Ausschlagungsfrist § 1944 BGB bei "Erweiterung" des Erbanteils

  • Erben in gesetzlicher Erbfolge sind zwei Kinder zu gleichen Teilen. Ein Kind schlägt aus, somit ist das weitere Kind Alleinerbe. Das verbleibende Kind ist von der Ausschlagung durch Übersendung einer Abschrift der Ausschlagungserklärung in Kenntnis zu setzen.

    Beginnt die Frist des § 1944 BGB nun nochmals zu laufen? Der Umfang der Erbschaft -eventuell der Umfang der Verbindlichkeiten- hat sich ja erweitert.

  • Bei der gesetzlichen Erbfolge liegen mehrere Erbteile nur vor in den Fällen des § 1927 und des § 1934 BGB. Im hier geschilderten Fall der Erbteilserhöhung (§ 1935 BGB) durch die Erbausschlagung des einen Kindes - das seinerseits keine Abkömmlinge zu haben scheint - liegt keine Berufung zu getrennt ausschlagungsfähigen Erbteilen vor, § 1951 BGB ist dann nicht einschlägig.

    Ich würde das 2. Kind des Erblassers, dass nach der SV-Darstellung nunmehr Alleinerbe sein soll, auch nicht gem. § 1953 Abs. 3 BGB benachrichtigen. Dieses Kind ist nicht erst infolge der Ausschlagung des anderen Kindes Erbe geworden, sondern war es von vornherein.

    Da der angefallene Erbteil einschl. der Erhöhung eine Einheit bildet, gibt es auch keine 2 Ausschlagungsfristen.

  • Im Gesetz steht:

    "Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt."


    Und es steht eben nicht, dass die Höhe der Erbquote oder der Wert des Nachlasses irgendeine Rolle spielen würde.

    Weiß also der Erbe, dass er Erbe (aufgrund letztwilliger Verfügung oder gesetzlicher Erbfolge) ist, dann läuft die Frist. Die durch den Wefall von weiteren Miterben zu seinen Gunsten eintretende Erbteilserhöhung ist für die Frist somit unbeachtlich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ja, § 1951 BGB ist sicherlich einschlägig. In meiner Kommentierung (Palandt, 63. Auflage) kann ich allerdings nichts dazu finden, ob der Anfall der Erbteile in meinem Fall (Ausschlagung eines gestzlichen Erben und Anwachsung beim anderen) aus demselben Grund oder verschiedenen Gründen beruht. Würde man von verschiedenen Berufunsggründen ausgehen, würde die Ausschalgungsfrist für den neuen Erbteil nochmals beginnen.

  • Ja, § 1951 BGB ist sicherlich einschlägig.

    1951 ist m.E. NICHT einschlägig für den von dir genannten Fall!

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  • Ja, § 1951 BGB ist sicherlich einschlägig. In meiner Kommentierung (Palandt, 63. Auflage) kann ich allerdings nichts dazu finden, ob der Anfall der Erbteile in meinem Fall (Ausschlagung eines gestzlichen Erben und Anwachsung beim anderen) aus demselben Grund oder verschiedenen Gründen beruht. Würde man von verschiedenen Berufunsggründen ausgehen, würde die Ausschalgungsfrist für den neuen Erbteil nochmals beginnen.


    Wie schon gesagt (geschrieben), bei der gesetzlichen Erbfolge gibt es nur bei §§ 1927 und 1934 BGB verschiedene Berufungsgründe. § 1951 BGB ist vorliegend gerade nicht einschlägig. Genau genommen liegt auch keine Anwachsung (§ 2095 BGB) vor, sondern eine Erbteilserhöhung, weil wir ja in der gesetzlichen Erbfolge sind. (Klugscheiß-Modus aus)

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