GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Gelöscht wird eine Leitungsdienstbarkeit in 30 Raumeigentumsgrundbücher entstehen jetzt 30x25 Euro Festgebühren ?
    Falls nein, wie sieht es dann mit der Löschung von Erwerbsvormerkungen in verschiedenen Blättern aus ?

  • Die Dienstbarkeit ist bereits materiell-rechtlich als ein einziges Recht zu behandeln, da es notwendigerweise einheitlich ausgeübt werden muss, nämlich am ganzen Grundstück. M.E. muss daher auch nicht hilfsweise auf die Vorbemerkung 1.4, dritte Anmerkung, Satz 2 zurückgegriffen werden, die eine kostenrechtliche Gesamtrechtsfiktion enthält. Ein Recht- eine Gebühr, Kostenrecht ist Folgerecht.
    Fazit: es ist nur eine Festgebühr iHv 25 Euro anzusetzen, Nr. 14143 KV GNotKG.

    Auch bei der Vormerkung ist danach zu differenzieren, ob eine "Gesamt"-Vormerkung oder eine Einzel-Vormerkung vorliegt.

  • Den Ausführungen von Ulf zum Übergangsrecht (§ 136 Ziffer 1 GNotKG) stimme ich in vollem Umfang zu.

    In NRW wird in den Schulungen jedoch die Auffassung vertreten, dass es zur Frage des Übergangsrechts alleine auf die Fälligkeit der Gebühr ankommt. Hierzu wird ausgeführt:
    "Ebenfalls nicht maßgeblich ist die Anhängigkeit oder Einleitung des Verfahrens nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. In Grundbuchverfahren verbleibt es bei Aktgebühren, obwohl das GNotKG die Gebührenstruktur generell auf Verfahrensgebühren umstellt (Drs. 17/11471, S. 135, 205). Das Grundbuchverfahren ist nicht im FamFG geregelt, sondern in der GBO. Den Begriff der Anhängigkeit (z.B. § 152 FamFG) oder der Einleitung (§ 23 FamFG) gibt es in Grundbuchsachen nicht. Daher bestimmt sich das Übergangsrecht nach der Gebührenfälligkeit Prozessrecht -. und dazu gehört aus das Kostenrecht - erfasst mangels besonderer Vorschriften vom Zeitpunkt seines Inkrafttreten an auch anhängige Verfahren, sie unterstehen von diesem Ausgenblick an dem neuen Recht (BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1960 - 2 BvL 4/59 - BVerfGE 11, 139. ). Soweit besondere Vorschriften bestehen muss dies bei der Auslegung berücksichtigt werden.

    Nach meiner Auffassung handelt es sich jedoch auch bei Grundbuchsachen um gerichtliche Verfahren i.S. des § 136 Abs. 1 Nr 1 GNotKG, so dass insoweit das neue Recht nur Anwendung findet, wenn der Antrag nach dem Inkrafttreten des GNotKG bei Gericht eingegangen ist.

    Welche Auffassung wird in den anderen Ländern/Bezirken vertreten?

  • Die Dienstbarkeit ist bereits materiell-rechtlich als ein einziges Recht zu behandeln, da es notwendigerweise einheitlich ausgeübt werden muss, nämlich am ganzen Grundstück. M.E. muss daher auch nicht hilfsweise auf die Vorbemerkung 1.4, dritte Anmerkung, Satz 2 zurückgegriffen werden, die eine kostenrechtliche Gesamtrechtsfiktion enthält. Ein Recht- eine Gebühr, Kostenrecht ist Folgerecht.
    Fazit: es ist nur eine Festgebühr iHv 25 Euro anzusetzen, Nr. 14143 KV GNotKG.

    Auch bei der Vormerkung ist danach zu differenzieren, ob eine "Gesamt"-Vormerkung oder eine Einzel-Vormerkung vorliegt.

    Ich bin mir nicht sicher, ob der Gesetzgeber bei Festgebühren wie die Löschung von Vormerkungen wirklich nur einmal 25, Euro ansetzen wollte, sondern pro Eintrag in jedem Grundbuch. Bei der Eintragung der Vormerkung zählt man ja die Kaufpreise zusammen, z.B. Wohnung und seperater Stellplatz, und dies würde ja bei der Löschung der Vormerkung unberücksichtigt bleiben, aber man kann es auch anders sehen.

