Danke Atlantik!
GNotKG im Grundbuch (mit Skript)
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Durch Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderungvon Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom29.06.2015 – Bundesgesetzblatt Teil I 2015 S. 1042 – wurde in Artikel 13 Ziff.10. lit. l) die Vorbemerkung 1.4 GNotKG geändert:
http://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
(3) Wird derselbe Eigentümeroder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oderLuftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselbenAmtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträgein demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergerichteingegangen sind. Als dasselbe Rechtgelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen,die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden.Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend.
(4) Bezieht sich dieEintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedesRecht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerksbedarf.
(5) Beziehen sichmehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben,wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tagbeim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind.
Mit der Änderung inAbsatz (3) am Ende dürfte folgende Entscheidung gegenstandslos sein:OLG Köln, 27.11.2014 - 2 Wx 309/14
Gebühr bei Löschung einer Vormerkung an mehrerenGrundstücken
Wirdeine Vormerkung, die an mehreren Grundstücken besteht, gelöscht, fällt die GebührNr. 14152
desKostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG für die Löschung anjedem
derGrundstücke gesondert an; dem steht nicht entgegen, dass für die Eintragung der
Vormerkungunter Umständen nur eine Gebühr gem. Nr. 14150 des Kostenverzeichnisses
anfallen würde oder angefallen ist.
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Hallo.
Eine kurze Frage:
Der Kaufpreis beträgt 100.000,- € nach Abzug der erwerberseitig bereits in Absprache mit dem Veräußerer getätigten Investitionen (Instandsetzung der Gebäude, 150.000,- €).
Für den Verkäufer ist eine Rentenreallast bestellt worden (1000,- € mon.).Nehme ich jetzt als KP für die AV 100.000,- € + 60.000,- € Dienstbarkeit = 160.000,- € (§ 47 GNotKG)?
Oder muss ich die 150.000,- € auch noch berücksichtigen?Danke!
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Für die im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum vorzunehmende Bewertung ist der Zustand des Bewertungsobjekts (Grund und Boden sowie zu errichtendes Bauwerk) maßgeblich, wie er sich nach dem Gegenstand der zum grundbuchlichen Vollzug beantragten Aufteilung darstellt.
OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 26.06.2015, 34 Wx 182/15
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint -
Laut Beschluss des OLG Bamberg vom 07.01.2015, Az. 1 W 44/14, ist eine Rückauflassungsvormerkung mit dem vollen Grundstückwert zu bewerten.
Zitat:
"Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 45 Abs.3 Hs. 1 GNotKG. Der Geschäftswert wird also durch den Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt. Bei der Auflassungsvormerkung ist dabei grundsätzlich der volle Wert des Grundstücks anzusetzen, der sich bei einem Kaufvertrag in der Regel – wie auch hier – nach dem erzielten Kaufpreis bemisst (vgl. Röhl in Fackelmann/Heinemann, GNotKG § 45 Rdn. 22). Gemäß § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ist zwar § 51 Abs. 1 Satz 2GNotKG entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung, der zufolge der Wert eines Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts die Hälfte des Werts des Gegenstands beträgt, auf den sich das Recht bezieht, ist jedoch hier nicht einschlägig. Es liegt weder eine Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt (vgl. Röhl ebenda; so bereits zum früheren Recht Lappe in Korintenberg, KostO 18. Aufl. § 66 Rdn. 7). Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG scheidet – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – ebenfalls aus. Freilich hat die Rechtsprechung, worauf das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO vielfach analog angewandt, wenn die Vormerkung einen bedingten oder betagten Eigentumsverschaffungsanspruch sicherte (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.03.1986 –3Z BR 185/86 – juris [LS]; Beschl. v. 22.10.1992 – 2Z BR 24/92 – juris; ferner die weiteren Nachw. bei Bengel/Tiedtke in Korintenberg a.a.O. § 20 Rdn. 42 f.;Röhl ebenda). Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile durch Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes überholt. