Nachlasspflegschaft, Abwesenheitspflegschaft oder Aufhebung?

  • Hallo!

    In letzter Zeit sind mir vermehrt Fälle untergekommen, bei denen alleinlebende Menschen in ihren Wohnungen verstorben sind und für die durch das Ordnungsamt einfach direkt eine Nachlasspflegschaft beantragt wurde.

    Bei Sichtung der Wohnung findet sich dennoch oftmals ein Testament mit erreichbaren Erben. Wie sollte jetzt am besten verfahren werden?

    Nachlasspflegschaft bestehen lassen, also den Nachlass wie gewohnt regeln oder die testamentarischen Erben informieren, ggf. Abwesenheitspflegschaft beantragen?


  • Bei Sichtung der Wohnung findet sich dennoch oftmals ein Testament mit erreichbaren Erben. Wie sollte jetzt am besten verfahren werden?
    Nachlasspflegschaft bestehen lassen, also den Nachlass wie gewohnt regeln oder die testamentarischen Erben informieren, ggf. Abwesenheitspflegschaft beantragen?

    Der Nachlasspfleger hat sofort das Testament abzuliefern. Das Nachlassgericht entscheidet dann, ob die NP sofort aufgehoben werden kann oder nicht.

  • § 2259 BGB sollte dem Nachlasspfleger aber schon bekannt sein...oder hat die Frage einen anderen Hintergrund den wir evtl. gerade nicht erkennen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • .... so entspricht das eigentlich auch meinem Verständnis.....und deshalb wundert es mich, das es eben in der Praxis nicht immer so gehandhabt wird.

    Durch die direkte Bestellung einer Pflegschaft durch das Ordnungsamt, werden auch oft die Angehörigen und Erben nicht benachrichtigt, weil sich dort keiner in der Pflicht sieht.
    Das Testament wird meist erst 2-3 Wochen später mit dem Nachlassverzeichnis/Vergütungsanspruch an das Amtsgericht gesendet. Ja, @ TL... ich weiß §2259.....:eek:, was soll ich dazu sagen? Es gibt Gesetze und praktisch sieht der Ablauf dann doch anders aus.
    Daher frage ich mich, wie unter solchen Umständen ein testamentarischer Erbe überhaupt seine Rechte wahrnehmen soll, wenn er dazu keine Gelegenheit bekommt. :gruebel:

    Auch rein von der Ethik ist mir diese Vorgehensweise etwas befremdlich, denn theoretisch könnte der Erbe auch weitere Anweisungen z.B. wegen der Bestattung erhalten haben :gruebel:

    Für solche Fälle muss es doch eine einheitliche Regelung geben. Zwar müssen die im Testament angegebenen Erben nicht zwangsläufig die Erbschaft annehmen, dennoch kann man aus meiner Sicht den Nachlass nicht einfach von amtswegen abwickeln.

  • Ich verstehe nicht so richtig, was du da schreibst...sorry.

    Das Ordnungsamt bestellt einen Pfleger? Nach welcher Grundlage denn?

    Ich glaube du meinst wohl eher, dass das Ordnungsamt tätig wird weil das Nachlassgericht keinen Nachlasspfleger bestellt und wenn dann das Amt die Wohnung gesichtet hat, dann wird ein Testament mit ggf. weiteren Wertsachen an das Nachlassgericht geschickt. Ja?

    Wenn das Gericht das Testament bekommt, dann wird es eröffnet und dem (potentiellen) Erben Mitteilung gemacht....

    Kannst du bitte den Problemkreis nochmals anhand eines Beispiels genauer darstellen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich bin für jede Nachlasspflegschaft dankbar die ich nicht anordnen muss. Von daher würde ich das auch erst mal vermeiden, wenn mir, wie auch immer, nahe Verwandte bekannt werden.

  • Ich möchte den Sachverhalt noch einmal aus meiner Sicht darstelle.

    TL hat recht, auf welcher Grundlage soll denn das Ordnungsamt eine Pflegschaft anordnen können. In BY und BW ist zwar einiges anders, aber auch sowas scheinbar nicht bekannt.