  • Es liegt nur eine Vormerkung vor, lastend an Wohnung und TG-Stellplatz, also fällt auch nur eine Festgebühr iHv 25 Euro an, Nr. 14152 KV GNotKG. Abgestellt wird demnach auf die zu löschende Eintragung. Falls der Gesetzgeber ein anderes Ergebnis gewünscht hätte, hätte er Rückgriff auf den Regelungsgehalt der Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG nehmen müssen. Dort, bei der Änderung des Inhalts oder der Eintragung der Aufhebung von Sondereigentum, wird die Gebühr für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben. Bei der Nr. 14152 zur Löschung der Vormerkung findet man eine solche Regelung gerade nicht.

  • Welche Auffassung wird in den anderen Ländern/Bezirken vertreten?

    Wir gehen nach Eingang. Manchmal überlege ich aber ob ich nicht § 878 BGB analog anwende, und auf den Tag abstelle an dem der Antrag vollzugsreif vorliegt. Es kam nämlich in der letzten Juliwoche signifikat oft vor, dass Verwalterzustimmungen oder Löschungsbewilligungen "vergessen" wurden :mad:

  • mir persönlich ist das Wort "anhängiges Grundbuchverfahren" noch nie untergekommen. Es gibt höchstens unerledigte Anträge im Grundbuchdezernat.

  • Richtig. Ist meines Wissens ebenfalls der Vereinfachung und Vereinheitlichung zum Opfer gefallen.

    Ulf

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  • Hat jemand eine Idee, wie ich das folgende Problem lösen kann?
    Der Grundstückswert beträgt lt. Urkunde 500,- €. Für der Eigentumgänderung (und Eintragung der AV) entstehen jeweils nur 15,- €. Soll ich für die Löschung der AV jetzt wirklich 25,- € erheben? Das kann doch nicht richtig sein. Die Kostenschuldner werden sicher mit bösen Nachfragen reagieren.

  • Doch, für die Löschung der AV ist die Festgebühr iHv 25 Euro zu erheben, Nr. 14152 KV GNotKG. Während die Eigentumsumschreibung unverändert eine Wertgebühr ist, ist die Löschung der Vormerkung nun als Festgebühr ausgestaltet. Das kann in den Fällen geringwertiger Grundstücke dazu führen, dass die Gebühr für die Löschung der AV höher ist als die Gebühr für die Eigentumsumschreibung. Etwas Ähnliches gilt für den Fall, dass für ein hochwertiges Recht der Zweiten Abteilung des GB zuerst eine Pfandfreigabe erklärt wird (= Wertgebühr nach der Nr. 14142 KV GNotKG, 0,3 Gebühr), später dann die Löschung (= Festgebühr iHv 25 Euro, s. Nr. 14143 KV GNotKG). Demnach liegt kein besonderer Wertungswiderspruch vor. Im Übrigen verhält es sich auch nicht so, dass die einen Eintragungen "hochwertig" und die anderen Eintragungen "geringwertiger" sind. Auch die Löschung der Vormerkung ist ein wichtiger Vorgang.

  • Und umgekehrt würde man ja wohl auch nicht auf die Idee kommen und bei einer AV an einem Grundstück mit einem Wert von 50 Mio Euro die Löschungsgebühr nach oben "anzupassen", weil die 25,00 € in keinem Verhältnis zu der vollen Gebühr für die Umschreibung (25.385,00 €) stehen.

    Ulf

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  • Da ein Kellertausch nicht als Auflassung, sondern nur als Inhaltsänderung eingetragen wird (Schöner/Stöber, Rdnr. 2969), dürfte doch nur 2x die Gebühr nach KV 14160 Nr. 5 GNotKG (= 2 x 50 EUR) anfallen, oder?

    "5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben."

  • Sehe ich auch so. Da die Vereinbarung über ein Sondernutzungsrecht nicht als Belastung, sondern als Inhalt des Sondereigentums eingetragen wird, kommt nur 14160 Ziffer 5 infrage. Dann also so viel Gebühren, wie Blätter betroffen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

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