als Eigentümer eingetragen war und die Auseinandersetzung später als 2 Jahre nach dem Erbfall erfolgt? Bisher wurde § 61 KostO ja entsprechend angewendet.

    Einerseits spricht § 70 Abs. 2 GNotKG davon, dass "eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen" ist, andererseits soll nach der Gesetzesbegründung durch die Neuregelung die Auseinandersetzungsbereitschaft gefördert werden. :gruebel:

  • § 70 Abs. 2 GNotKG setzt die Eintragung der Erbengemeinschaft voraus. Falls eine Eintragung nicht erfolgt ist, greift die Wertprivilegierung nicht.
    Nichts anderes galt für die KostO, da § 61 KostO ebenfalls die Eintragung zur Voraussetzung hatte. Die Vergünstigung nach § 61 KostO trat nur dann ein, sofern die Gesamthand als Eigentümer bereits eingetragen war (vgl. etwa Hartmann § 61 Rn. 9). Ohne Voreintragung war ebenfalls vom vollen Wert auszugehen.

  • Hat jemand eine Ahnung, ob es für die Erteilung einer beglaubigten Ablichtung von Urkunden aus den Grundakten im GNotKG eine Gebührenvorschrift gibt?
    Wir haben bisher keine KV Nr. gefunden und erheben lediglich die Dokupauschale.

  • Es fällt nur eine Dokumentenpauschale an, Nr. 31000 KV GNotKG. Daneben existiert keine gerichtliche Beglaubigungsgebühr, was auch dem Inhalt der bisherigen Regelung entspricht (Hügel/Kral, GBO, 2.A., § 10 Rn. 32).


    Bisher wurde in unserem Bezirk neben der Dokupauschale eine Gebühr nach § 55 KostO erhoben, wenn aus den Grundakten begl. Abschriften gefordert wurden.
    Anders wenn die Urschrift zurückverlangt wurde. In diesem Fall wurde, wenn Kopien nicht zur Verfügung gestellt wurden, lediglich die Dokupauschale erhoben.

  • Nach
    a) Rohs/Wedewer, § 55, S. 2, Rd-Nr. 5 bzw. § 132, S. 3, Rd.-Nr. 6
    b) Korintenberg .. KostO zu§ 55, S. 620, Rd.-Nr. 3 c
    c) Handbuch der freiw. Gerichtsbarkeit in BW Abschnitt 8.3.5, Nr. 4 c
    war nach altem Recht eine Beglaubigungsgebühr nach § 55 KostO in dem von mir vorbezeichneten Fall zu erheben.

  • Beantragt ist in einem Antrag u.a.:

    1. Die Eigentumsübertragung
    2. Die Vereinigung der erworbenen Grundstücke...

    Dazu reicht der Notar die Kaufvertragsurkunde ein, die nicht den Vereinigungsantrag enthält und separat eine eigene sebständige Urkunde mit der Käufer als zukünftiger Eigentümer den Vereinigungsantrag stellt.

    Wie habe ich dies kostenrechtlich zu bewerten im Hinblick auf Nr. 14160 GNotKG? Ist der Vereinigungsantrag selbständig zu bewerten weil ja der Käufer erst Eigentümer sein muss um bewilligungsberechtigt zu werden? Dann wäre es ja eine Vereinigung ohne (weiteren) Eigentumswechsel. Wir sind uns da unschlüssig.

  • Wie habe ich dies kostenrechtlich zu bewerten im Hinblick auf Nr. 14160 GNotKG? Ist der Vereinigungsantrag selbständig zu bewerten weil ja der Käufer erst Eigentümer sein muss um bewilligungsberechtigt zu werden? Dann wäre es ja eine Vereinigung ohne (weiteren) Eigentumswechsel. Wir sind uns da unschlüssig.


    Die Regelung entspricht ja letztlich der der aus § 67 Abs. 1 Nr. 4 KostO. In meiner alten Kommentierung heisst es dazu, dass Gebührenfreiheit besteht, wenn für das betr. Grundstück ein neuer Eigt. eingetragen wird (Korintenberg-Lappe, 12. Auflage, Rn. 7 zu § 67 KostO). Das ist bei Dir ja der Fall, so dass ich auch nach GNotKG von einer Gebührenfreiheit ausgehen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Vereinigung erfolgt gebührenfrei, da sie im Zuge eines Eigentumsübergangs stattfindet, s. Nr. 14160 Nr. 3 KV GNotKG. Ohne Eigentumsübergang hätte die Vereinigung nicht stattgefunden. Eine Gebühr für die Eintragung der Vereinigung fällt m.E. nicht an, es spielt auch keine Rolle, in wievielen Urkunden die Erklärungen enthalten sind.

