GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft fällt die Gebühr Nr. 14142 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nicht von dem Gesamtverkehrswert der betroffenen Grundstücke, sondern entsprechend der Zahl der betroffenen Grundstücke von deren jeweiligen einzelnen Verkehrswerten an.

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 24.10.2016, I-2 Wx 403/16, 2 Wx 403/16 = BeckRS 2016, 21417 = FGPrax 2016, 283


    s. dazu die ablehnende Anmerkung von Wilsch in der ZfIR 2017, 207 ff.


    "Die Pfandfreigabe, per Vorbemerkung 1.4.1.4 KV GNotKG den Löschungen zugerechnet, kann daher auch in der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 KV GNotKG nur als Löschung verstanden werden. Ein sachgemäßes Ergebnis gelingt über das Relais, enthalten in der Vorbemerkung 1.4.1.4 KV GNotKG. In der Folge entsteht nur eine Gebühr, Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 Satz 1 und 3 KV GNotKG....
    Zustimmung verdient die Kostenliteratur: Eine Gebühr, Wertvergleich zwischen dem zusammengerechneten Wert der Immobilien und dem Nominalbetrag des Rechts. Maßgeblich ist der geringere Wert."

    :meinung:

  • 1. Ein Eintragungsantrag kann nicht deshalb als nicht gestellt angesehen werden, weil er von Anfang gegenstandslos ist. Auch eine Erledigung der Hauptsache ist in einer solchen Konstellation ausgeschlossen. Der Antrag kann nur zurückgenommen und muss anderenfalls zurückgewiesen werden.

    2. Eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, durch die von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, scheidet aus, wenn der Antragsteller durch die Kostenerhebung bei versehentlicher Antragstellung nicht unbillig belastet wird.

    3. Die Gebühr für die Rücknahme des Antrags auf Löschung mehrerer, in verschiedenen Blättern eingetragener Vormerkungen wird nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind und die Vormerkung einen einheitlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 15.12.2016, 15 W 466/16, I-15 W 466/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20161215.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Unter # 518 und 519 wurden die Gebühren für die Eintragung einer Pfändung bei EGS besprochen.
    Welche Gebühr ist nach welchem Tatbestand für die Löschung der Pfändung zu erheben?
    Gleichzeitig werden die EGS auch gelöscht. Hier dürfte die Löschungsgebühr nach KV 14140 entstehen?

    Einmal editiert, zuletzt von schnotti (11. April 2017 um 10:06) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Welche Gebühr ist nach welchem Tatbestand für die Löschung der Pfändung zu erheben? KV 14130 Veränderung einer Belastung
    Gleichzeitig werden die EGS auch gelöscht. Hier dürfte die Löschungsgebühr nach KV 14140 entstehen?


    Wenn die Grundschuld gleichzeitig gelöscht wird, würde ich (bei gleichzeitiger Antragstellung wie in Vorb. 1.4 Abs. 5 KV GNotKG) nur einmal die Gebühr nach KV 14140 erheben.

  • Eintragung eines Wohnungsrechts für mehrere Berechtigte ins Grundbuch

    GNotKG §§ 52 Abs. 4 S. 2, 55 Abs. 2; GNotKG KV Nr. 14121

    Für die Eintragung eines Wohnungsrechts für mehrere Berechtigte mit der Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB ist nur eine einmalige Gebühr zu erheben.

    OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2017, 2 Wx 61/17 = FGPrax 2017, 91

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  • Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird einer der Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter als Alleinerbe beerbt. Es ist fraglich, ob hierfür die Gebühr KV-Nr. 14110 Nr. 1 anfällt (bejahend: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, Rn 21; eher ablehnend Korintenberg-Hey'l, Rn. 33, je zu KV 14110) oder ob die Erbenpriviligierung eingreift.

    Gibt es zu dieser Frage schon Rechtsprechung aus GNotKG-Zeit (mit der Suchfunktion habe ich keine gefunden)?


    Korintenberg hat seine Auffassung in der 20. Auflage unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen Auffassung geändert. Die Eintragung des Alleinerben ist nun auch nach Korintenberg (nach dem vollem Wert) gebührenpflichtig.
    Korintenberg/Hey‘l, 20. Aufl. 2017, GNotKG Rn. 55 zu KV 14110

  • Zu #748 hier die bei juris formulierten Leitsätze:

    1. Bei Eintragung einer Gesamtgrundschuld in sämtlichen betroffenen Grundbuchblättern der beteiligten Grundbuchämter entsteht eine 1,0 Gebühr gemäß Nr. 14121 KV GNotKG sowie eine zusätzliche 0,2 Erhöhungsgebühr nach Nr. 14122 KV GNotKG für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt.(Rn.14)

