Erben in gesetzlicher Erbfolge sind zwei Kinder zu gleichen Teilen. Ein Kind schlägt aus, somit ist das weitere Kind Alleinerbe. Das verbleibende Kind ist von der Ausschlagung durch Übersendung einer Abschrift der Ausschlagungserklärung in Kenntnis zu setzen.
Beginnt die Frist des § 1944 BGB nun nochmals zu laufen? Der Umfang der Erbschaft -eventuell der Umfang der Verbindlichkeiten- hat sich ja erweitert.