Genehmigung Teilauseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft

  • Habe einen kniffeligen Fall und komm nicht weiter! Zum Sachverhalt: Die Personen A und B sind zu je 1/2 Miteigentümer von 6 Grundstücken, beide haben jeweils zwei leibliche und eheliche Kinder, A1 u. 2 (A1 u. A2 minderjährig, daher der Genehmigungsantrag) und B1 u. 2. Diese sind mit folgendem Vermerk (fett gedruckt) belastet:

    "Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben des X,geb. am, gestorben am, (bereits verstorben) sind A und B. Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben.
    Ersatznacherbfolge ist angeordnet; Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an deren Stelle treten würden
    (nach meinem Verständnis also die Kinder des jeweiligen Nacherben: für A also A1 und A2 und für B B1 und B2)
    Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, sind die Nacherben gegenseitig Ersatznacherben (da Abkömmlinge vorhanden sind ist das ja nur theoretisch für A dann B und umgekehrt)
    Bezüglich beider Nacherben ist für den im Weg der Nacherbfolge erworbenen Grundbesitz weitere Nacherbfolge angeordnet, diese tritt ein beim Tode des Nacherben.
    Weitere Nacherben sind die leiblichen und zugleich ehelichen Abkömmlinge der Nacherben
    (nach meinem Verständnis also egal welcher Nacherbe stirbt immer A1, A2, B1, B2)
    Weitere Ersatznacherben sind die obengenannten Nacherben gegenseitig (also für A dann B und für B dann A)"

    Beantragt ist nun die folgende Auseinandersetzung: A bekommt drei Grundstücke, B bekommt drei Grundstücke. Die minderjährigen A1 und A2 sind von eigenen Ergänzungspflegern vertreten, die möglicherweise unbekannten Nacherben des A haben ebenfalls einen Pfleger. Alle Ergänzungspfleger stimmen zu. Auch B1 und B2 stimmen zu. Es ist nachgewiesen, dass die beiden Grundstückspackete gleichwertig sind.

    Weiterhin wird beantragt, den obigen Vermerk wie folgt abzuändern: Der Nacherbenvermerk betreffend der auf den A übertragenen Grundstücke soll auf seine Abkömmlinge A1 und A2 bzw. ersatzweise auf B geändert werden, der Nacherbenvermerk betreffend der auf die B übertragenen Grundstück soll auf ihre Abkömmlinge B1 und B2, ersatzweise auf A geändert werden. (Wenn ich das richtig lese betrifft das nur die weitere Nacherbfolge)

    Nun zwei Fragen:

    1. Habe ich den Sachverhalt (siehe meine Anmerkungen) so richtig verstanden oder liest da jemand etwas anderes raus?

    2. Kann man das genehmigen?

    Fachübergreifende Meinungen, besonders die der Grundbuchler, sind herzlich willkommen.

  • Wenn A und B bereits Eigentümer sind, muss der erste Nacherbfall nach X bereits eingetreten sein und nur der Eintritt des Nachnacherbfalls (genauer: beider Nachnacherbfälle für jeden der Nacherben) steht noch aus.

    Wenn diese Vermutung zutrifft, können A und B aber kaum als Bruchteilseigentümer, sondern sie müssten als erbengemeinschaftliche Eigentümer eingetragen sein.

    Im Übrigen sind nach meiner Ansicht die Nachnacherben insgesamt unbekannt i.S. des § 1913 BGB, weil erst beim Eintritt der Nachnacherbfälle feststeht, wer jeweils Nacherbe wird. Die bislang erfolgten Pflegerbestellungen sind hierfür nicht ausreichend. Die Ergänzungspflegschaften für die minderjährigen Nachnacherben sind rechtlich nicht notwendig und der für die unbekannten Nachnacherben bestellte Pfleger vertritt nur den Stamm A.

    Dass die "derzeit bekannten" Nacherben ebenfalls vorsorglich zustimmen und hierfür ebenfalls ein Ergänzungspfleger notwendig ist, steht auf einem anderen Blatt.

  • nach Prüfung der Grundbuchakten ist der Nacherbfall von A und B noch nicht eingetreten. Vorerbin war die Ehefrau des X. Diese hatte die Grundstücke an die beiden Kinder A und B aufgelassen zu je 1/2. Diese Verfügung dürfte bei Eintritt des Nacherbfalls unwirksam sein, A und B würden Nacherben in Erbengemeinschaft werden. Jedenfalls sofern sie bei Eintritt des Nacherbfalls noch leben. Wenn nicht, würden die gesetzlichen Erben des verstorbenen Nacherben als Ersatznacherben an seine Stelle treten. Und sofern die nicht vorhanden sind, der andere Nacherbe als Ersatznacherbe.