    2. Auch eine Regelung in der Grundschuldbestellungsurkunde, wonach die getrennte Eintragung der Grundschuld bewilligt und beantragt werden kann und die Grundschuld mit der Eintragung zunächst als Einzelrecht bestehen soll, ändert bei einer Gesamtgrundschuld nichts an der Anwendbarkeit der Gebührenprivilegierung nach Nr. 14122 KV GNotKG.(Rn.21) (

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 29.12.2016, 20 W 365/15


    Die Eintragung eines Eigentümerwechsels wegen einer vom bisherigen Eigentümer herbeigeführten Ausgliederung ist nach § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 14110 GNotKG gebührenpflichtig.

    OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 16.11.2016, 12 W 209/16 (juris)

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  • Übernimmt im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein einzelner Erbe den Nachlass, zu dem auch Grundbesitz gehört, liegt eine Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz i.S.v. § 40 Abs. 1 GBO vor, so dass es einer Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch nicht bedarf. Denn wenn in einer solchen Fallgestaltung eine Voreintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümerin gefordert werden würde, würde die vom Gesetzgeber in Anm. 1 S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG geregelte Gebührenbefreiung insoweit leer laufen, was dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen würde (Leitsatz nach juris)

    OLG Bamberg 5. Zivilsenat, Beschluss vom 24.01.2017, 5 W 1/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-104613?hl=true


    Die schuldrechtliche Regelung in einem notariellen Vertrag des Inhalts, dass die verkaufende Kirchengemeinde "die Kosten für die Beurkundung und den Vollzug dieses Vertrages trägt," reicht nicht für die Annahme einer Kostenübernahme gegenüber dem Notar aus.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 29.03.2017, 15 W 82/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170329.html

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  • 1. Weist das Grundbuchamt Eintragungsgesuche (hier auf Eintragung des Eigentumswechsels, einer Rückauflassungsvormerkung sowie der Löschung zweier Grundpfandrechte) zurück, so ist hiergegen die Grundbuchbeschwerde und nicht das gegen den Beschluss über die Anordnung einer Vorauszahlung gemäß § 82 GNotKG vorgesehene Rechtsmittel gegeben, selbst wenn die Entscheidungen sachlich allein auf das Unterbleiben der Vorschusszahlung gestützt worden sind.

    2. Zu den Voraussetzungen der Zurückweisung von Eintragungsanträgen wegen Nichtzahlung des angeordneten Vorschusses.

    3. Sind nach Ausbleiben des Kostenvorschusses nicht - wie in anderen Verfahren üblich - die Akten wegzulegen, sondern hat das Grundbuchamt bei Eintragungsersuchen mit Blick auf die durch gesetzliche Regeln begründete besondere Bedeutung der Rangfolge von Anträgen im Grundbuchverfahren die Anträge zurückzuweisen, so rechtfertigt dies nicht, den Antragsteller mit den Kosten der Zurückweisung seines Gesuchs zu belasten, vielmehr ist von der Erhebung der Gerichtskosten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2017, I-3 Wx 125 und 134/17 (juris)

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  • Mal eine Frage: Im Grundbuch ist einer Vormerkung für den Betrieb zweier Windkraftanlagen eingetragen. Der Berechtigte bestellt nun in Vollmacht des Eigentümers eine Dienstbarkeit für einen Dritten und tritt gleichzeitig seine Ansprüche aus der Vormerkung an diesen Dritten ab. Die Dienstbarkeit soll laut Antrag unter Umschreibung der halbspaltig eingetragenen Vormerkung des Berechtigten unter gleichzeitiger Berichtigung des Berechtigten eingetragen werden. Wie ist dieser Vorgang kostenrechtlich zu behandeln?

  • Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten.

    Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.

    BGH, Beschluss vom 6. September 2017, VIII ZB 9/17, Rz. 3 (kein amtl. Leitsatz vorhanden)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…520&pos=0&anz=1

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  • Zur Bewertung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, nach der ein Parkplatz für knapp 1000 Fahrzeuge unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks von einem Dritten im Interesse des Eigentümers eines angrenzenden Gewerbegrundstücks zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werden darf.

    OLG München, Beschluss v. 17.10.2017, 34 Wx 238/17 Kost
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-128169?hl=true

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  • s. die Anmerkung von Wilsch zum Beschluss des OLG Bamberg vom 20.02.2017, 3 W 47/15 betreffend den Geschäftswert für die Aufhebung des Ausschlusses der Erteilung eines Grundschuldbriefes in der FGPrax 5/2017, 234, 235 ff.

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