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 GNotKG hat § 20 Abs. 2KostO a.F. ersetzt und erweitert. Die Unterscheidung zwischen Ankaufsrechten und sonstigen Erwerbs- und Veräußerungsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (voller Wert) und Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG(halber Wert) ist neu. Die Kostenordnung enthielt für die erstgenannten Rechte keine ausdrückliche Regelung; die Rechtsprechung bewertete sie nach dem Kriterium ihrer sachlichen Nähe bzw. Distanz zum Vorkaufsrecht entweder mit dem vollen Wert oder – analog § 20 Abs. 2 KostO a.F. – mit dem halben Wert. Von dieser unscharfen Abgrenzung hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich losgesagt. Mit § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG hat er klargestellt, dass andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten sind; eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 246; BT-Drucks. 17/11471 S.171; Fackelmann in Fackelmann/Heine- mann a.a.O. § 51 Rdn. 5). Was für die unmittelbare Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2GNotKG gilt, muss für die entsprechende Anwendung kraft gesetzlicher Verweisung in § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ebenso Geltung beanspruchen. Der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung einer Vormerkung im Vergleich zu derjenigen des vorgemerkten Rechts trägt bereits der auf 0,5 ermäßigte Gebührensatz (Nr. 14150 KV) Rechnung (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 240)."Die Entscheidung ist jetzt in der ZfIR 2015, 388-389 mit folgenden Leitsätzen veröffentlicht:
Voller Verkehrswert als Geschäftswert bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung bedingten Rückübereignungsanspruchs:
1. Vereinbaren die Parteien bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung einen bedingten Rückübereignungsanspruch, der durch den Eintrag einer Auflassungsvormerkung zu sichern ist, liegt weder ein Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt.
2. Gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sind andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten; eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kommt daher nicht mehr in Betracht.
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.01.2015, 1 W 44/14s. dagegen jetzt OLG München:
Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (Abweichung von OLG Bamberg vom 7.1.2015, 1 W 44/14; Bestätigung von BayObLG vom 21.8.1985, 3 Z 125/85, Leitsatz 1, zu § 20 Abs. 2 KostO).
OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.07.2015, 34 Wx 136/15
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint -
Wird ein mit gewerblich genutzten Hallen bebautes Grundstück gekauft und das Grundstück 11 Monate später mit einem fertigen Konzept für eine Neubebauung mit Doppel- und Einfamilienhäusern gemäß eingeholtem Bauvorbescheid weiterverkauft, dann kann nicht ohne weiteres von dem höheren Weiterverkaufspreis auf einen über dem Ankaufspreis liegenden Grundstückswert bereits zum früheren Zeitpunkt geschlossen werden, zumal, wenn für die Grundstücksentwicklung umfangreiche Einigungen mit den Eigentümern von Nachbargrundstücken Voraussetzung war.
OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.07.2015, 34 Wx 69/14 Kost
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint -
I. Eine kraft Vereinbarung oder einseitiger Erklärung des teilenden Eigentümers geltende Veräußerungsbeschränkung gestaltet als Inhalt des Sondereigentums das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und stellt keine Belastung des Miteigentumsanteils dar.
II. Die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung bewirkt demzufolge eine Änderung des Inhalts des Sondereigentums, deren Eintragung im Grundbuch den Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG verwirklicht.
III. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes betroffene Sondereigentum; betroffen im Sinne der Kostenvorschrift ist jedes Sondereigentum, bei dem das Grundbuchamt auf entspre-chenden Antrag die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung einträgt.
OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.07.2015, 34 Wx 137/15 Kost
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint -
A, B, C und D sind je zu ein Viertel Miteigentümer einesGrundstücks.
[tr]
Es wird im Grundbuch eingetragen:
[TABLE='class: MsoNormalTable']
[/tr]
[TD='width: 614, bgcolor: transparent']Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer:
[/TD]
[tr]
[TD='width: 614, bgcolor: transparent']a) das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist für immer ausgeschlossen;
[/TD]
[/tr]
[tr]
[/tr]
[TD='width: 614, bgcolor: transparent']b) Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle.
[/TD]
[/TABLE]
Bezug:Bewilligung vom…..
Das Grundstück hat einen Wert von 100.000.--€.
