§ 1892 II BGB - (Schluss-)Rechnungsprüfung und -anerkennung - PRAXIS?

  • Halte ich für 1.) nicht falsch , 2.) aber unpraktikabel.
    Für den Vorschuss müsste bereits eine Schätzung der zu fertigenden Kopieanzahl anhand der Akte erfolgen.
    Halte ich daher für einen doppelten Verwaltungsaufwand.

  • "...möchte nun aus der Betreuungsakte alle Berichte Rechnungslegungen seit 2003..."

    also je eine Seite Prüfbericht und zwei bis drei Seiten Bericht/RL-Übersichtsblatt pro Jahr.
    Das sind bei 10 Jahren 40 Seiten, da würd ich schon Vorschuß verlangen ;)

  • Können wir im Einzelfall nicht wissen.
    Muss halt der Einsichtnehmende an dem "Kopiertag" zur Zahlstelle des Gerichts geschickt werden.

  • Eine Frage hätte ich auch noch wegen der Vermittilung der Schlussrechnung:

    In meinem Verfahren war bis Oktober letzten Jahres ein Angehöriger als Betreuer bestellt. Dieser wurde wegen Veruntreuung entlassen. Ein Berufsbetreuer wurde bestellt. 2 Monate später ist der Betroffene verstorben.
    Meiner Meinung nach vermittel ich lediglich den Prüfungsvermerk bzgl. der Schlussrechnung des Berufsbetreuers?!
    Auch wenn ich gerne möchte, darf ich den Erben keine Abschriften aus der Akte übersenden, aus denen sich die Veruntreuungen des Vorbetreuers ergeben, oder?

    Danke und schönen Feierabend!

  • Ich denke, die Rechtsnachfolger des Betroffenen (d.h. die wahren Erben) haben Anspruch auf vollständige Akteneinsicht und zwar unabhängig davon, ob sich aus der Akte Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Handlungen eines Vorbetreuers ergeben oder nicht (§ 13 FamFG). Schwerwigende Interessen des ehemaligen Betreuers dürften nicht entgegenstehen. Unter Umständen müssen die Rechtsnachfolger des Betroffenen ja gerade gegen den ehemaligen Betreuer (Schadensersatz-) Ansprüche geltend machen. Und ich denke, dass es unstreitig ist, dass die Rechtsnachfolger des Betroffenen Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 13 FamFG sind. "Verheimlichen" wird nicht gehen.

  • Auch wenn ich gerne möchte, darf ich den Erben keine Abschriften aus der Akte übersenden, aus denen sich die Veruntreuungen des Vorbetreuers ergeben, oder?

    Wenn Du möchtest, dann darfst Du natürlich die Veruntreuungen den Erben bekannt geben.

  • Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt... Ich möchte es gerade nicht verheimlichen und würde gerne den Erben Abschriften übersenden, aus denen sich die Veruntreuung ergibt, bin mir aber nicht sicher, ob ich das darf. Die Erben haben sich bisher nicht hier gemeldet und werden es glaub ich auch nicht von sich aus tun.

    Zusatz: Antwort von Uschi erst anschließend gelesen: Danke :)

  • Ich sehe dies anders als die Vorposter:


    Von Amts wegen würde ich außer dem Prüfbericht den Erben nichts übersenden.

    Natürlich haben sie das Recht auf Akteneinsicht, dies muss aber beantragt und durch den Richter bewilligt werden.

    Also müssen die Erben schon selbst in die Gänge kommen, was bei einem entsprechenden Prüfbericht auch normalerweise geschieht.

  • :confused:
    Die veruntreute Summe muss doch ohnehin in der Abrechnung bzw. falls nicht da als Beanstandung im Prüfbericht auftauchen.
    Das ist ja eine Forderung des Betreuten gegen den Ex-Betreuer und gehört in die Vermögensübersicht zur Abrechnung.

  • Ich seh das grs. wie Frog.

    Eigentlich müsste aber der schlussrechnungslegende Betreuer in seiner RL auf mögliche Schadensersatzforderungen ( zumindest in unbekannter Höhe ) eingegangen sein.
    Da ( bei mir ! ) die Übermittlung der Schlussrechnung durch Kopien an die Erben erfolgt, werden diese doch dann mit dem Kopf auf Schadensersatz gestoßen.
    Das man zusätzlich einen Hinweis auf Akteneinsichtsmöglichkeit geben sollte, drängt sich auch für mich auf.

    Edith ruft mir gerade ins Ohr :
    levi hat auch recht.:)

  • Die Frage ist doch, ob Anja294 es machen darf und da habe ich keine Bedenken. Sie darf es. Etwas anderes ist, ob sie es muss und da stimme ich Frog & Co zu, man muss es sicher nicht.

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