Widerspruch Eintragungsanordnung-Vollstreckung aus Titel gg. SHL eingestellt

  • Habe einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gem. 882 d I ZPO vorliegen.

    Der Widerspruch wird damit begründet, dass bereits durch das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Vollstreckungsbescheid gegen Sicherheitsleistung eingestellt wurde.
    Ein Nachweis, dass die SHL erbracht wurde, liegt mir bislang nicht vor.

    Wie würdet ihr hier vorgehen?


    Habe noch einen anderen Fall im Widerspruch gem. § 882 d I ZPO: und zwar hat der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass mittlerweile die Raten an den Gl. bezahlt werden und darum gebeten, die Vollstr. ruhen zu lassen.
    Ist dies ein Grund für den Widerspruch o. sagt man hier, dass dieser zurückzuweisen ist, da keine gütliche Einigung gem. § 802 b ZPO vorliegt ?


    Danke

    Einmal editiert, zuletzt von julia23 (24. Juli 2013 um 10:57)

  • Wenn "nur" gegen SL eingestellt wurde, kann ohne SL natürlich weiter vollstreckt werden, der Widerspruch wäre dann unbegründet.

    Die Frage mit der Ratenzahlung kenne ich noch aus den "alten" Widersprüchen.
    Nach neuem Recht habe ich die Widersprüche [ebenfalls] zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung des GV im Sinne des § 802 b Abs. 2 S. 2 nicht vorlag, denn nur diese schiebt die Vollstreckung auf.
    (Landgericht hat mich damit sogar bestätigt)

    hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen, jetzt stöbere ich weiter nach Antwort auf meine Frage, vielleicht muss ich selbst en Thema verfassen ,-)

  • Der würde mich allerdings auch interessieren. :habenw

  • Zum 2. SV des TE hat heute der Vollstrecker seine dem Widerspruch stattgebende (!) Entscheidung eingestellt (über § 775 Nr. 4 ZPO gelöst), finde ich gut vertretbar. --- Zu § 882d ZPO wurschtelt man sich z. Zt. grad so durch, da fehlen (noch) die orientierenden LG-Entscheidungen. --- Finde z. Zt., dass ein Aufhebungsgrund am ehesten noch bei nachgewiesener Terminsunfähigkeit in Frage kommen kann. --- Der Witz dabei ist, dass der Schuldner vom in der Regel parallel laufenden Haftanordnungsverfahren nichts weiß, sich ggf. "in Sicherheit wiegt" aufgrund einer stattgebenden Entscheidung des Rechtspflegers im 882d-Verfahren und sich dann wundert, warum der GV paar Wochen später gleich mit dem HB vor der Tür steht, weil der Richter von der zu entschuldigenden Säumnis gar nichts mitbekommen hat; so ganz ausgereift erscheint mir die Sache noch nicht.

  • Wobei: Kann denn eine Tatbestandsvoraussetzung aus dem Regelungskatalog des § 775 ZPO, die "normalerweise" gem. § 776 Satz 2 ZPO lediglich zur Einstellung der ZV-Maßnahme führt, hier tatsächlich eine endgültige Aufhebung der Eintragungsanordnung nach sich ziehen ? Hmm ...

  • Interessiert mich auch.
    Leider warten wir auch noch auf den in # 3 genannten Beschluss...

    Solche Entscheidungen sollten grundsätzlich hier eingestellt werden, schon weil das Sachgebiet z.T. neu gestaltet ist. Wir haben ja extra dafür den Fred "Rechtsprechung"...

  • Wobei: Kann denn eine Tatbestandsvoraussetzung aus dem Regelungskatalog des § 775 ZPO, die "normalerweise" gem. § 776 Satz 2 ZPO lediglich zur Einstellung der ZV-Maßnahme führt, hier tatsächlich eine endgültige Aufhebung der Eintragungsanordnung nach sich ziehen ? Hmm ...

    Diese Frage stellt sich mir hier auch gerade in einem Verfahren, da ich lediglich eine einstweilige Einstellung des Prozessgerichts vorliegen habe.
    Glücklicherweise hatte der Schuldner(Vertreter) parallel zum RM-Verfahren in der Hauptsache auch die einstweilige Aussetzung nach § 882d II ZPO beantragt.
    Ich belasse es jetzt mal zunächst dabei..... Aber so richtig rund finde ich das nicht. Hätte ich keine EAO nach § 882 d II ZPO würde ich jetzt ganz schön dumm dastehen. Soll es tatsächlich keine Möglichkeit geben, in so einem Fall auch von Amts Wegen die Eintragung einstweilen auszusetzen....??

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Mein LG hat mich auch schon wegen der "Ratenzahlung mit Gläubiger" bestätigt.


    LG Hanau vom 09.07.2013, 8 T 30/13 - leider nicht veröffentlicht.

    Aber aus den Gründen:
    "Die von der S mit der Gl direkt geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung hindert die Eintragung nicht. Zwar wird in § 882 Abs. 1 Nr. 3 ZPO klargestellt, dass auch im Vollstreckungsverfahren der Vorrang gütlicher Einigung gilt. Jedoch ist in § 882c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ZPO bestimmt, dass nur ein vom GVZ festgestellter Zahlungsplan nach § 802b ZPO die Eintragungsanordnung hindert. Dies entspricht des Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10069, Seite 38). Kommt es zu einer Stundungsvereinbarung nach dieser Vorschrift, hindert der Vollstreckungsaufschub auch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Eine Vereinbarung nach § 802 b ZPO mit dem GVZ ist vorliegend nicht erfolgt. Eine mit dem Gläubiger direkt geschlossene Vereinbarung ist bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hiervon nicht erfasst. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Anhaltspunkte für ein lediglich redaktionelles Versehen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind nicht ersichtlich."

