Tücken des Mahnverfahrens

  • Für Liebhaber obskurer Konstellationen.

    Schuldnerin hat vorinsolvenzlich Mahnbescheid erwirkt. Davon hat IV zunächst keine Kenntnis. Nach Verfahrenseröffnung beantragt Schuldnerin eigenmächtig VB. Dieser ergeht, wird zugestellt, kein Einspruch. Nun erhält IV Kenntnis und den VB ausgehändigt. Denkt sich: fein, eine titulierte Forderung, also Vollstreckung. Gerichtsvollzieher: nö, Klausel für IV erforderlich. Mahngericht: mach ich nicht, da § 325 ZPO nicht erfüllt.

    Vorschläge?

    Einmal editiert, zuletzt von zonk (17. Juli 2013 um 06:42)

  • Mit Mahnverfahren / Mahngerichten kann man echt etwas erleben.

    Aus dem Bauch heraus geschossen: Kann man den Vollstreckungsbescheid dadurch vernichten, dass mit der Antragstellung keine wirksame Prozesshandlung vorliegt. Das Mahnverfahren hat gemäß § 240 ZPO geruht. Eine Wiederaufnahme sehe ich in der Erklärung des Schuldners nicht. Dieser ist gemäß § 80 InsO zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheids auch nicht mehr befugt.

    Im Übrigen stellt § 325 ZPO doch wohl auf Ereignisse nach Rechtshängigkeit ab. Rechtshängig dürfte das Verfahren mit Zustellung des Mahnbescheids, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geworden sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sehe ich auch so. Die Rechtshängigkeit liegt nach dem Sachverhalt doch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Was genau soll den laut Gericht an den Vorrausetzungen des § 325 ZPO nicht vorliegen?

  • Das Mahnverfahren hat gemäß § 240 ZPO geruht. Eine Wiederaufnahme sehe ich in der Erklärung des Schuldners nicht. Dieser ist gemäß § 80 InsO zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheids auch nicht mehr befugt.

    Im Übrigen stellt § 325 ZPO doch wohl auf Ereignisse nach Rechtshängigkeit ab. Rechtshängig dürfte das Verfahren mit Zustellung des Mahnbescheids, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geworden sein.

    Das waren, in dieser Reihenfolge, auch meine Gedanken.
    Der erste scheint mir aber nicht zielführend, denn es gilt ja: erläßt das Gericht in Unkenntnis der Unterbrechung eine Entscheidung, ist diese nicht nichtig, sondern wirksam, und nur mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angreifbar. Beschwer? Tricky.
    Das zweite haben wir jetzt mal dem Mahngericht geschrieben: dochdoch, 325 (+), da "Rechtshängigkeit" vor Eröffnung.

  • Nun ich habe neulich in meiner Kostensache in dieser Weise argumentiert. Die Kosten wurden niedergeschlagen.

    Ich würde das hier ganz anderes aufziehen. Als Schuldner (Du kannst ja deren Handlungen genehmigen) vollstrecken und dann das Geld für die Masse einbehalten. Fertzsch.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was genau soll den laut Gericht an den Vorrausetzungen des § 325 ZPO nicht vorliegen?


    "§ 727 ist nicht gegeben. Das Insolvenzverfahren ist am 17.02. eröffnet. Der VB wurde am 05.04. erlassen. Also liegt keine Rechtsnachfolge vor."

    Die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt des Eingangs den Mahnvefahrens gilt doch nur bei Abgabe des Verfahrens nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid an das Streitgericht. Hier ist doch gar nicht abgegeben worden, so dass gem. § 700 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit nur auf die Zustellung des Mahnbescheids zurückwirkt. War die Zustellung des Mahnbescheids am 17.02.2013 schon erfolgt (als Insolvenzverfahren eröffnet wurde), liegt keine Rechtsnachfolge vor.

  • auch wenn ich das jetzt im mom nicht so richtig mit den Kanonen von Aufsatz- oder Entscheidungszitaten zementieren kann: die Auffassung des Mahngerichts halte ich für Unfug !
    Nach dem, was ich noch so von früher weis, ist ein VB der gegen den Schuldner - entgegen § 240 - erlassen wurde, erstmal in der Welt. Da hebt das Mahngericht nix von Amts wegen auf oder so. Das ist ein 794'er Teil, die Rechtsbehelfsschiene ist eine andere.
    Hier ist der umgedrehte Fall: das Mahngericht erlässt in Ermangelung der Aktivlegitimation einen Mahnbescheid und anschließend einen VB. Mit dem Antrag auf Umschreibung des Titels sind die Prozeßhandlungen konsentiert und der VB ist umzuschreiben und gut ist. Alternative: dann sollte das Mahngericht sowohl den VB und den MB v.A.wegen aufheben und die Kosten rückerstatten, weil das Mahngericht wohl einen Fehler gemacht hat ???? :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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