    Ich habe hier den Verdacht, der eingesetzte Nachlasspfleger ist sich mit seinem Nachlassgreicht uneins, wie jetzt weiter? Mein Verständnis sagt mir. Terstamenteröffnungsverfahren durchführen und wenn dann der oder die Erben benannt werden können, ist die Pflegschaft aufzuheben. Und wenn der oder die testamentarisch Genannte/n nicht auffindbar sind, dann ist das entsprechende neue Verfahren zu eröffnen. Gelegentlich ist Verfahrensrecht doch wunderschön einfach strukturiert :gruebel:

    @Juergen: Unabhängig davon freut es mich aber, dass hier eine Pflegschaft angeordnet wurde und das Nachlassgericht sich auf seine ureigenste Aufgabe hinter seinem Schreibtisch konzentriert und nich draußen rumrennt und denkt die Welt (den armen deutschen Fiskus) retten zu müssen.

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  • Also nehmen wir mal ein ganz einfaches Beispiel:

    Ein alleinlebender Mensch stirbt in seiner Mietwohnung. Nicht immer wissen Nachbarn oder Vermieter über Verwandte und andere Familienverhältnisse bescheid.

    Viele Vermieter wissen auch gar nicht was zu tun ist bei einem Todesfall und wenden sich an das örtliche Ordnungsamt. Das Ordnungsamt erscheint, beauftragt zunächst einen Bestatter zur Abholung des Leichnams und damit vom Nachlass nichts unter die Räder kommt, wird beim zuständigen Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft beantragt.

    Problem dabei ist aus meiner Sicht, das sich die Ordnungsämter dabei nicht um Familienmitglieder oder Erben kümmern. Diese übergeben jede weitere Verantwortung in die Hand des Nachlassgerichtes bzw. des eingesetzten Nachlasspflegers.

    Beim Ortstermin in der Wohnung findet der Nachlasspfleger das Testament mit Name und Anschrift des Erben. Zwar wurde §2259 BGB schon angesprochen, nur sieht es praktisch doch meist ganz anders aus.

    Bei kleinen Mietwohnungen und Erblassern ohne Grundstückseigentum etc. ist die eigentliche Nachlassabwicklung in wenigen Tagen komplett erledigt. Das Testament wird dann zusammen mit dem Nachlassverzeichnis etc. an das Nachlassgericht geschickt.
    Selbstverständlich wird dann zwar auch das Testament eröffnet und der Erbe benachrichtigt, nur ist dann ja bereits der Nachlass abgewickelt.

    Aus meiner Sicht wird der Erbe einfach übergangen, weil sich nicht wirklich jemand in der Verpflichtung sieht ihn zu informieren. Nicht nur das evtl. Dinge verkauft oder entsorgt wurden gegen den Willen des Erben, auch die Nachlasspflegschaft ist letztendlich doch mit erheblichen Kosten verbunden. Wer sagt denn, das der Erbe überhaupt eine Pflegschaft wollte?

  • Ich verstehe nicht so richtig, was du da schreibst...sorry.

    Das Ordnungsamt bestellt einen Pfleger? Nach welcher Grundlage denn?

    Ich glaube du meinst wohl eher, dass das Ordnungsamt tätig wird weil das Nachlassgericht keinen Nachlasspfleger bestellt und wenn dann das Amt die Wohnung gesichtet hat, dann wird ein Testament mit ggf. weiteren Wertsachen an das Nachlassgericht geschickt. Ja?

    Wenn das Gericht das Testament bekommt, dann wird es eröffnet und dem (potentiellen) Erben Mitteilung gemacht....

    Kannst du bitte den Problemkreis nochmals anhand eines Beispiels genauer darstellen?


    Im Beitrag 1 ist es eigentlich recht nachvollziehbar geschildert:

    Das Ordnungsamt regt eine Nachlasspflegschaft an, weil keine Angehörigen bekannt, das Nachlassgericht ordnet diese an.