    Ich stimme überein dass die Ergänzungspflegschaft für die Minderjährigen nicht rechtlich notwendig war, habe aber dennoch einen Interessenkonflikt gesehen. Richtig ist auch, dass ich für die unbekannten Nachnacherben der B auch einen Pfleger bestellen müsste.

    Was ich noch nicht verstehe, ist, warum die Pflegerbestellung für die unbekannten Nacherben nicht ausreicht. Mir ist schon klar, dass die endgültigen Nachnacherben endgültig erst bei Eintritt der Nachnach feststehen, aber bestellt man nicht deshalb den Pfleger für die ungekannten Nachnacherben.

    Betrachten würde ich auch gerne eine andere Ebene. Was gewinnen bzw. verlieren die Ersatznach bzw. Ersatznachnacherben bei Veränderung des Vermerks (mit der Aufteilung der Grundstücke allein verändert sich ja nichts). Die verlieren doch jeweils ihr Recht an den Grundstücken, welche dem jeweils anderen Stamm zufallen. Gleichzeit verringert sich jedoch auch die Anzahl der Berechtigten an dem Grundstück, welche dem eigenen Stamm gehören, oder? Derzeit ist von einer Gleichwertigkeit ausgehen, was allerdings in 20 Jahren ist weis ich ja nicht. Ist das nicht auch ein Betrachtungspunkt?

    Ein Standpunkt eine Nachlassrechtspflegerin war, dass ein solches Verfahren nicht dazu geeignet ist, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuhebeln. Jedoch glaube ich mich an Verfahren zu erinnern, in welchem auch im Sinne des Familienfriedens genehmigt wurde. Wie sieht es damit aus?

  • Nach der Ergänzung des Sachverhalts stellt sich die Angelegenheit wie folgt dar:

    Die Vorerbin hat den Grundbesitz in "Vorwegnahme" der Nacherbfolge an die Nacherben A und B zu gleichen Anteilen aufgelassen. Die Nacherben waren an dieser Auflassung beteiligt, so dass ihre Zustimmung zu dieser Verfügung außer Frage steht. Die Ersatznacherben hatten dabei nichts mitzureden.

    Fraglich bleibt hiernach, ob die Nachnacherben zustimmen mussten. Dies dürfte im Hinblick auf § 2113 Abs. 2 BGB zu bejahen sein, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Nachnacherben einer hälftigen Erbauseinandersetzung für den Fall des "normalen" Eintritts der Nacherbfolge im Verhältnis der Nacherben (und weiteren Vorerben) hätten zustimmen müssen.

    Geht man von der Notwendigkeit einer Zustimmung der Nachnacherben zu der besagten Verfügung der (ersten) Vorerbin aus, wäre zu prüfen, ob nicht nur die jetzt in Rede stehenden Zustimmungen, sondern auch - nachträglich - die Zustimmungen zu der seinerzeitigen Auflassung an A und B erklärt werden sollten. Dies bedarf gründlicher Überlegung, da diese letztgenannten Zustimmungen natürlich nicht dazu führen dürfen, dass die Hälftemiteigentumsanteile in das Eigenvermögen von A und B fallen und demzufolge von der Nachnacherbenbindung frei werden.

    Stimmt man der Einschätzung zu, dass die Nachnacherben insgesamt unbekannt sind, weil erst beim Tode von A und B feststeht, welcher Personenkreis jeweils zum Nacherben berufen ist, dann die die Pflegschaft für die unbekannten Nachnacherben des Stammes A nicht ausreichend, weil es an einem Pfleger für die unbekannten Nacherben des Stammes B fehlt. Eine einzige Pflegschaft für alle unbekannten Nachnacherben hätte allerdings genügt. Die Pflegschaft für die unbekannten Nacherben wurde nach dem Sachverhalt aber nur für den Stamm A angeordnet.

    Bei gleichem Wert des A und B zugewendeten Grundbesitzes hätte ich mit der Genehmigung kein Problem, und zwar schon deshalb nicht, weil sich die Nachnacherben auch einer Erbauseinandersetzung der (ersten) Nacherben nach erfolgtem Eintritt des (ersten) Nacherbfalls nicht widersetzen könnten. Das Problem des vorliegenden Falles scheint mir daher weniger in der Genehmigungsfähigkeit zu liegen, sondern mehr in der rechtlichen Konstruktion und Tragweite der Pflegschaftsanordnungs- und Zustimmungsvorgänge.

