Steuerstattung nach RSB-Erteilung im laufenden Verfahren.

  • Hallo Ihr Lieben,

    nach langer Zeit habe ich mal wieder ein kleineres Problem. Im laufenden Verfahren (EÖ 2004) wurde 2011 wegen Ablauf der Abtretungszeit 2011 die RSB erteilt. Nun legte die Verwalterin Bericht und teilte mit, dass für das Jahr 2011 eine Einkommenssteuererstattung vorhanden war und 2012 vom FA an die Masse gezahlt worden ist. Jetzt ist die Verwalterin der Meinung, dass es sich hier im weitesten Sinne um Neuerwerb handelt und hat den Betrag (anteilsmäßig) wegen der BGH-Entscheidung vom 03.12.2009 (IX ZB 247/08) an die Schuldnerin erstattet. Ich finde das falsch, weil ich mich an die Entscheidung des BGH vom 12.01.2006 (IX ZB 239/04) halte, nach der Steuererstattungsansprüche nicht von der Abtretungserklärung erfasst sind und somit zur Insolvenzmasse gehören. Leider interessiert das die Verwalterin nicht.
    Meine Frage, wer hat Recht oh Salomoh?! Und, wenn ich richtig liegen sollte, was kann ich tun, um die Verwalterin dazu zu bringen, das Geld wieder zurückzuholen (wie auch immer sie das tun will)?

    Danke im voraus.

  • DU hast Recht! ... würde ich sagen!
    Bei Verfahren, die länger als 6 Jahre laufen soll lt. BGH der Neuerwerb, der in der WVP aufgrund der Abtretungserklärung eingezogen würde, an den Sch. ausgezahlt werden. Steuererstattungsansprüche sind von der Abtretung nicht erfasst (das hat der BGH glaube ich x-mal entschieden). Daher ist die Steuererstattung aus der Zeit des eröffneten Verfahrens wegen § 35 Abs. 1 InsO massezugehörig.
    Würde man sich auf den Standpunkt des IVs stellen, müsste dieser konsequneterweise in normalen RSB-Verfahren die Steuererstattungsansprüch aus der Zeit NACH Aufhebung des eröffneten Verfahrens aufrgrund der Abtretungserklärung zur Masse ziehen. Macht er das?
    Falls er die Gelder vom Sch. nicht zurück erlangt, müsste er den Schaden aus eigenen Mitteln zur Masse leisten. Da wir als Gericht den IV nicht direkt zu einer Schadensersatzzahlung verdonnern können, bliebe noch die Hintertür über eine entsprechende Kürzung der IV-Vergütung.

  • Die Entscheidung IX ZB 239/04 wird man hier nicht ungefiltert anwenden können, weil diese das Problem des insolvenzfreien Neuerwerbs nicht berücksichtigt.

    Wie das alles genau funktionieren soll, sagt der BGH in IX ZB 247/08 auch nicht. Allerdings sieht er den Cut bei den sechs Jahren genau. Auch wenn der Schuldner erst nach 6 1/2 Jahren die RSB erteilt bekommt, wäre der Neuerwerb (aus dem pfändbaren Einkommen) dann auszukehren.

    Wenn der Schuldner aber die Verfügungsbefugnis über den Neuerwerb, dh. der Neuerwerb nach sechs Jahren zurückerhält, warum sollten da die Steuererstattungsansprüche ausgenommen sein, die dann erst von ihm angedient werden? Insoweit ist die IX ZB 249/04 in Bezug auf die Quotelung schon hilfreich, weil man hier auf unterschiedliche Situationen des Schuldners abhebt.

    Arno:
    ME sollte man nicht so sehr auf "Laufzeit Abtretungserklärung" fokussieren, sondern mehr auf "insolvenzfreier Neuerwerb."

    Im Endeffekt will man ja den Neustart des Schuldners, spätestens nach sechs Jahren, so der BGH, so BT-Drucks 17/13535. Dem würde man nicht gerecht, wenn man so tun würde, als ob alles massebefangen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schau mal hier: Einkommenssteuererstattung nach RSB-Erteilung aber vor Aufhebung Insbesondere der dort zitierte Aufsatz von Büttner (ZInsO 2010, 1025ff.) gibt den Streitstand recht gut wieder.