    Der Nachlasspfleger findet in der Wohnung ein Testament.

    Eigentlich war die Nachlasspflegschaft dann ggf. überflüssig, wenn gleich nach dem Testament gesucht worden wäre, da dann potentielle Erben vorhanden sind.

  • Ich frage mich, was der Fredstarter mit diesem Thema hier erreichen will? Dass das Ordnungsamt besser nach einem Testament sucht? Das kann das Nachlassgericht nicht verlangen. Wenn niemand beknnt ist und Sicherungsbedarf besteht, dann muss halt eine NP angeordnet werden.
    Wenn's dem Erblasser wichtig gewesen wäre, dann hätte er ja sein Testament in die besondere amtliche Verwahrung gebracht und alles wäre gut.

  • Frog: Wenn Beitrag 1 wirklich eine "recht nachvollziehbare Schilderung" ist, dann muss es wohl an der sommerlichen Hitze liegen, dass ich den SV unverständlich dargestellt erachte...ich verstehe noch immer nicht, wo denn eigentlich das Problem liegen soll. Wenn Erben unbekannt sind (weil diese sich eben nicht um die Nachlassabwicklung kümmern oder das Testament erst umständlich in der Wohnung gesucht werden muss), dann müssen die eben damit leben, dass entweder ein NLP oder das Ordnungsamt den NL abwickeln.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • @ Uschi, erreichen will und kann ich damit sicherlich nichts. Nur erscheint mir die Vorgehensweise einfach zu schwammig und für solche Fälle muss es doch eine klare Regelung geben.

    Das Ordnungsamt sucht i.d.R. weder nach Testamenten, noch nach Erben und Angehörigen, beantragt deshalb einfach mal eine Nachlasspflegschaft. Verlangen kann man dies auch nicht vom Ordnungsamt.

    Das Nachlassgericht sucht ebenfalls keine Angehörigen oder Erben, sondern bestellt einen Nachlasspfleger.

    Der Nachlasspfleger findet zwar das Testament, reicht es aber dann wenige Tage später mit den anderen Unterlagen nach Abwicklung des Nachlasses bei Gericht ein. So sieht es doch in der Praxis aus......

    Somit werden die Erben/Angehörige doch einfach umgangen. Derartige Vorgehensweisen können sich doch nur in einer Grauzone befinden. Was ist denn, wenn der Erbe den Nachlass selbst regeln wollte? Bei allen Diskussionen über geltende Gesetze, sollte man nicht vergessen, das es sich hier um verstorbene Menschen handelt. Etwas Sensibilität und Fingerspitzengefühl sollte da meiner Meinung nach noch vorhanden sein.

    Existiert ein Testament, ist der Erbe bekannt und die Nachfolge geregelt. Demnach müsste der Erbe erstmal gehört werden, bevor die Nachlasspflegschaft vollendet und der Nachlass abgewickelt wird.

    Die amtliche Verwahrung wäre sicherlich eine Möglichkeit solche Situationen zu vermeiden. Gerade aber von älteren Generationen wird davon wenig Gebrauch gemacht. Bei großen Vermögenswerten, Firmenanteile etc. mag das wohl eher der Fall sein. Beim normalen "Durchschnittsbürger" lagert das Testament doch meist Zuhause.
    Dem Erblasser jetzt aber allein den schwarzen Peter zu geben, kann es ja auch nicht wirklich sein.

  • @LuckyLaw: Offenbar lebe ich als Nachlasspfleger in einer anderen Welt mit ganz anderen Erfahrungen....

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  • Solange nicht feststeht, ob der Testamentserbe die Erbschaft annimmt, ist gegen eine Fortdauer der angeordneten Nachlasspflegschaft nicht nur nichts einzuwenden, sondern dies ist der klassische Fall des § 1960 Abs. 1 S. 1 (und ggf. auch S. 2 Alt. 2) BGB. Ob die Erbschaftsannahme bei gesetzlichen oder gewillkürten Erben in Frage steht, ist dabei völlig belanglos.