  • wurde damals bei der Übertragung an A und B zu je 1/2 die Löschung des Vermerks an dem damaligen Urgrungstück beantragt unter dem Hinweis, dass dies vom Erblasser so gewollt war. Für den Fall, dass das Gericht die letztwillige Verfügung des Erblassers anders auslegen sollte, sollte der Vermerk von den Erwerbern zur dinglichen Haftung übernommen werden. A und B haben für diesen Fall als etwaige Nacherben der Übertragung zugestimmt, wurden vom Notar aber darauf hingewiesen, dass die Übertragung gegenüber den Ersatznacherben und den weiteren Nacherben gegenüber unwirksam ist, soweit diese die Übertragung nicht genehmigen.

    Die Grundbuchakte enthält keine weiteren Unterlagen als den Überlassungsvertrag, also gehe ich mal davon aus, dass die Ersatznacherben und weiteren Nacherben nicht genehmigt haben. Die jetzt vorgelegte Urkunde enthält zur damaligen Überlassung auch nichts.

    Wenn ich jetzt also noch einen Ergänzungspfleger für die unbekannten Nacherben von B anordnen würde, könnte man das genehmigen.? Woraus ergibt sich, dass die Ersatznacherben nichts mitzureden hatten bei der Überlassung der Vorerbin bzw. woraus ergibt sich, dass sich die Nachnacherben der Erbauseinandersetzung nach erfolgtem Eintritt der Nacherbfolge nicht wiedersetzen können?

    Einmal editiert, zuletzt von cawo80 (17. Juli 2013 um 12:51)

  • Die Verfahrensweise des die Auflassung an A und B beurkundenden Notars gibt Anlass zur Kritik. Denn ein Nacherbenvermerk kann natürlich nicht "in dinglicher Hinsicht" übernommen werden, sondern die Verfügung der Vorerben ist gegenüber den Nacherben und Nachnacherben entweder wirksam oder sie ist es eben nicht. Des Weiteren war die Belehrung unrichtig, wonach die Ersatznacherben der Verfügung zustimmen müssten. Wenn der Vorerbe verfügt, ist stets nur die Zustimmung der Nacherben (und Nachnacherben) erforderlich, nicht jedoch eine Zustimmung der Ersatznacherben (Ersatznachnacherben). Ob die Verfügung des Vorerben zugunsten eines Dritten oder (unentgeltlich) zugunsten der Nacherben erfolgt, spielt dabei keine Rolle.

    Im Ergebnis kommt es auf diese Gesichtspunkte aber nicht entscheidend an, weil die "Sünden" der Vergangenheit aus Anlass des nunmehr anhängigen Verfahrens "repariert" werden können.

    Im Einzelnen:

    Die vorweggenommene Verfügung der Vorerbin zugunsten der beiden Nacherben bedurfte der Zustimmung der Nachnacherben (§ 2113 BGB; ob befreite oder nicht befreite Vorerbschaft vorliegt, ist insoweit ohne Belang). Da diese Zustimmung nicht erteilt wurde, würde die Auflassung beim Eintritt des Nachnacherbfalls unwirksam und die Nachnacherben würden erbengemeinschaftliche Eigentümer des betreffenden Grundbesitzes. Diese Rechtsfolge soll durch die nunmehr angedachten Rechtsgeschäfte aber gerade vermieden werden.

    Was den übrigen Nachlass angeht, so haben die Mitvorerben gegeneinander einen Anspruch auf Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB), sofern der Erblasser die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht ausgeschlossen hat (§ 2044 BGB). Hieraus folgt, dass sich die Nachnacherben einer Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Nacherben, die ihrerseits wieder Vorerben sind, nicht widersetzen könnten, ebensowenig wie sich die Nacherben gegen eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Mitvorerben sperren könnten. Ob ein diesbezüglicher Zustimmungsanspruch in Betracht käme (vgl. § 2120 BGB), kann im Ergebnis dahinstehen, weil nach dem Sachverhalt ohnehin alle Beteiligten an den avisierten Rechtsgeschäften mitwirken (wollen). Es geht also nicht um die fehlende Mitwirkungsbereitschaft, sondern nur darum, wer diese Beteiligten sind (Nachnacherben in persona bei bekannten Nachnacherben oder Pfleger nach § 1913 BGB bei unbekannten Nachnacherben).

    Zusammenfassend:

    Es soll Grundbesitz zur Verteilung gelangen, der noch im Eigentum der Vorerbin steht. Dies bedarf der Zustimmung der bekannten Nacherben (A und B) und der unbekannten Nachnacherben, nicht jedoch der Zustimmung der Ersatznacherben (Ersatznachnacherben kommen bei insgesamt unbekannten Nachnacherben begrifflich nicht in Betracht, weil deren Persönlichkeit erst beim Eintritt des Nachnacherbfalls feststeht; bei bekannten Ersatznachnacherben wäre aber natürlich auch deren Zustimmung nicht erforderlich).