    Meine dortige Hoffnung ("Aber natürlich wäre eine klare Positionierung des BGH zu der Frage wünschenswert. Derzeit läuft bei uns ein solcher Streit mit einem (anderen) Treuhänder, der die Erstattung des Finanzamtes nach RSB gerne in der Masse belassen möchte. Mal sehen, ob und wie lange unser Schuldner "durchhält", dann können wir die Sache vielleicht irgendwann dem BGH vorlegen...") hat sich nicht erfüllt. Der Schuldner hat leider aufgegeben...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich habe die BGH-Entscheidung so verstanden, dass jeglicher Neuerwerb ab Erteilung RSB insolvenzfrei ist, nicht nur der Neuerwerb, der bisher der Abtretung unterlag. Daher halte ich die Vorgehensweise der Treuhänderin für richtig. Die Verfahren laufen meistens so lange, weil irgendein Vermögenswert noch nicht vollständig verwertet ist, sei es, dass ein Grundstück schwer veräußerbar ist, sei es, dass irgendein Drittschuldner eine lange Ratenzahlung abzustottern hat. Nach meiner Auffassung können ab Erteilung der RSB im laufenden Verfahren nur noch die bisher vorhandenen Vermögenswerte verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt werden.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ecosse
    so sehe ich das auch, leider hat sich weder der BGH noch der Gesetzgeber herabgelassen, dies so klar zu formulieren.

    PS: "heute 20 Prozent auf alles - außer Tiernahrung",

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • PS: "heute 20 Prozent auf alles - außer Tiernahrung",

    Damit heute auch 20 % (Abschlag) auf alle festzusetzenden Verwaltervergütungen? :teufel:

    Wir fangen erst einmal klein an, mit den Gehältern der Rechtspfleger, da wir ja jetzt wissen, wohin solche Rabattschlachten führen.

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  • Ecosse so sehe ich das auch, leider hat sich weder der BGH noch der Gesetzgeber herabgelassen, dies so klar zu formulieren.


    Noch schlimmer, der BGH schrieb Rn. 42 :

    Zitat

    Ob dies für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung gilt oder nur für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen würde, bedarf hier keiner Entscheidung.

    Die Gesetzesbegründung für § 300a InsO n.F. lautet:

    Zitat

    ....
    Dabei soll dem Schuldner nicht nur der von der Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2Satz 1 InsO erfasste Neuerwerb zustehen. Der insolvenzfreie Neuerwerb soll sich vielmehrauch auf andere Vermögenszuflüsse erstrecken, die nach dem Ende der Abtretungsfrist oder nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO-E anfallen, wie etwa Steuerrückerstattungen aus vom Schuldner veranlassten Steuererklärungenoder aus Erbschaften und Schenkungen. Hintergrund der Regelung ist, dass demSchuldner in Bezug auf seine Restschuldbefreiung kein Nachteil dadurch entstehen soll,dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen noch nicht abgeschlossen werdenkonnte. Vielmehr soll durch die Regelung das Vertrauen des Schuldners in einen wirtschaftlichenNeustart gestärkt werden, sofern er die Voraussetzungen für eine Erteilungder Restschuldbefreiung erfüllt.

    Ausgenommen hiervon ist nach Absatz 1 Satz 2 allerdings der Neuerwerb, der im Wesentlichenauf Tätigkeiten des Insolvenzverwalters beruht und der somit der Gläubigergesamtheitzugeordnet bleiben soll. Es wäre nicht gerechtfertigt, diese Vermögenszuflüsse,die überwiegend auf Verwaltungshandeln des aus der Masse vergüteten Insolvenzverwalterszurückzuführen sind, dem Schuldner zukommen zu lassen. Dabei handelt sich insbesondere um Vermögenszuflüsse, die aus Anfechtungsprozessen oder aus anderen bereitseingeklagten, massebefangenen Forderungen sowie aus Verwertungshandlungendes Insolvenzverwalters stammen. In diesem Fall wäre es unbillig, wenn der Schuldnerzum Nachteil der Gläubiger davon profitieren könnte, dass erst nach Ablauf der Abtretungsfristein Anfechtungsprozess, ein anderer Zivilprozess oder eine Verwertungshandlung

    des Insolvenzverwalters abgeschlossen werden kann.....


    Warum in Altverfahren noch anders händeln? Eine obergerichtliche Entscheidung für die Altverfahren werden wir wohl nicht bekommen, ich wüsste nicht, wie man die herbeiführen könnte.


