GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Wird jetzt z.B. bei einem Bauplatzverkauf durch die Gemeinde mit Bauverpflichtung bei der Eintragung der Vormerkung und der Eintragung der Eigentumsänderung die Bauverpflichtung bei dem Geschäftswert für die Eintragung der Vormerkung hinzugerechnet oder nicht ?

  • Wird jetzt z.B. bei einem Bauplatzverkauf durch die Gemeinde mit Bauverpflichtung bei der Eintragung der Vormerkung und der Eintragung der Eigentumsänderung die Bauverpflichtung bei dem Geschäftswert für die Eintragung der Vormerkung hinzugerechnet oder nicht ?

    Ja, wird hinzugerechnet, § 50 Nr. 3 GNotKG iVm § 47 S. 2 GNotKG.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Sofern eine Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft unterbleibt, bleibt die Gebührenbefreiung für die direkte Eintragung der geänderten Erbengemeinschaft erhalten.

    Sobald aber die ursprüngliche Gemeinschaft zwischeneingetragen wird (und zwar völlig egal aus welchen Gründen dies erfolgt), geht die Befreiung für die zweite Eintragung verloren.

    Ebenso OLG Köln:

    1. Die Gebührenbefreiung nach Anmerkung I S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG gilt nur dann, wenn ein Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft eingetragen wird. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ist damit die gebührenbefreite Tätigkeit des Grundbuchamtes abgeschlossen und die danach folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer einzelner Erben aufgrund Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit.

    2. Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 I 1 GNotKG dar, wenn das Grundbuchamt im Falle des einverständlichen Ausscheidens von Miterben aus der Erbengemeinschaft im Wege der sog. Abschichtung die Eintragung der verbliebenen Erben als Eigentümer erst nach Voreintragung der Erbengemeinschaft vornimmt; dies gilt auch dann, wenn infolge der Abschichtung nur ein einziger Erbe verbleibt. Dabei kann offen bleiben, ob in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung des § 40 I GBO die Voreintragung der Erbengemeinschaft entbehrlich ist. (Leitsätze des Gerichts)

    OLG Köln, B. vom 19.03.2014 - 2 Wx 73/14 = BeckRS 2014, 10416 = FD-ErbR 2014, 358873

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe mehrere Eintragungsbewilligungen für beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Leitungsrechte) vorliegen. Als Wert der Rechte wurde mir jedes Mal die einmalig an den Grundstückseigentümer gezahlte Entschädigung (0,85 €/m²) angegeben. Nach § 52 Abs. 1 GNotKG ist der Wert des Rechts aber nicht der Wert, den die Belastung für den Eigentümer hat sondern der Wert, den das Recht für den Berechtigten hat - und die Berechtigte wird über viel Jahre hinweg ihren Strom durch diese Leitung fließen lassen.

    Ich wehre mich aber auch dagegen, den Wert nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu berechnen, da es für die Dienstbarkeiten ja die besonderen Wertbestimmungen des § 52 GNotKG gibt.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Interessante Frage.
    Ich denke, dass § 36 I nicht unbedingt im Widerspruch zu § 52 GNotKG steht. Richtig ist aber auch, dass der Zahlbetrag offensichtlich nichts mit dem geschäftswert für die Eintragung zu tun hat. Da lassen sich viele verleiten. Ich halte daher 5.000,00 € (§§ 36 I,III,52 I GNotKG) für angemessen.

  • Ich fordere in diesen Fällen die Angabe des Jahreswertes an, kommt dieser nicht, setze ich den Entschädigungsbetrag als Jahreswert an und gehe dann über die Regelungen des § 52 GNotKG immer an die Grenze von 20 Jahren, soweit keine Befristung angegeben ist.

