Klauselumschreibung nach Löschung InsO-Vermerk?

  • Der Titel ist vor Versteigerungsanordnung auf den InsO-Treuhänder umgeschrieben worden.

    Nach Versteigerungsanordnung ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Titel brauchte nicht auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben zu werden (s. Stöber, ZVG, Rdnr. 23.11 zu § 15). Nun ist der Inso-Vermerk im GB gelöscht worden (ob wegen Aufhebung des Verfahrens oder wegen Freigabe, weiß ich nicht).

    Muß der Titel nun auf den Schuldner umgeschrieben werden? Ich sehe dafür nicht so recht einen Grund, ein anderes Gericht mit dem gleichen Schuldner verlangt jedoch die Umschreibung.

  • Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Freigabe des Grundstücks ist der Titel ebensowenig umzuschreiben wie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens während einer laufenden Zwangsversteigerung. Der Schuldner tritt nach Aufhebung oder Freigabe an die Stelle des Insolvenzverwalters und muß das Verfahren gegen sich gelten lassen.

    Aber: Die bloße Löschung des Vermerks im Grundbuch würde mir nicht genügen, um nunmehr gem. § 9 ZVG den Schuldner wieder zu beteiligen. Die Aufhebung bzw. die Freigabe würde ich mir vom Insolvenzgericht bzw. Verwalter bestätigen lassen.

  • Der Inso Vermerk kann nur auf Ersuchen des Insolvenzgericht oder Bewilligung des IV gelöscht worden sein. Der IV wird wissen, ob er freigegeben hat, das Insolvenzgericht lässt sich vor Löschung des Vermerks die Freigabe nachweisen oder hat das Verfahren aus dem einen oder anderen Grunde beendet und damti den Vermerk gelöscht.

    Ich halte es daher für unzulässig, den Schuldner nach Löschung ohne weiteren Nachweis nicht als Beteiligten anzusehen. Auch hier gilt der gute Glaube des Grundbuchs: Insovermerk gelöscht bedeutet entweder Freigabe oder Ende des Insoverfahrens. Da kann sich auch das Versteigerungsgericht drauf verlassen.

    Harry

  • Zitat von Harry

    Ich halte es daher für unzulässig, den Schuldner nach Löschung ohne weiteren Nachweis nicht als Beteiligten anzusehen.


    Ich denke der gute Glaube des Grundbuchs spielt für das Zwangsversteigerungsverfahren nicht die Rolle wie im privatrechtlichen Rechtsverkehr. Unzulässig wäre es die falschen Beteiligten zum Verfahren heranzuziehen. Ich darf mich ja auch nicht darauf verlassen, daß kein Inso-Verfahren angeordnet ist, wenn kein Vermerk im Grundbuch steht. Habe ich positive Kenntnis über die Insolvenzanordnung wird der Insolvenzverwalter beteiligt auch wenn kein Vermerk eingetragen ist. Das kommt z.B. häufiger bei ausländischen juristischen Personen als Schuldner vor (wobei hier wieder zu prüfen wäre, ob sich der Auslandskonkurs auch auf inländisches Vermögen erstreckt). Genauso prüfe ich, was Sache ist, wenn ein Inso-Vermerk plötzlich aus dem Grundbuch verschwindet. Häufig reicht dabei ja schon ein Blick in die Grundakten. Auf jeden Fall wird natürlich, wenn alles in Ordnung ist, der Schuldner sofort, wieder beteiligt.
    Im übrigen weiß ich auch ganz gern über die Hintergründe in meinen Verfahren bescheid. Das kann nie schaden und ist m.E. keine Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit

  • Der Vermerk ist auf Ersuchen des InsO-Gerichts gelöscht worden, haben eben nochmal ein Blick in die Grundakte geworfen. Das hat mir für eine Beteiligtenpositon des Schuldners gereicht.

    Harry, wie siehst Du das Problem der Klauselumschreibung?

  • Wir handhaben es so, dass für uns der Aufhebungsbeschluss des Inso-Gerichts oder die Freigabe des Inso-Verwalters zählt. Die Löschung des Vermerks im Grundbuch warten wir nicht mehr ab. Notfalls frage ich beim Inso-Gericht nach, was Sache ist.
    Im laufenden Verfahren verlangen wir keine Klauselumschreibung.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich bin etwas durcheinandergekommen, weil in der Akte bei den ZUs der Begriff "Insolvenzverwalter" auftaucht. Es handelt sich um einen Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren (Az: IK). Das Verfahren war bei AO der Versteigerung bereits eröffnet.

