Hallo!
Ich bekomme immer von denselben Gläubigervertreter Pfändungsanträge, in welchen immer dieselben Fehler enthalten sind (sie machen immer höhere Kosten als im VB tituliert sind geltend, hinzu kommen meist noch Kontoführungsgebühren).
Ich muss jeden - wirklich jeden - Pfändungsantrag zwischenverfügen. Meist passiert daraufhin nichts, auf die Erinnerung zur Erledigung ebenfalls nichts. also mache ich in jedem Verfahren einen Beschluss.
Der Gläubiger freut sich natürlich - er muss nix tun und bekommt doch seinen PfÜb. Mehr Kosten als 15,00 € fallen auch nicht an, also warum den Finger krumm machen.
Nun bin ich auf eine uralt-Entscheidung gestoßen (leider nur den Tenor), welche lautet:
"[FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, die unvollständige und fehlerhafte Aufstellungdes Gläubigers zu ergänzen und zu berichtigen." (LG Berlin, 08.08.1991, 81 T 578/91).
Kann ich dann auch einfach den gesamten PfüB Antrag zurückweisen, ohne jedesmal ne "Teilabweisung" der zuviel beantragten Kosten machen oder was will mir dieser Beschluss sagen?
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