GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Nr. 14141 KV GNotKG ist auf die Eintragung der Abtretung einer bei verschiedenen Grundbuchämtern geführten Gesamtgrundschuld analog anwendbar. Zuständig für die Gebührenerhebung ist in diesem Fall analog § 18 Abs. 3 GNotKG das Gericht, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist (Anschluss an OLG Stuttgart, Rpfleger 2015, 171).

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Beschluss vom 09.03.2015, 9 W 30/14 (juris):

    (Anmerkung: die Änderung des § 18 Absatz 3 GNotKG wird am 22.04.2015 in der 50. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz behandelt (s. TOP 4 zur BT-Drucksache 18/4201
    https://www.bundestag.de/blob/370008/34…050_to-data.pdf)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt, aufgrund der Erklärung des Eigentümers den Hofvermerk im Grundbuchamt zu löschen, ist eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben. Als Geschäftswert, nach welchen sich die Gebühr bemisst, erscheint im Regelfall der einfache Einheitswert als angemessen.

    OLG Celle 7. Zivilsenat, Beschluss vom 28.01.2015, 7 W 1/15 (L)

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • "Keine Veränderung eines Rechts stellt die Eintragung der Pfändung eines Erbteils oder eines Gesellschaftsanteils dar, mangels Gebührentatbestands sind derartige Eintragungen gebührenfrei."

    Hey'l in Korintenberg, GNotKG, Nr. 14130 KV, Rn. 1

  • 1. Die Änderung (Erweiterung) eines bestehenden Sondernutzungsrechts unterliegt als Inhaltsänderung des Sondereigentums dem Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG.

    2. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes "betroffene" Sondereigentum; abzustellen ist auf eine rechtliche Betroffenheit sowohl begünstigender wie beeinträchtigender Art.

    3. Bei der Erweiterung eines Sondernutzungsrechts ist betroffen in diesem Sinne jedes Sondereigentum, dessen Eigentümer bis dahin am Mitgebrauch des diesbezüglichen Gemeinschaftseigentums nicht ausgeschlossen war.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2015, 34 Wx 122/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Hallo liebe Kollegen ich brauche eure Hilfe,

    im Wohnungsgrundbuch steht folgendes:

    "Miteigentumsanteil von 265/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr.2 bezeichneten Wohnung mit Balkon und Terrasse im Erdgeschoss nebst einem Kellerraum im Untergeschoss gleicher Nummerierung"

    Nun wurde bewilligt und beantragt den Beschrieb dahingehend zu ändern, dass die Terrasse wegfällt, da die gar nicht gebaut wurde.
    Ist das nun eine Inhaltsänderung, Gegenstandsänderung oder Aufhebung von Sondereigentum?
    Bin aus dem Korintenberg nicht ganz schlau geworden.
    Ich weiß gerade nicht, als was für eine Änderung ich das ins Grundbuch eintragen soll und von der Abgrenzung hängt ja auch ab, ob Kosten nach 14160 Nr. 5 GNotKG entstehen oder nicht.

    Vielen Dank schon einmal im Voraus

  • Hallo liebe Kollegen ich brauche eure Hilfe,

    im Wohnungsgrundbuch steht folgendes:

    "Miteigentumsanteil von 265/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr.2 bezeichneten Wohnung mit Balkon und Terrasse im Erdgeschoss nebst einem Kellerraum im Untergeschoss gleicher Nummerierung"

    Nun wurde bewilligt und beantragt den Beschrieb dahingehend zu ändern, dass die Terrasse wegfällt, da die gar nicht gebaut wurde.
    Ist das nun eine Inhaltsänderung, Gegenstandsänderung oder Aufhebung von Sondereigentum?
    Bin aus dem Korintenberg nicht ganz schlau geworden.
    Ich weiß gerade nicht, als was für eine Änderung ich das ins Grundbuch eintragen soll und von der Abgrenzung hängt ja auch ab, ob Kosten nach 14160 Nr. 5 GNotKG entstehen oder nicht.

    Vielen Dank schon einmal im Voraus

    Besteht daneben auch ein Sondernutzungsrecht an der die Terrasse umschließenden Gartenfläche oder ist die umliegende Fläche sondernutzungsrechtsfreie Gemeinschaftseigentumsfläche?

  • Im Grundbuch heißt es dazu weiter: Es sind Sondernutzungsrechte begründet. Zugeordnet ist das Sondernutzungsrecht an der rot gekennzeichneten Gartenfläche.
    So wie ich das im Aufteilungsplan erkenne, umschließt die Gartenfläche aber nicht die nicht gebaute Terrasse sondern ist an einer anderen Seite des Hauses gelegen.