    Natürlich hat der Nachlasspfleger ein aufgefundenes Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern und mir ist aus meiner Praxis nicht bekannt, dass nicht auch in dieser Weise verfahren würde. Nur laufen Anhörung der Erbprätendenten und Nachlasspflegschaft aus den eingangs genannten Gründen eben parallel, solange die Erbschaft nicht angenommen wurde.

    Ich kann somit schon bei korrekter Verfahrensweise kein Problem erkennen, so dass es gar keinen Grund gibt, nicht korrekt zu handeln.

  • Wenn Erben unbekannt sind (weil diese sich eben nicht um die Nachlassabwicklung kümmern oder das Testament erst umständlich in der Wohnung gesucht werden muss), dann müssen die eben damit leben, dass entweder ein NLP oder das Ordnungsamt den NL abwickeln.

    Jep, jetzt kommen wir auf den Punkt :D

    Man muss den Erben ja auch erstmal mitteilen das ein Erb- bzw. Todesfall eingetreten ist, bevor sich jemand kümmern kann.

    Ein Beispiel:

    Erblasser verstirbt in der Nacht von Donnerstag auf Freitag. Ordnungsamt beantragt Nachlasspflegschaft. Dienstags Bestandsaufnahme in der Wohnung des Erblassers und Sicherstellung des Testamentes durch Nachlasspfleger.

    Obwohl jetzt der Erbe bekannt ist, erfolgt Mittwoch und Donnerstag erstmal die Räumung der Wohnung. Freitags die Veräußerung der werthaltigen Gegenstände. Nach 14 Tagen geht dann nach Erledigung der restlichen Formalitäten das Testament beim Amtsgericht ein, worauf dann der Erbe durch Testamentseröffnung von der Pflegschaft erfährt.

    Vielleicht bin ich auch einfach zu sentimental, aber sobald doch ein Testament auftaucht kann ich doch nicht einfach den Containerdienst bestellen, die Nachlasspflegschaft durchziehen als gäbe es keinen Erben.
    Für mich hat das schon ein "Geschmäckle", auch wenn es ausser mir halt keiner versteht :D

  • weshalb bist Du gezwungen, 2 / 3 Tage nach auffinden eines Testaments Gegenstände zu veräussern anstatt diese bspw. im Keller oder anderswo zwischen zu parken ? Das Erste, was Du machst, ist doch u.a. auch die Suche nach einem Testament zu starten.
    (Ausnahme: ein Testament ist so gut versteckt, dass es erst am Ende der Nachlaßabwicklung oder von einem Nachmieter etc. durch Zufall noch auftaucht bzw. gefunden wird)
    Und warum nimmst Du als Pfleger nicht selbst Kontakt mit den testamentarischen Erben auf anstatt die Bearbeitungsdauer des Nachlaßgerichts in Frage zu stellen ? (einen Blick in den Umschlag, selbst bei einem verschlossenen Testament, wird sicherlich nicht schaden - wenn Du Zweifel hast halt zusammen mit dem Rechtspfleger)
    Auch zur Räumung einer Wohnung hast Du ja wohl ein wenig mehr Zeit, oder gilt in Deinem Bundesland nicht die gesetzliche Kündigungsfrist ?
    Mir scheint, Du übertreibst ein wenig (absichtlich ?)
    Wenn Du beim Nachlaßgericht als Pfleger ein Testament ablieferst, erfolgt bei uns meist unverzüglich auch die Eröffnung und Bekanntgabe an die Erben, abgesehen mal von der jetzigen Urlaubszeit.
    Wenn Du Dich also selbst überschlägst bei der Nachlaßabwicklung, ist das vielmehr ein selbst gemachtes Problem wie mir scheint.
    Und wenn der Erblasser nicht vollends den Kontakt zur Aussenwelt bzw. den Erben abgebrochen hatte, dürften diese in den meisten Fällen doch bereits irgendwie vom Todesfall erfahren haben (Ausnahmen gibt es natürlich).

