Gerichtskosten für Eintragung einer OHG nach GNotKG

  • Hallo,

    ich bin in einer Notarkanzlei beschäftigt und bitte um Hilfe, da ich nicht weiterkomme. Ich soll für einen Mandanten einen Gerichtskostenvorschuss für die Registereintragung einer OHG nach dem neuen GNotKG berechnen. Es tritt ein Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmannes ein.

    Der Geschäftswert beträgt nach § 67 I Nr. 2 GNotKG sicherlich 30.000,00 EUR?! Wenn ich dazu dann die Gebühr im Kostenverzeichnis suche komme ich auf Nr. 13500 "Verfahren im Allgemeinen" = 2,0 Gebühr :eek:

    Fallen tatsächlich Gerichtskosten von 782 EUR gemäß Tabelle A an?

    Weiter soll später ein Gesellschafter (der frühere Einzelkaufmann) wieder ausscheiden. Hierbei handelt es sich (zumindest hinsichtlich der Notarkosten m. E.) um drei Anmeldungen, nämlich

    1. das Ausscheiden des Gesellschafters (30.000,00 EUR)
    2. die Auflösung der Gesellschaft (30.000,00 EUR)
    3. die Anmeldung des Einzelunternehmens (30.000,00 EUR)

    Wie sind hier die Gerichtskosten? 2,0 Gebühr nach Nr. 13500 von 90.000,00 EUR = 1.692,00 EUR? :eek:

    Habe das Gefühl, ich bin auf einem völlig falschen Dampfer...:gruebel:

    Danke!

  • Sollst du einen Gerichtskostenvorschuss oder die Notarkosten berechnen? Wenn es nämlich um die Gerichtskosten geht, gilt die HRegGebVO.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich soll die Gerichtskosten nach Inkrafttreten des GNotKG berechnen. Kommt denn ab 01.08.2013 nicht das Kostenverzeichnis (auch) für die Gerichtskosten, also statt HRegGebVO?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!