    3 Mal editiert, zuletzt von MW91 (7. Mai 2015 um 13:33)

  • Im Grundbuch heißt es dazu weiter: Es sind Sondernutzungsrechte begründet. Zugeordnet ist das Sondernutzungsrecht an der rot gekennzeichneten Gartenfläche.
    So wie ich das im Aufteilungsplan erkenne, umschließt die Gartenfläche aber nicht gebaute Terrasse sondern ist an einer anderen Seite des Hauses gelegen, und grenzt am Hauseck an die nicht gebaute Terrasse.

    Das ist dann Pech für die Kuh Elsa. Wir gehen davon aus, dass Terrassen nicht Sondereigentumsfähig sind, da nicht abgeschlossen (und selbst wenn ändert es im Ergebnis nichts). Es gibt hier aber Entscheidungen (zum Thema Stellplätze im Freien als Sondereigentum) die Sondereigentum dann umdeuten in Sondernutzungsrechte, folgt man dem läge ein SNR an der Terrasse vor, dieses wird nun aufgehoben. Dadurch entsteht Gemeinschaftseigentum und demgemäß sind alle Einheiten betroffen. Folge: 50,- Euro pro Einheit. Hoffentlich ist Deine Anlage nicht alszugroß.

    (Wäre das GartenSNR um die Terrasse rum gewesen wäre die Gemeinschaft erstens nach der Änderung auch nicht Nutzungsberechtigt und es läge vielmehr gar keine Aufhebung sondern lediglich eine Gebrauchsänderung vor, denn es wäre wirtschaftlicher und praktischer Unsinn davon auszugehen, dass zwar die Terrassenfläche Gemeinschaftseigentum, der darum liegende Garten aber weiterhin SNR sein sollte. Dann würde faktisch nur eine quasi-Erweiterung des GartenSNR auf die Terrassenfläche vorliegen, mithin wäre dann nur die berechtigte Einheit betroffen und es kostete nur 1x 50,- Euro. Das ist aber hier ja nicht so.)

    Würde trotzdem klären ob das so gewollt ist, denn zu Terrassen führen im allgemeinen Terrassentüren, die würde nun ja im Gemeinschaftseigentum enden, so dass jeder reingaffen könnte.

  • Oke danke für die tolle Antwort.
    Und wie trage ich das dann ins Grundbuch ein?
    ich röte dann die Wörter "und Terrasse" und welchen Vermerk?

  • Oke danke für die tolle Antwort.
    Und wie trage ich das dann ins Grundbuch ein?
    ich röte dann die Wörter "und Terrasse" und welchen Vermerk?

    Ich würde schlicht und ergreifend schreiben: Das hier vorgetragene Sondereigentum erstreckt sich nicht mehr auf die Terrasse oder so.

  • Nr. 14141 KV GNotKG ist auf die Eintragung der Abtretung einer bei verschiedenen Grundbuchämtern geführten Gesamtgrundschuld analog anwendbar. Zuständig für die Gebührenerhebung ist in diesem Fall analog § 18 Abs. 3 GNotKG das Gericht, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist (Anschluss an OLG Stuttgart, Rpfleger 2015, 171).

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Beschluss vom 09.03.2015, 9 W 30/14 (juris):

    (Anmerkung: die Änderung des § 18 Absatz 3 GNotKG wird am 22.04.2015 in der 50. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz behandelt (s. TOP 4 zur BT-Drucksache 18/4201
    https://www.bundestag.de/blob/370008/34…050_to-data.pdf)


    In der 106. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, dem 21. Mai 2015, ab 9 Uhr, steht die zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (hier: Änderung des GNotKG) an

    http://www.bundestag.de/blob/190346/89…mplett-data.pdf

    (dort: Do. TOP 24)

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  • Fällt die Mithafterstreckung in Abt. III an übertragenen MEAs ohne Sondereigentum unter § 44 GNotKG?

    Bzw. besteht ein Unterschied, ob man die Erstreckung als kraft Gesetz ansieht oder als rechtsg. Mithafterstreckung?!

  • [quote='Prinz','RE: GNotKG im Grundbuch (mit Skript)']


    In der 106. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, dem 21. Mai 2015, ab 9 Uhr, steht die zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (hier: Änderung des GNotKG) an

    http://www.bundestag.de/blob/190346/89…mplett-data.pdf

    (dort: Do. TOP 24)

    § 18 GNotKG u. a. sind unverändert zur 2. Und 3. Lesung vorgehen; s. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/049/1804961.pdf
    dort S. 48/49

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  • Laut Beschluss des OLG Bamberg vom 07.01.2015, Az. 1 W 44/14, ist eine Rückauflassungsvormerkung mit dem vollen Grundstückwert zu bewerten.