  • Falls er die Gelder vom Sch. nicht zurück erlangt, müsste er den Schaden aus eigenen Mitteln zur Masse leisten. Da wir als Gericht den IV nicht direkt zu einer Schadensersatzzahlung verdonnern können, bliebe noch die Hintertür über eine entsprechende Kürzung der IV-Vergütung.

    Nutzt Ihr diese 'Hintertür' tatsächlich? Mir ist zwar bekannt, dass einige Insolvenzgerichte so vorgehen, aber m.E. sind Schadensersatzansprüche ausschließlich durch die Gläubiger gegenüber dem Verwalter geltend zu machen, gibt es denn für eine Vergütungskürzung des Insolvenzgerichts eine rechtliche Handhabe?


  • Falls er die Gelder vom Sch. nicht zurück erlangt, müsste er den Schaden aus eigenen Mitteln zur Masse leisten. Da wir als Gericht den IV nicht direkt zu einer Schadensersatzzahlung verdonnern können, bliebe noch die Hintertür über eine entsprechende Kürzung der IV-Vergütung.

    Nutzt Ihr diese 'Hintertür' tatsächlich? Mir ist zwar bekannt, dass einige Insolvenzgerichte so vorgehen, aber m.E. sind Schadensersatzansprüche ausschließlich durch die Gläubiger gegenüber dem Verwalter geltend zu machen, gibt es denn für eine Vergütungskürzung des Insolvenzgerichts eine rechtliche Handhabe?

    Lt. G/G vor § 1, Rn 36, nein, wobei man hier "von Aufrechung eines Beteiligten mit behaupteten Schadenersatzansprüchen" spricht.

    Allerdings wird in Rn 35 in einem anderen Zusammenhang IX ZB 349/02 zitiert.

    Dort, Seite 12, 2. Abs: "Die Insolvenzverwaltervergütung ist als reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet, so daß der Einwand mangelhafter oder erfolgloser Leistung - von derGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen abgesehen - die Höhe der Vergütung grundsätzlich nicht zu beeinflussen vermag"

    Das dies grundsätzlich möglich ist ergibt sich aus der Entscheidung IX ZB 48/04, die ja gerne von Schlussrechnungsprüfern gelebt wird.

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  • Steuererstattung ist und bleibt Masse; für eine Begründung der Vorwirkung noch zu reformierenden Rechts sehe ich keinen Raum, auch wenn der BGH das ja schon mal in anwendung einer doppelten Analogie zu Begründungen von Gesetzesänderungen gemacht hat, die bisher nicht umgesetzt wurden .... (ohne sich zur dogmatischen Frage der Vorwirkung ernsthaft zu äußern..... würde dies ein Jurastudent in einer Hausarbeit bringen, würde er vermutlich notenmäßig unterhalb von 5 punkte beurteilt, außer die Begründung wäre genial (was die BGH-entscheidung nicht war !)
    Aber egal, Willkommen im Naturrecht, wir machen, was wir geil finden, Tschö Gesetzespositivismus, alles is ejal, hauptsache ist, wir schreiben was schönes in die Begründung...........

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe die BGH-Entscheidung so verstanden, dass jeglicher Neuerwerb ab Erteilung RSB insolvenzfrei ist, nicht nur der Neuerwerb, der bisher der Abtretung unterlag. Daher halte ich die Vorgehensweise der Treuhänderin für richtig. Die Verfahren laufen meistens so lange, weil irgendein Vermögenswert noch nicht vollständig verwertet ist, sei es, dass ein Grundstück schwer veräußerbar ist, sei es, dass irgendein Drittschuldner eine lange Ratenzahlung abzustottern hat. Nach meiner Auffassung können ab Erteilung der RSB im laufenden Verfahren nur noch die bisher vorhandenen Vermögenswerte verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt werden.

    Gilt das auch für den FAll, dass der Schuldner sich nach RSB-Erteilung, aber im noch eröffneten Verfahren selbständig macht? Kann er dann alle Einnahmen aus der Selbständigkeit einkassieren, ohne dass die Masse etwas davon hätte?

    Und: Die Einschränkung des §80 gilt doch immer noch, könnte der Schudner denn zB eine GmbH gründen oä? Klingt mir doch nach einem ziemlichen Kuddelmuddel ....

