Widerspruch Eintragungsanordnung-Vollstreckung aus Titel gg. SHL eingestellt

  • Musielak, 10. Auflage dazu sagt, Zitat:
    [h=2]I. Normzweck
    Randnummer 1 Da die Eintragung zu einer erheblichen Stigmatisierung des Schuldners im Rechtsverkehr führen kann, muss dem Schuldner die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung gegeben werden. Der Gesetzeber hat dazu den Widerspruch als eigenständigen Rechtsbehelf vorgesehen. Wegen dieser Sonderregelung ist die Erinnerung gegen eine solche Maßnahme des Gerichtsvollziehers unzulässig[/h]

    O.k., folgender Konsens: Im Rahmen des Widerspruchs gegen die EAO ist auch über die Voraussetzungen des § 882c Nrn. 1, 2, 3 ZPO hinausgehender Vortrag beachtlich, z.B. § 775-ZPO-Katalog oder sonstiger formell-rechtlicher Einwand zum Vorliegen der ZV-Voraussetzungen. ABER: Der - je nach Sachlage und Einwand ggf. umfassend zielführendere - Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO gegen das GV-Verfahren zur Abgabe der VAK ist durch § 882d ZPO keinesfalls (!) ausgeschlossen, sondern erledigt im Erfolgsfalle die unzutreffend erfolgte EAO gleich mit.

  • Hallo,
    ich habe jetzt (endlich?) meinen ersten Widerspruch nach 882d vorliegen.

    Wollte hier insofern nochmal nachhaken:
    im Widerspruch werden nicht nur die Voraussetzungen der Eintragungsanordnung geprüft; sondern auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (wie bspw. vernünftige Klausel (um von der ZU wegzukommen)),

    Der normale §766er ist trotzdem möglich?!
    (mhhhh ich weiß nicht, tendiere eigentlich dazu, dass sich die Rechtsbehelfe gegenseitig ausschließen in ihrer Anwendung- sprich die "normalen" Vollstreckungsvoraussetzungen nur in §766er Verfahren und die echten Eintragungshindernisse nur im Widerspruch; 2.Edit: Im Zweifel kann das eingelegte Rechtsmittel ja ausgelegt und dem korrekten Sachbearbeiter vorgelegt werden, stehe oben drüber, was da wolle).

    Hinsichtlich der Ratenzahlungsvereinbarung (die in meinem Widerspruch behauptet wird) (ich weiß es ist streitig):
    eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner allein soll kein Eintragungshindernis darstellen, weil §882d ZPO nur auf §802b ZPO verweist und die "private Vereinbarung" daher unberücksichtigt bleibt.

    Wenn man sich dieser Auffassung anschlösse (wozu ich auch tendiere, weil auch das die Gesetzesbegründung in gewissem Maß hergibt), würdet ihr es für denkbar halten, bei einer tatsächlich existierenden Vereinbarung trotzdem einzustellen und darauf hinzuweisen und Gelegenheit zu geben nachträglich einen entsprechenden Zahlungsplan nach §802b ZPO festgestellt zu bekommen und dann (wenns denn klappt) dem Widerspruch zu entsprechen?

    Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich den Fall, dass zwischen Anordnung und Widerspruchsentscheidung eine Ratenzahlung nach §802b ZPO festgestellt wird und dass das auch ein Eintragungshindernis darstellen soll, das den Widerspruch zum Erfolg führt.

    edit: hatte mich z.T. verlesen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von JoansDong (2. Oktober 2013 um 08:53)

  • Zum 2. SV des TE hat heute der Vollstrecker seine dem Widerspruch stattgebende (!) Entscheidung eingestellt (über § 775 Nr. 4 ZPO gelöst), finde ich gut vertretbar. --- Zu § 882d ZPO wurschtelt man sich z. Zt. grad so durch, da fehlen (noch) die orientierenden LG-Entscheidungen. --- Finde z. Zt., dass ein Aufhebungsgrund am ehesten noch bei nachgewiesener Terminsunfähigkeit in Frage kommen kann. --- Der Witz dabei ist, dass der Schuldner vom in der Regel parallel laufenden Haftanordnungsverfahren nichts weiß, sich ggf. "in Sicherheit wiegt" aufgrund einer stattgebenden Entscheidung des Rechtspflegers im 882d-Verfahren und sich dann wundert, warum der GV paar Wochen später gleich mit dem HB vor der Tür steht, weil der Richter von der zu entschuldigenden Säumnis gar nichts mitbekommen hat; so ganz ausgereift erscheint mir die Sache noch nicht.

    Möchte das noch x hervorkramen angesichts der vom Vollstrecker heute
    im RS-thread eingestellten Entscheidung des LG Hannover:

    Die offenbar den 775 Nr. 4 nicht länger goutiert im Widerspruchsverfahren bei Ratenzahlungsvereinbarung nach VAK-Termin.

    Kann der Vollstrecker die Begründung des LG Hannover zugänglich machen ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!