    Übrigens : Wieso stellst Du Dir die Frage der Beteiligung der testamentarischen Erben ?
    Würdest Du bei gesetzlicher Erbfolge irgendwo bis in die entferntesten Erbenordnungen ermitteln, würde sich Dir diese Frage doch auch nicht stellen ?

  • Wenn ich dich richtig verstehe, findest du es nicht in Ordnung, dass der Nachlasspfleger ein Testament findet aber ohne Benachrichtigung der Erben sofort die Räumung der Wohnung veranlasst und damit letztlich alle Sachen der Verstorbenen wegwirft.
    Wie hawkwind schon ausführte liegt hier wohl der Fehler beim Nachlasspfleger. Müsste dieser nicht die Räumung erst einmal zurückstellen und die Erben informieren, damit diese entscheiden, wie weiter verfahren wird? Sofern diese sich nach Auskunft des Nachlasspflegers entscheiden auszuschlagen, kann immer noch die endgültige Räumung veranlasst werden. In der Regel dürfte aufgrund der Kündigungsfristen hier auch kein Verlust entstehen.

  • Ich weiß nicht welche Erfahrungen hier vorherrschen, aber ich schildere meine mal wie folgt:

    1. Wenn jemand stirbt und es sind keine Angehörigen zur Stelle, regelt das Ordnungsamt relativ zügig die Bestattung (in der Regel anonyme Feuerbestattung). In die Wohnung geht hier bei mir in der Region kein Ordnungsamt (ich halte das auch für rechtlich bedenklich), sondern es wird dann eben eine Nachlasspflegschaft angeordnet.

    2. Sind bei solchen Nachlasspflegschaften die Erben entweder unbekannt oder haben die Erben die Erbschaft ausgeschlagen.

    3. Geht man dann als Nachlasspfleger in die Wohnung und sichtet diese. Oft findet man kein Testament und wenn, dann gibt man das sofort beim Gericht ab. Ist der Nachlass überschuldet und haben die Verwandten (so ist das oft) schon ausgeschlagen, werden das dann wohl auch die Testamentserben (sofern es nicht sogar die gleichen Erben sind) tun. Ich führe in einem solchen Fall die Abwicklung des Nachlasses in aller Ruhe fort.

    4. Habe ich das Gefühl, dass wegen der Werthaltigkeit des Nachlasses die Testamentseben ennehmen werden, mache ich nur das Nötigste. Jedenfalls ist es völlig neben der Realität, in einem solchen Fall (und/oder generell) die Wohnung nach 2-3 Tagen schon räumen zu lassen. Man kündigt die Wohnung und dann sieht man weiter. Räumen kann man (sofern überhaupt genügend Geld im Nachlass ist) auch noch nach 1-2 Monaten.

    5. Sind in den Fällen, in denen ich Nachlasspfleger bin, die Erben entweder sehr dankbar, dass ich zum Pfleger bestellt bin oder wollen mit der Sache nichts zu tun haben und schlagen aus. Die von dir geschilderte Problemstellung kenne ich so aus der Praxis nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Frog: Wenn Beitrag 1 wirklich eine "recht nachvollziehbare Schilderung" ist, dann muss es wohl an der sommerlichen Hitze liegen, dass ich den SV unverständlich dargestellt erachte...ich verstehe noch immer nicht, wo denn eigentlich das Problem liegen soll. Wenn Erben unbekannt sind (weil diese sich eben nicht um die Nachlassabwicklung kümmern oder das Testament erst umständlich in der Wohnung gesucht werden muss), dann müssen die eben damit leben, dass entweder ein NLP oder das Ordnungsamt den NL abwickeln.


    Und das das dem Threadstarter nicht gefällt, hatte ich verstanden.

    Wenn es tatsächlich in seinem Bezirk so läuft (Ablieferung des Testamentes durch den Nachlasspfleger erst nach Nachlassabwicklung), fände ich dies auch sehr bedenklich.

    Von daher kann ich seine Intention schon verstehen, hieran etwas ändern zu wollen.

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