Erbausschlagung Gerichtsgebühren nach GNotKG

  • Jede Ausschlagung kriegt doch auch bei uns ne neue UR I-Nummer, ist also ein gesondertes Beurkundungsverfahren. Und gesondertes Beurkundungsverfahren = neues Beurkundungsverfahren = neues Kostenrecht...
    Wäre jedenfalls mein Ansatz..

  • Weil m.E. der Gebührentatbestand erst mit der Beurkundung (beim Notar) bzw. mit dem Eingang der Ausschlaggungserklärung (beim Gericht) entsteht.

    Der Zeitpunkt des Erbfalls spielt dabei keine Rolle.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei der Ausschlagung hab ich mir keine Gedanken darüber gemacht. Meiner Meinung nach kommt es da wirklich auf den Beurkundungszeitpunkt an. Ab 01.08. 30,-€. Ungerecht empfinde ich es tatsächlich bei der Testamentseröffnung - da kommt es ja wirklich auf die Arbeitsweise/Arbeitsbelastung/Rückstände des Sachbearbeiters an...

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Sorry, hatte Sprechzeit und konnte nicht früher antworten. Aber ich sehe es wie Lynn22, Krotti und TL.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei Beurkundung der Erbausschlagung durch den Notar ist die Sachlage eindeutig: § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotGK: Bei Auftrag ab dem 01.08.2013 = neue Gebühren - unabhängig davon, ob oder seit wann bei Gericht ein Verfahren läuft.
    Da die Gebühren für die Beurkundung der Ausschlagung auch bei Gericht sich nach dem notariellen Teil richten, denke ich, dass es auch hier darauf ankommen muss, wann der Ausschlagende quasi den Auftrag erteilt hat, d.h. bei Beurkundungen ab 01.08. wären die neuen Gebühren anzusetzen (anders dürfte es dann wohl sein, wenn Termine vergeben werden und ein Termin vor dem Stichtag vereinbart wurde).

  • Mh,... also überzeugt bin ich nicht, allerdings werd ich es auch so machen, um mich der Mehrheit anzuschließen und mir es persönlich eig auch egal ist =)

    Danke für eure Überlegungen!

  • Auf jeden Fall werdet Ihr mit ellenlangen Diskussionen um Kostenfragen bei Cromwell keinen Blumentopf gewinnen.:teufel:
    Praxis hat halt manchmal andere Bedürfnisse ......

  • Wurde jetzt schon der Erbschein besprochen?

    Die Akten wurden vor über einem Monat angelegt, Daten aufgenommen, Erbschaft angenommen und Urkunden eingereicht. Nach hiesiger Auffassgung ist somit das Verfahren bereits anhängig. Termin für die Beurkundung des Antrages mit e.V. habe ich auf nächste Woche anberaumt? Würde altes Kostenrecht heranziehen ...

  • Würdet ihr denn noch eine Gebühr für die Entgegennahme der Erklärung nehmen, wenn die Erbausschlagung am 30.07. beim Notar beurkundet wurde, sie jedoch erst am 05.08. hier eingegangen ist??

  • Würdet ihr denn noch eine Gebühr für die Entgegennahme der Erklärung nehmen, wenn die Erbausschlagung am 30.07. beim Notar beurkundet wurde, sie jedoch erst am 05.08. hier eingegangen ist??

    Ja, da für diese Erbausschlagung in meinen Augen altes Kostenrecht Anwendung findet. Sonst käme derjenige ja richtig günstig dabei weg. Das geht doch nicht :teufel:

  • Ich würde keine nehmen. Die Entgegennahme der Erklärung findet schließlich erst jetzt statt, wo es keine Gebühr mehr dafür gibt. Wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz mehr Geld in die Kassen spülen wollte, hätte er es eben besser machen müssen. :teufel:

  • Die Entgegennahme der Erklärung erfolgt mit der Entgegennahme des Gerichts und das kann frühestens am Tag des Eingangs der Erklärung bei Gericht sein. Und wenn die Gebühr für die Entgegennahme erst bei der Entgegennahme entsteht, dann ensteht sie mit dem Tag des Eingangs der Ausschlagung bei Gericht und nicht früher.:)

    Die Sache ist für mich so klar wie eine geputze Fensterscheibe: Neues Recht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich muss ne Ausschlagung im Wege der Rechtshilfe für das zuständige Nachlassgericht aufnehmen. Kann der Ausschlagende die 30,00 Euro Gebühr bereits bei mir einzahlen? Oder muss das Nachlassgericht die jetzt anfordern?
    Liebe Grüße

  • § 18 Abs. 2 GNotKG:

    Die Kosten für 1.die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und
    2.die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft
    werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat.

  • Ich muss ne Ausschlagung im Wege der Rechtshilfe für das zuständige Nachlassgericht aufnehmen. Kann der Ausschlagende die 30,00 Euro Gebühr bereits bei mir einzahlen? Oder muss das Nachlassgericht die jetzt anfordern?

    Grundsätzlich wie #57, es dürfte allerdings zulässig sein, dass der Ausschlagende die Gebühr bei Deinem Gericht einzahlt, weil Kostenmarken bundesweit anerkannt werden (das Gesetz spricht nur von der Erhebung der Kosten, nicht von deren "freiwilliger" Zahlung).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich muss ne Ausschlagung im Wege der Rechtshilfe für das zuständige Nachlassgericht aufnehmen. Kann der Ausschlagende die 30,00 Euro Gebühr bereits bei mir einzahlen? Oder muss das Nachlassgericht die jetzt anfordern?

    Grundsätzlich wie #57, es dürfte allerdings zulässig sein, dass der Ausschlagende die Gebühr bei Deinem Gericht einzahlt, weil Kostenmarken bundesweit anerkannt werden (das Gesetz spricht nur von der Erhebung der Kosten, nicht von deren "freiwilliger" Zahlung).

    Das gilt nicht für Notariate als Nachlassgerichte in Baden-Württemberg.

  • Mahlzeit!

    Wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und z.B. die Kindsmutter für sich und ihr mdj. Kind ausschlägt und in einem seperaten Beurkundungstermin der Kindsvater ankommt und für das mdj. Kind ebenfalls ausschlägt, nehmt ihr dann 2x 30 Euro?

    Vom Gefühl her find ich das nicht Richtig, da es sich ja um nur eine Ausschlagung für das Kind handelt, welche unglücklicherweise durch beide Eltern erklärt werden muss.

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