  • Dann haben wir zwei unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen: LG Hanau ./. LG Berlin. Die nächsten LG-Entscheidungen sollten daher die RB zum BGH zulassen. Allerdings müsste die wohl vom Sch. kommen, da dem Gl. die Eintragung des Sch. im SV grundsätzlich eher ganz egal sein dürfte.

  • Schon wieder der nächste Fall:
    Schuldner hat beim zuständigen Prozessgericht Einspruch (und Wiedereinsetzung) beantragt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Bemängelt wird jedoch eine fehlende ZV-Voraussetzung, da der Titel nicht zugestellt wurde (Schuldnerin hat nachweislich zum Zp. der ZU nicht mehr unter der Anschrift gewohnt - und sich auch schon umgemeldet!).
    Dies wurde dem GV auch schon nach der Ladung zum Termin mitgeteilt, Erinnerung nach § 766 ZPO aber nicht eingelegt.
    Schuldnerin ist nicht zum Termin erschienen, GV macht trotz Kenntnis vom ZU-Mangel (er hat auch selbst eine EMA gemacht) die EintragungsaO.
    Jetzt stehe ich hier mit dem Widerspruch....

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Schon wieder der nächste Fall:
    Schuldner hat beim zuständigen Prozessgericht Einspruch (und Wiedereinsetzung) beantragt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Bemängelt wird jedoch eine fehlende ZV-Voraussetzung, da der Titel nicht zugestellt wurde (Schuldnerin hat nachweislich zum Zp. der ZU nicht mehr unter der Anschrift gewohnt - und sich auch schon umgemeldet!).
    Dies wurde dem GV auch schon nach der Ladung zum Termin mitgeteilt, Erinnerung nach § 766 ZPO aber nicht eingelegt.
    Schuldnerin ist nicht zum Termin erschienen, GV macht trotz Kenntnis vom ZU-Mangel (er hat auch selbst eine EMA gemacht) die EintragungsaO.
    Jetzt stehe ich hier mit dem Widerspruch....

    Zielführend wäre hier m.E. § 766 ZPO gegen die EAO und das VAK-Verfahren des GV und vom Richter zu entscheiden, da Rüge gegen allgemeine ZV-Voraussetzung des § 750 Abs. 1 ZPO. ----- Sicher kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass dies (auch) im Rahmen des Widerspruchs zu würdigen ist. Halte ich aber für ineffizient - parallel läuft bereits ggf. der HB-Antrag beim Richter, der von alledem nichts weiß. Was hat die Schuldnerin dann von einer bloßen Aufhebung der EAO im Rahmen des Widerspruchs, wenn paar Wochen später die nächste Baustelle gegen den HB aufgemacht wird ? ----- Der jetzige Widerspruch ist halt nicht mehr der alleinige Spezialrechtsbehelf wie der frühere § 900 Abs. 4 ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (24. September 2013 um 20:46)

  • Um das noch mal deutlicher zu machen: Der frühere Widerspruch gem. § 900 Abs. 4 a. F. ZPO richtete sich gegen die Verpflichtung zu Abgabe der e.V. und brachte das Offenbarungsversicherungs-Verfahren bis zur Entscheidung zum Erliegen <<< >>> der jetzige Widerspruch gem. § 882d ZPO richtet sich allein gegen die EAO und hindert das weitere Verfahren zur Abgabe der VAK mitnichten: paralleler HB-Antrag läuft in der Regel ! --- Wenn also vom Schuldner im Rahmen eines laufenden VAK-Verfahrens des Gerichtsvollziehers allgemeine od. besondere formell-rechtliche Vollstreckungsvoraussetzungen gerügt werden, sollte dies zielführend mittels der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO zum Richter erfolgen.

  • So ist es. Wenn er z.B. rügt, der Titel sei ihm nie zugestellt worden, muss er sich ursächlich gegen die von ihm verlangte Vermögensauskunft wenden, nicht aber vorrangig gegen die Eintragung im SV, was nur die zwingende Folge davon ist. Und wenn der Schuldner am Tag X nicht zur Vermögensauskunft erschienen ist, aber auch nicht gezahlt hat und keine Zahlungsvereinbarung mit dem GV getroffen hat, steht der Eintragung im SV nichts entgegen. Was die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung angeht, so hätte er vorher Erinnererung nach § 766 ZPO einlegen können (bei materiell-rechtlichen Einwendungen ggf. Vollstreckungsgegenklage). Schließlich wird man ja im Rahmen der Ladung zur VAK über sämtliche Folgen belehrt.

  • HB-Antrag liegt hier nicht vor, das habe ich schon überprüft.
    Mit der Erinnerung bin ich etwas unschlüssig, da der Musielak, 10. Auflage dazu sagt, Zitat:
    [h=2]I. Normzweck
    Randnummer 1 Da die Eintragung zu einer erheblichen Stigmatisierung des Schuldners im Rechtsverkehr führen kann, muss dem Schuldner die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung gegeben werden. Der Gesetzeber hat dazu den Widerspruch als eigenständigen Rechtsbehelf vorgesehen. Wegen dieser Sonderregelung ist die Erinnerung gegen eine solche Maßnahme des Gerichtsvollziehers unzulässig[/h]Aber vielleicht werde ich mich einfach mal mit unseren Richtern kurzschließen..

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Ich würde den neuen Widerspruch zwar auch als (eingeschränkten) "Spezialrechtsbehelf" sehen, vordergründig allerdings bezogen auf die Überprüfbarkeit der Voraussetzungen des § 882c Nrn. 1, 2 od. 3 ZPO und im Ergebnis daraus genau zur umgekehrten Schlussfolgerung als der Musielak kommen.

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