    Zitat:
    "Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 45 Abs.3 Hs. 1 GNotKG. Der Geschäftswert wird also durch den Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt. Bei der Auflassungsvormerkung ist dabei grundsätzlich der volle Wert des Grundstücks anzusetzen, der sich bei einem Kaufvertrag in der Regel – wie auch hier – nach dem erzielten Kaufpreis bemisst (vgl. Röhl in Fackelmann/Heinemann, GNotKG § 45 Rdn. 22). Gemäß § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ist zwar § 51 Abs. 1 Satz 2GNotKG entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung, der zufolge der Wert eines Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts die Hälfte des Werts des Gegenstands beträgt, auf den sich das Recht bezieht, ist jedoch hier nicht einschlägig. Es liegt weder eine Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt (vgl. Röhl ebenda; so bereits zum früheren Recht Lappe in Korintenberg, KostO 18. Aufl. § 66 Rdn. 7). Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG scheidet – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – ebenfalls aus. Freilich hat die Rechtsprechung, worauf das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO vielfach analog angewandt, wenn die Vormerkung einen bedingten oder betagten Eigentumsverschaffungsanspruch sicherte (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.03.1986 –3Z BR 185/86 – juris [LS]; Beschl. v. 22.10.1992 – 2Z BR 24/92 – juris; ferner die weiteren Nachw. bei Bengel/Tiedtke in Korintenberg a.a.O. § 20 Rdn. 42 f.;Röhl ebenda). Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile durch Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes überholt. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 GNotKG hat § 20 Abs. 2KostO a.F. ersetzt und erweitert. Die Unterscheidung zwischen Ankaufsrechten und sonstigen Erwerbs- und Veräußerungsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (voller Wert) und Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG(halber Wert) ist neu. Die Kostenordnung enthielt für die erstgenannten Rechte keine ausdrückliche Regelung; die Rechtsprechung bewertete sie nach dem Kriterium ihrer sachlichen Nähe bzw. Distanz zum Vorkaufsrecht entweder mit dem vollen Wert oder – analog § 20 Abs. 2 KostO a.F. – mit dem halben Wert. Von dieser unscharfen Abgrenzung hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich losgesagt. Mit § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG hat er klargestellt, dass andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten sind; eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 246; BT-Drucks. 17/11471 S.171; Fackelmann in Fackelmann/Heine- mann a.a.O. § 51 Rdn. 5). Was für die unmittelbare Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2GNotKG gilt, muss für die entsprechende Anwendung kraft gesetzlicher Verweisung in § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ebenso Geltung beanspruchen. Der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung einer Vormerkung im Vergleich zu derjenigen des vorgemerkten Rechts trägt bereits der auf 0,5 ermäßigte Gebührensatz (Nr. 14150 KV) Rechnung (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 240)."

    Die Entscheidung ist jetzt in der ZfIR 2015, 388-389 mit folgenden Leitsätzen veröffentlicht:
    Voller Verkehrswert als Geschäftswert bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung bedingten Rückübereignungsanspruchs:

    1. Vereinbaren die Parteien bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung einen bedingten Rückübereignungsanspruch, der durch den Eintrag einer Auflassungsvormerkung zu sichern ist, liegt weder ein Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt.

    2. Gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sind andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten; eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kommt daher nicht mehr in Betracht.

    OLG Bamberg, Beschluss vom 07.01.2015, 1 W 44/14

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  • Ein Grundstück wird in WE aufgeteilt und zugleich wird am Nachbargrundstück eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des WE-Grundstücks eingetragen.
    Umgekehrt wird am WE-Grundstück zeitgleich eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des Nachbargrundstücks eingetragen.

    Die Dienstbarkeiten sollen jeweils auf dem herrschenden Blatt vermerkt werden.

    Wie oft fällt jetzt die Gebühr der Nr. 14160 Nr. 1 KV-GNotKG an und wie viele Gebühren für die Eintragung der Wegerechte sind anzusetzen?

    Das Wegerecht an den WE-Einheiten ist doch ein einheitliches Gesamtrecht, so dass ich dafür nur eine Gebühr erheben würde. Nr. 14121 KV-GNotKG stellt ja auf die Anzahl an Rechten ab.
    Nr. 14160 stellt hingegen auf die Anzahl an Vermerken ab, wenn ich das richtig sehe, so dass ich für die Eintragung der Herrschvermerke tatsächlich 50 € pro Blatt berechnen müsste.
    Aber das passt doch irgendwie nicht so richtig zusammen.

    Oder was meint Ihr?

    Ulf

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