  • Steht eigentlich irgendwo ausdrücklich, dass Zerlegungen/Verschmelzungen gebührenfrei sind (früher § 69 I Nr. 3 KostO)? Nach dem neuen Workflow sind diese Vorgänge vorab/nachher einzutragen - und auf der Verfügung muss (zumindest hier) ein § für die Kostenfreiheit angegeben werden. Die Vorbem. 1.4. gibt dazu nichts her. :confused:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Die sind nicht generell gebührenfrei, sondern lösen dann eine Festgebühr aus, wenn sie ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang stattfinden, Nr. 14160 Nr. 3 KV GNotKG.

    Die Angabe des § für die Gebührenfreiheit haben wir vor Jahren abgeschafft. Wozu sollen wir uns selbst oder dem Revisor beweisen, dass das irgendwo steht? Besonders witzig erscheint es angesichts der Tatsache, dass die Gebührenfreiheit nach dem GNotKG schlicht dadurch ausgedrückt wird, dass es eben einfach keine KV-Nummer gibt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Gebührentatbestände des GNotKG bilden einen abgeschlossenen Katalog von Gebührentatbeständen. Was da nicht aufgeführt ist, kostet auch nichts. Eine Auffangvorschrift wie § 67 KostO gibt es im GNotKG nicht mehr.

    In der Gesetzesbegründung zu KV 14151 GNotKG stehen die Sätze: 
    "Des Weiteren sollen die Fälle, für die überhaupt noch Gebühren anfallen, begrenzt werden."

    "Die Eintragungen, die bisher unter die Auffangklausel des § 67 Absatz 1 Satz 1 KostO fielen, sollen künftig ebenfalls gebührenfrei erfolgen."

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711471.pdf
    (Seiten 209/210)

  • Wie Kai, das KV zum GNotKG sieht insoweit keinen Gebtatbestand vor, so dass die Eintragungen und Löschungen, die vorgenommen werden, um Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster zu schaffen, auch weiterhin gebührenfrei erfolgen. Vgl. hierzu auch die BR-Drs. 517/12, Seite 304: ;...Dies ergibt sich bereits daraus, dass das vorgeschlagene Kostenverzeichnis keinen Gebührentatbestand mehr vorsieht...Das Gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen, die vorgenommen werden, um Übereinstimmung zwischen Grundbuch und den nach § 2 Absatz 2 GBO maßgebenden amtlichen Verzeichnissen zu erhalten. Deshalb soll auch § 69 Absatz 1 Nummer 3 KostO übernommen werden"

    2 Mal editiert, zuletzt von Harald (21. August 2013 um 10:19) aus folgendem Grund: Einfügung Wort

  • Die sind nicht generell gebührenfrei, sondern lösen dann eine Festgebühr aus, wenn sie ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang stattfinden, Nr. 14160 Nr. 3 KV GNotKG.

    Ich rede nicht von Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung oder der Teilung, sondern tatsächlich von der Zerlegung oder Verschmelzung der Grundstücke (Katasterbegriffe). Macht (inzwischen) normalerweise die Geschäftsstelle (neuer Workflow!), hier aber z.T. der Rpfl., weil die SE nicht nachkommt und wir Projektgericht für Alkis sind/werden ab Oktober 2013.

    Die Angabe des § für die Gebührenfreiheit haben wir vor Jahren abgeschafft. Wozu sollen wir uns selbst oder dem Revisor beweisen, dass das irgendwo steht? Besonders witzig erscheint es angesichts der Tatsache, dass die Gebührenfreiheit nach dem GNotKG schlicht dadurch ausgedrückt wird, dass es eben einfach keine KV-Nummer gibt.

    Danke euch :)! Wir werden in Zukunft § 1 GNotKG für diese (nicht ausdrücklich mit § belegte) Gebührenfreiheit auf der Vfg. vermerken.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


    Einmal editiert, zuletzt von Alias (21. August 2013 um 08:51) aus folgendem Grund: Schreibfehlerberichtigung

  • Bisher war die Eintragung der Erben oder einer auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ohne Voreintragung der Erben innerhalb von 2 Jahren ja gebührenfrei. :)

    Gilt das weiterhin (bei Erben ja schon, aber wie ist es bei der auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ohne Voreintragung der Erben) UND gilt das auch, wenn direkt ein Vermächtnisnehmer eingetragen wird (ich meine nein, da er ja nicht Erbe geworden ist) :gruebel:

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