Wie sind hier die Eintragungskosten anzusetzen ?
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zu a)
Festgebühr nach KV 14160 Nr. 4 für jeden belasteten Anteil
zu b)
1,0-Gebühr nach KV 14121 aus 1/2 Wert eines jeden ME-Anteils
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Wie sind hier die Eintragungskosten anzusetzen?
a) Der Teilungsausschluss ist gebührenfrei, da Verfügungsbeschränkungen bisher ohne Gebührentatbestand.
b) Das Vorkaufsrecht an jedem Anteil ist eine Eintragung mehrerer Rechte für verschiedene Berechtigte, daher hier eine getrennte Erhebung bei jedem belasteten Anteil. Also eine 1,0 Gebühr nach KV 14121 aus dem 1/2 Wert eines jeden ME-Anteils (§ 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG).
Edit: arcis war schneller. Aber bei a) sind wir uns wohl uneinig
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Wie arcis. § 1010 BGB kostet.
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a) wie arcis
b) wie milkaaa -
zu a)
siehe Korintenberg/Hey´l, GNotKG, 19. Aufl. Nr. 14160 KV, Rn 24
zu b)
siehe Korintenberg/Hey´l, GNotKG, 19. Aufl. Nr. 14120-14125 KV, Rn 30
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Kesseler vertrtitt in Rpfleger 15, 496 die Ansicht, dass die Gebühr für die Vormerkungslöschung (Nr. 14152) auch bei mehreren Grundstücken nur einmal anfällt (als ablehnende Anmerkung zu OLG Köln, 27.11.14, 2 Wx 309/14, wonach gesonderte Gebühren zu erheben sind)
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Dürfte, abgesehen vom Ergebnis, dann aber auch durch die Änderung vom 29.06.2015 (s.Olik in #622) überholt sein.
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Tiedtke, „KostO und GNotKG: Kostenrechtsprechung 2014“, DNotZ 8/2015, 577 ff
Grundbuchthemen u.a.:
- Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle
- Keine Ableitung des Grundstückswerts von § 52 Abs. 5 GNotKG
- Dienstbarkeit zur Sicherung einer Immissionsduldungsverpflichtung
- Keine Reihenfolge bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern
- Eintragungskosten für die Abtretung einer Gesamtgrundschuld
- Kostenprivileg bei Grundbuchberichtigung nach Eintritt des Nacherbfalls
- Eintragung einer Abschichtung nach Voreintragung der Erbengemeinschaft
- Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch
- Wegfall des Privilegs „Bebauung auf Rechnung des Erwerbers” mit Inkrafttreten des GNotKG
- Eigentumsumschreibung, Berücksichtigung eines Wiederkaufsrechts („negative Bauverpflichtung”)
- Eintragungskosten für eine Dienstbarkeit (Fotovoltaikanlage) -
Guten Morgen,
Mutter (M) und Sohn (S) sind je zu 1/2 eingetragen. Das ganze wird aufgeteilt nach § 8 WEG in zwei Wohneinheiten je eine zum Alleineigentum für M und für S.
Entsteht hier eine extra Gebühr für die Eigentumsänderung nach KV 14110 oder ist das ganze durch die Einräumung des Sondereigentums nach KV 14112 abgegolten? Ich hätte hier gesagt, das ganze ist durch KV 14112 abgedeckt.
Danke!
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Mit der Gebühr nach KV: 14112 ist die Sache abgegolten. Aber für mich ist das keine Teilung nach 8, sondern nach 3.
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Ich hätte hier gesagt, das ganze ist durch KV 14112 abgedeckt.Danke!
So ist es.
Wert: bebautes Grundstück bzw. Bodenwert + künftiger Gebäudewert.
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Mit der Gebühr nach KV: 14112 ist die Sache abgegolten. Aber für mich ist das keine Teilung nach 8, sondern nach 3.
Alles klar, danke euch! Hätte ich so auch gedacht.
Kann gut auch nach § 3 WEG sein, ist der Fall eines Kollegen und habe den Vertrag nicht vorliegen.
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