  • Ich habe die BGH-Entscheidung so verstanden, dass jeglicher Neuerwerb ab Erteilung RSB insolvenzfrei ist, nicht nur der Neuerwerb, der bisher der Abtretung unterlag. Daher halte ich die Vorgehensweise der Treuhänderin für richtig. Die Verfahren laufen meistens so lange, weil irgendein Vermögenswert noch nicht vollständig verwertet ist, sei es, dass ein Grundstück schwer veräußerbar ist, sei es, dass irgendein Drittschuldner eine lange Ratenzahlung abzustottern hat. Nach meiner Auffassung können ab Erteilung der RSB im laufenden Verfahren nur noch die bisher vorhandenen Vermögenswerte verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt werden.

    Ich muss das hier noch mal hochholen, da ich schon wieder mit so einem Fall zu tun habe. Wie liest Du das aus der BGH-Entscheidung heraus, ich meine, dass der diese Frage doch eher nicht beantwortet hat.

  • Ich habe die BGH-Entscheidung so verstanden, dass jeglicher Neuerwerb ab Erteilung RSB insolvenzfrei ist, nicht nur der Neuerwerb, der bisher der Abtretung unterlag. Daher halte ich die Vorgehensweise der Treuhänderin für richtig. Die Verfahren laufen meistens so lange, weil irgendein Vermögenswert noch nicht vollständig verwertet ist, sei es, dass ein Grundstück schwer veräußerbar ist, sei es, dass irgendein Drittschuldner eine lange Ratenzahlung abzustottern hat. Nach meiner Auffassung können ab Erteilung der RSB im laufenden Verfahren nur noch die bisher vorhandenen Vermögenswerte verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt werden.

    Gilt das auch für den FAll, dass der Schuldner sich nach RSB-Erteilung, aber im noch eröffneten Verfahren selbständig macht? Kann er dann alle Einnahmen aus der Selbständigkeit einkassieren, ohne dass die Masse etwas davon hätte?

    Und: Die Einschränkung des §80 gilt doch immer noch, könnte der Schudner denn zB eine GmbH gründen oä? Klingt mir doch nach einem ziemlichen Kuddelmuddel ....

    Auch im neuen Jahr beschäftigt mich diese olle Kamelle. Wie ist das denn nun mit Einkünften aus Selbständigkeit nach erteilter RSB (im noch eröffneten Verfahren)? Wir haben hier einen Schuldner, der da richtig dickes Geld verdient und sich auf den Standpunkt stellt, dies ginge seinen IV nach erteilter RSB nichts mehr an ...

  • Schaut man zum Ursprung der Mutter aller Schlachten, IX ZB 247/08, LG Dresden, 5 T 507/08, so wird dort von teleologischer Einschränkung des Insolvenzbeschlages in Bezug auf den Neuerwerb gesprochen.

    Auch LG Hannover 20 T 153/08 vom 12.12.2008 spricht von

    1. Der Insolvenzbeschlag pfändbarer Einkommensbestandteile entfällt nach Rechtskraft des Beschlusses gem. § 300 InsO.
    2. Die Verwertung der restlichen Insolvenzmasse ist fortzusetzen

      und restlich kann für mich nur sein, was da ist und nicht, was noch kommt....

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  • sehe ich nach wie vor anders. Der Leitsatz der BGH-Entscheidung wird in seiner Absolutheit nicht von den Entscheidungsgeründen getragen. Rechtstechnisch ist eine teleologische Reduktion des § 35 InsO vorgenommen worden, jedoch unter Rückgriff auf die Vorschriften bzgl. der Lohnabtretung. Davon sind aber Erbschaften und Steuererstattungsansprüche etc. nicht umfasst. Ob man nun im Wege der Analogie des neuen Rechts schon - entgegen der Übergangsregelungen - schon eine Vorwirkung annehmen möchte (der BGH macht sowas ja schon mal im Wege der Anwendung zweifacher Analogie mit Vorwirkung von Gesetzen, die niemals in Kraft getreten sind und legt dann auch mal Übergangsregelungen entgegen dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut so aus, wie es ihm passt), mag jedem selbst überlassen bleiben. Ich als dummer erstinstanzler mag mich da doch eher an das derzeit geltende Recht in der Form des geschriebenden und sauber ausgelegten Gesetzes halten und das Naturrecht dann doch lieber dem BGH überlassen !

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