  • Interessante Frage.
    Ich denke, dass § 36 I nicht unbedingt im Widerspruch zu § 52 GNotKG steht. Richtig ist aber auch, dass der Zahlbetrag offensichtlich nichts mit dem geschäftswert für die Eintragung zu tun hat. Da lassen sich viele verleiten. Ich halte daher 5.000,00 € (§§ 36 I,III,52 I GNotKG) für angemessen.

    Ist bei uns in der Regel auch so. Für Dienstbarkeiten gibt es in § 52 Abs. 1 GNotKG zwar eine Wertbestimmung. Aus meiner bisherigen Erfahrung heraus, ist man da aber immer etwas großzügig und nimmt regelmäßig geringere Werte (so zwischen 1.000 EUR und 5.000 EUR), § 36 Abs. 1 GNotKG.
    Man muss sich auch nicht mehr Arbeit machen als man eh schon hat ;)

  • Nach § 52 Abs. 1 GNotKG ist der Wert des Rechts aber nicht der Wert, den die Belastung für den Eigentümer hat sondern der Wert, den das Recht für den Berechtigten hat - und die Berechtigte wird über viel Jahre hinweg ihren Strom durch diese Leitung fließen lassen.


    Völlig richtig! Dennoch wird nach Rechtsprechung und Literatur in sehr vielen Fällen auf die Entschädigung bzw. Pacht abgestellt, die der Berechtigte an den Eigentümer zahlt (z.B. Photovoltaik-Rechte, Windkraftanlagen usw.).

    Ich nehme daher bei diesen Leitungsrechten den angegebenen Wert der Entschädigung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Fällt die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (Vergrößerung der Wohnung) = "Gegenstand des Sondereigentums ist geändert", unter Nr. 14160, 5. oder Nr. 14112 KV GNotKG?

  • Fällt die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (Vergrößerung der Wohnung) = "Gegenstand des Sondereigentums ist geändert", unter Nr. 14160, 5. oder Nr. 14112 KV GNotKG?

    M.M.n. fällt das unter die KV Nr. 14160 Nr. 5 mit 50€ als Inhaltsänderung. KV Nr 14112 betrifft i.d.R. nur den Fall der Neubegründung bzw. erstmaligen Einräumung von Sondereigentum.

  • Der Inhalt des SE ändert sich jedoch nicht, es erweitert sich der Umfang, so dass die Nr. 14112 KV GNotKG einschlägig ist, die Norm für die Begründung von SE (aA aber Drempetic in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, Nr. 14160 Rn 19).

  • Ich brauch mal einen kostenrechtlichen Rat :)

    Die Eigentümerin ist zu 1/2 befreite Vorerbin. Die Nacherben übertragen nun Ihre Nacherbanwartschaftsrechte auf die Vorerbin und beantragen die Löschung des Nacherbenvermerks bzw. Berichtigung des Grundbuchs (Die Eigentümerin wurde in Abt. I zu 1/2 und "als befreite Vorerbin zu 1/2" - eingetragen).

    Was entstehen da für Kosten? Bzw. entstehen überhaupt Kosten?

  • In Abt. I ist keine Eintragung vorzunehmen; nur der NEV ist zu löschen. Dies ist bekanntlich gebührenfrei.

    Ulf

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  • In Abt. I ist keine Eintragung vorzunehmen; nur der NEV ist zu löschen. Dies ist bekanntlich gebührenfrei.


    Super, das war auch mein Gedanke :)

    Vielen Dank für die Bestätigung und ein schönes Wochenende

  • Harald Wilsch
    Veränderungen von Wohnungseigentum und Grundbuchgebühren nach dem GNotKG (Teil 1) (ZfIR 2014, 457)

    Ulf

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  • Hallo zusammen, ich stehe/sitze leider voll auf dem Schlauch . . .

    Ich habe eine Gesamtbuchgrundschuld eingetragen wobei einige Duzend GBÄmter in Deutschland beteiligt sind.

    Wie bewerte ich das wenn ich eines der Gerichte "bin" bei dem der Antrag nicht als erstes eingegangen ist :gruebel:

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