unklares Testament

  • Ich habe ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vorliegen. In diesem steht:

    "Wir die Eheleute x und y setzen uns gegenseitig als Erben ein.
    Unsere Kinder k1 uns k2 erben zu gleichen Teilen"

    Ich würde sagen, dass alle (Ehegatte und die Kinder) zu gleichen Teilen erben sollen, da nicht im Testament steht, dass der Ehegatte Alleinerbe sein soll. Seht Ihr das genauso?

  • Ich habe mir die Nachlassakte angefordert um zu schauen, wer die Erben in einem Betreuungsverfahren sind.

    Der Ehemann wurde betreut durch seine Tochter. Nun ist er verstorben und die Tochter (Betreuerin) reicht mir eine Entlastungserklärung der Ehefrau ein. Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob das reicht oder ob ich noch eine Entlastungserklärung vom Sohn benötige.

    Wie weit muss ich in dem Betreuungsverfahren ermitteln, wer die Erben sind?

  • Eine aus meiner Sicht - auch ohne amtliche Erbenermittlungspflicht - zweifelhafte Verfahrensweise, die dem Anliegen einer vorsorgenden Rechtspflege nicht gerecht wird, zumal die Frage nach der Erbfolge für den ersten Sterbefall auch Auswirkungen darauf hat, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten vorliegt.

    Das Testament als Betreuungsgericht selbst auszulegen, ist zwar möglich, aber im Ergebnis eine unsichere Angelegenheit, weil nicht feststeht, wie das Nachlassgericht im Hinblick auf die eingetretene Erbfolge entscheiden würde. Es wird daher zu empfehlen sein, auch die Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Sohnes zu erbitten. Diese könnte nach Sachlage auch darin bestehen, dass er von der Alleinerbenstellung seiner Mutter ausgeht.

    Der Thread wäre nach meiner Ansicht im Betreuungsforum besser aufgehoben.

  • Dem möchte ich mich anschließen.

    Allerdings muss man festhalten , dass grundsätzlich die Ermittlung der Beteiligten im Sinne des § 1892 II BGB ( hier Erben ) ureigene Aufgabe des Betreuungsgerichts selbst ist.
    Daher mal wieder ein Lob an alle Bundesländer, in denen die Erbenermittlungspflicht bei den Nachlassgerichten v.a.w. zu erfolgen hat.

  • Auslegungsfrage.

    Es ist auch denkbar, dass die Kinder nur Schlusserben sein sollen.

    Genaueres kann nur die Anhörung der Beteiligten - insbesondere des überlebenden Ehegatten - ergeben.

    :zustimm:

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Naja, hier in Niedersachsen prüfen wir (jedenfalls alle Nachlassrechtspfleger beim AG Nordhorn) bei der Testamentseröffnung schon, was überhaupt angeordnet ist und ob das Testament (Klassiker bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen) letztwillige Verfügungen enthält, die später zu eröffnen sind.

    Eine Problematik entsteht dadurch gar nicht erst. Wenn erforderlich, teile ich dem Betreuungsgericht notfalls auch mit, wer nach meiner Ansicht Erbe geworden ist - vorbehaltlich der rechtlich einzig verbindlichen Prüfung im Erbscheinsverfahren.

    Kleiner Zusatz der mir grade durch den Kopf geht:

    Eigentlich ist es logisch, dass in Niedersachsen keine Erbenermittlung von Amts wegen erfolgt. Das Land hat nicht die Mittel, um den Mehrbedarf an Personal decken zu können. :)

  • Das nenn ich dann ( erst recht ) eine lobenswerte Amtsführung :daumenrau, dem Betreuungsgericht die eigene Rechtsauffassung zu in Betracht kommenden Erben mitzuteilen.:respekt


  • Kleiner Zusatz der mir grade durch den Kopf geht:
    Eigentlich ist es logisch, dass in Niedersachsen keine Erbenermittlung von Amts wegen erfolgt. Das Land hat nicht die Mittel, um den Mehrbedarf an Personal decken zu können. :)

    Da liegst Du aber schön daneben. Die Württ. Notariate, die zugleich Nachlassgericht mit Amtsermittlung, Betreuungsgericht und Grundbuchämter sind, haben fürs Land, vom hiesigen Rechnungshof bestätigt, immer erheblichen (Millionen-)Gewinn eingefahren. Deshalb hat die gelbe Patei mit den Punkten ja auch die Privatisierung durchgesetzt (was sich lohnt, wird privatisiert, der kostspielige Rest bleibt beim Staat).
    Das hiesige (Auslauf-)Model hätte sich daher für alle (Schulden)-Länder zur Übernahme angeboten


  • Kleiner Zusatz der mir grade durch den Kopf geht:
    Eigentlich ist es logisch, dass in Niedersachsen keine Erbenermittlung von Amts wegen erfolgt. Das Land hat nicht die Mittel, um den Mehrbedarf an Personal decken zu können. :)

    Da liegst Du aber schön daneben. Die Württ. Notariate, die zugleich Nachlassgericht mit Amtsermittlung, Betreuungsgericht und Grundbuchämter sind, haben fürs Land, vom hiesigen Rechnungshof bestätigt, immer erheblichen (Millionen-)Gewinn eingefahren. Deshalb hat die gelbe Patei mit den Punkten ja auch die Privatisierung durchgesetzt (was sich lohnt, wird privatisiert, der kostspielige Rest bleibt beim Staat).
    Das hiesige (Auslauf-)Model hätte sich daher für alle (Schulden)-Länder zur Übernahme angeboten

    Es waren alleridngs keine Notare, sondern wegen einer bestehen gebliebenen Besonderheit des württembergischen Rechts aus der Zeit vor der Bildung des Bundeslands Baden-Württemberg (1952) sog. Bezirksnotare, d. h. Personen ohne Befähigung zum Richteramt und daher vermutlich in der Besoldung preiswerter.

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