    Ich habe noch gehört, dass wegen § 313 III InsO

    (3) Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.

    auch dem Schuldner persönlich die Anordnungs- und Beitrittbeschlüsse nebst Belehrung zugestellt werden sollten.

  • Korrekt, Verwertung bei IK liegt beim Pfandrechtsgläubiger. Es bedarf aber dennoch der Titielumschreibung für Anordnung. Ich komm jetzt aber nicht klar: war ohne Umschreibung angeordnet? Dann bleibt der Titel wie er ist Punkt;
    war umgeschrieben und angeordnet, dann hindert Freigabe o.ä. nicht die Fortsetzung, keine Notwendigkeit, aber mir ist dann auch immer wohler, wenn der Titel umgeschrieben wird (Vollstreckungsvoraussetzungen haben zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vorzuliegen). Gefordert habe ich es aber noch nicht.
    Harry

  • Zitat von Harry

    Korrekt, Verwertung bei IK liegt beim Pfandrechtsgläubiger. Es bedarf aber dennoch der Titielumschreibung für Anordnung. Ich komm jetzt aber nicht klar: war ohne Umschreibung angeordnet?



    Nein, der Titel ist vor Anordnung auf den Treuhänder umgeschrieben worden. Da ich als Grundbuchamt am Tag des Antragseinganges von der InsO-Eröffnung erfahren hatte, musste ich vor Anordnung die Umschreibung zur Auflage machen.

  • Dann fortsetzen ohne von der Umschreibung der Klausel den Fortgang des Verfahrens abhängig zu machen, wohl aber den Gläubgier auffordern dies zu tun.

    Dogmatische Begründung: das Verfahren wurde zurecht angeordnet, zu Beginn der Vollstreckung lagen alle Voraussetzungen vor, ein Grund zur Einstellung nach § 28 ZVG ist nicht gegeben; es liegt ja keine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers (II) vor, sondern der Wegfall einer solchen.
    Die Situation verhält sich ausserdem ähnlich wie bei einem Erbfall, auch dort wird die Vollstreckung in den Nachlass ohne Umschreibung fortgesetzt.

    So habe ich bislang verfahren.

    Harry

  • @ Stefan: ich halte es für wesentlich gefährlicher (und somit auch eine Frage der Zulässigkeit), einen Beteiligten zu übersehen oder gar nicht zu berücksichtigen, als einem nicht Beteiligten eine Mitteilung zukommen zu lassen.
    So z.Bsp. Terminsbestimmung und § 43 II ZVG. Einer vergessen und der Termin ist hin. Oder Wertfestsetzung, oder Anhörung zur solchen. Natürlich wird man sich vor einer Terminsbestimmung entsprechend schlau machen, und auch gegen Nachfragen bzgl Freigabe o.ä. ist nichts einzuwenden. Ich weiss auch gerne, was in meinen Verfahren so los ist. Aber wenn sich der Schuldner nicht meldet, und der IV meint, das Vollstreckungsgericht gehe ihn nach Freigabe nichts an? (Auch schon erlebt)

    Harry

  • Zitat von Harry

    @ Stefan: ich halte es für wesentlich gefährlicher (und somit auch eine Frage der Zulässigkeit), einen Beteiligten zu übersehen oder gar nicht zu berücksichtigen, als einem nicht Beteiligten eine Mitteilung zukommen zu lassen.


    Selbstredend. Ich hatte auch nie die Absicht einen Beteiligten zu übersehen. Bei Unsicherheiten bekommens auch gegebenenfalls beide.
    Aber weitere Frage: wenn Du der Meinung bist, wie ich auch, daß das Verfahren ohne Klauselumschreibung fortgesetzt wird, wieso willst Du den Gläubiger auffordern, es dennoch zu veranlassen? Oder habe ich da was mißverstanden?

  • Zitat von Stefan

    ..., wieso willst Du den Gläubiger auffordern, es dennoch zu veranlassen? Oder habe ich da was mißverstanden?



    Dieser Frage schliesse ich mich an; das erscheint mir auch inkonsequent.

  • Will mich hier mal anhängen mit einer Frage:

    Anordnung Zwangsversteigerung gegen den Schuldner ohne InsO.

    Dann wurde InsO eröffnet. Alle Entscheidungen werden nun an den InsO-Verwalter zugestellt.

    Gläubiger hat einstweilige Einstellung bewilligt.

    Gläubiger beantragt Fortsetzung. (Schuldner ist immer noch in der InsO)

    Muss der Titel auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden, da ja die Vollstreckungsvoraussetzungen neu zu prüfen sind?

    Vielen Dank!!!

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