    Es müssen demnach handeln:

    - die Vorerbin: unproblematisch.
    - die Nacherben A und B: unproblematisch.
    - die unbekannten Nachnacherben, wobei sich die Frage stellt, ob für alle Nachnacherben nur ein Pfleger oder pro Stamm jeweils ein eigener Pfleger zu bestellen ist.

    Die letztgenannte Frage ist nach meiner Ansicht im Sinne der Bestellung eines eigenen Pflegers pro Stamm (A und B) zu beantworten, weil es sich nicht um eine einzige Nachnacherbfolge, sondern um zwei Nachnacherbfolgen für die jeweiligen Erbteile von A und B handelt und die Angehörigen dieser beiden Stämme bei den beabsichtigten Rechtsgeschäften somit auf beiden Seiten stehen. Es ist daher zutreffend, den bereits bestellten Pfleger für die Nachnacherben des Stammes A nicht auch für die Nachnacherben des Stammes B, sondern insoweit einen eigenen Pfleger zu bestellen.

    Zur Vermeidung der dargestellten Unwirksamkeitsfolge ist auch die bereits erfolge Auflassung der Vorerbin zugunsten von A und B ist die nunmehr beabsichtigten Vereinbarungen einzubeziehen. Ist dies bislang nicht erfolgt, muss ein diesbezüglicher Nachtrag beurkundet werden. Alle Beteiligten müssen ein Interesse daran haben, dass auch dieses Grundstücksgeschäft im Verhältnis zu den Nachnacherben wirksam ist. Es ist daher keinesfalls zweckmäßig, den nunmehrigen Vertrag auf den Grundbesitz zu beschränken, der noch im Eigentum der Vorerbin steht.

    Dass auch Ergänzungspfleger für die potentiellen Nachnacherben mitwirken, soweit diese derzeit noch minderjährig sind, ist aus den bereits genannten Erwägungen aus Rechtsgründen nicht erforderlich, aber gleichwohl zweckmäßig und zu empfehlen, weil es sich insoweit um eine Zustimmung für den Fall handelt, dass die Minderjährigen dereinst tatsächlich Nacherben werden. Es liegt auf der Hand, dass eine solche "persönliche" Zustimmung aus Sicht des Gerichts und der für die unbekannten Nacherben handelnden Pfleger aus Haftungsgründen äußerst bedeutsam ist, weil den Minderjährigen dann jegliche späteren Einwände im Hinblick auf das Handeln der Nachnacherbenpfleger abgeschnitten sind. Ich habe es in vergleichbaren Fällen bei unbekannten Nach(nach)erben daher immer so gehalten, dass ich trotz einer erfolgten - und an sich ausreichenden - Pflegerbestellung für die unbekannten Nach(nach)erben auch auf der persönliche Zustimmung der "derzeitigen" volljährigen und der durch zusätzliche Ergänzungspfleger vertretenen minderjährigen Nach(nach)erben bestanden und die Genehmigung des "Gesamtgeschäfts" hiervon abhängig gemacht habe.

    Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass das Testament in der Weise auszulegen ist, dass die Abkömmlinge von A für den Erbteil des Nacherben A und die Abkömmlinge von B für den Erbteil des Nacherben B Nachnacherben sind (also nicht alle Abkömmlinge von A und B sowohl für den Erbteil von A als auch für den Erbteil von B), weil der Erblasser - was auch naheliegt und üblich ist - nach Stämmen verteilen wollte. Dem widerspricht aber die Annahme, dass auch die Abkömmlinge des B als Nachnacherben für den Erbteil des A zum Zuge kommen (oder die Abkömmlinge des A für den Erbteil des B). Man muss sich vor Augen halten, dass es hier um zwei (!) Nachnacherbfolgen geht, nämlich eine für den Erbteil des A, der nur an seine eigenen Abkömmlinge fallen soll, und eine zweite für den Erbteil des B, der ebenfalls nur dessen Abkömmlingen zugute kommen soll.

    Insgesamt kommt es im Zuge der "Vorwegnahme" der Nacherbfolge unter Einschluss des bereits an A und B aufgelassenen Grundbesitzes letztlich kraft Surrogation zur Eintragung folgender Nacherbenvermerke:

    - Am bereits an A aufgelassenen Hälftemiteigentumsanteil: Nach(nach)erbenvermerk zugunsten der leiblichen ehelichen Abkömmlinge von A;
    - Am bereits an B aufgelassenen Hälftemiteigentumsanteil: Nach(nach)erbenvermerk zugunsten der leiblichen ehelichen Abkömmlinge von B;
    - Am nunmehr seitens der Vorerbin an A und B aufgelassenen Grundbesitz: Nach(nach)erbenvermerk jeweils wie vorstehend, je nachdem, ob A und B den Grundbesitz erhält.

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