Streitwert für RVG Vergütung

  • Hallo!

    Ich habe eine Diskussion mit einer anwaltlichen Betreuerin wegen einer Kostenrechnung. Sie möchte nach dem RVG abrechnen, was ich ihr auch grundsätzlich zugestehe, da es wirklich eine komplizierte Sache ist, bei der jeder „normale“ Betreuer auch einen Anwalt einschalten würde.

    Nicht einig sind wir uns bei der Wertberechnung.
    Es geht um eine Anfechtungsklage (§ 13 AnfG). Grundsätzlich richtet er sich nach dem Wert der Forderung (hier rund 450.000,00 EUR) oder aber nach dem Wert des Vollstreckungsobjekts, wenn dieser geringer ist. Eingetragene Belastungen sind abzuziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2005).

    Der Wert des Grundstücks dürfte über 450.000,00 EUR liegen (Genauer Wert ist nicht bekannt). Nach dem Grundbuch ist das Grundstück jedoch mit Grundschulden in erheblicher Höhe (rund 550.000,00 EUR) belastet. Wenn man diese Belastungen berücksichtigt, kommt man auf einen Wert für die RVG-Gebühren von fast 0,- EUR.

    Die Betreuerin behauptet, dass die Grundschulden nicht abgezogen werden dürfen, da sie vermutlich nicht mehr valutieren. Naturgemäß kann sie jedoch nicht nachweisen, dass die Rechte nicht mehr valutieren.

    Ich habe schon angeregt, dass man die Entscheidung über den Antrag zurückstellen sollte, bis eine gerichtliche Wertfestsetzung im Anfechtungsprozess erfolgt ist, aber darauf will sich die Betreuerin nicht einlassen, sondern möchte direkt eine Entscheidung.

    Wie bekommt man nun einen vertretbaren Wert? Ich sehe ein, dass der Null-Wert nicht angemessen ist. Andererseits finde ich den 450.000,00 EUR-Wert zu hoch, da sicherlich ein Teil der Belastungen noch valutieren wird.

    Für Meinungen wäre ich dankbar !

  • Ich verschiebe es mal in die Kosten.
    Zum Fall selber verstehe ich einiges nicht: Es soll nach RVG aufgrund des Anfechtungsverfahrens abgerechnet werden. Diese Kosten dürften doch aber erst nach Abschluss des Verfahrens fällig werden. Und dann gibt es dort sicher auch eine Streitwertfestsetzung. Oder bin ich jetzt auf dem Holzweg?

  • 1.) das und 2.) , welche Konstellation liegt denn überhaupt vor, dass der Anwalt in die Lage versetzt wird , nach § 1835 BGB bzw. in diesem Rahmen nach RVG abrechnen zu dürfen?

    Ergänzungsbetreuer ?
    Für eine Anfechtungsklage gegen den "normalen" Betreuer ?

  • 1.)
    Geltend gemacht werden soll die Geschäftsgebühr VV 2300 RVG und zwar als Vorschuss.

    Vorschuss wird in diesem Fall auch von mir für gerechtfertigt gehalten, da im Falle des Todes
    die Betreuerin auf den Gebühren hängen bleiben würde bzw. diese gegen den Erben noch mit
    erheblichen Schwierigkeiten geltend machen könnte.

    2.)
    Die Betreuerin ist eine "normale" Betreuerin.
    Geltend gemacht wird ein Anspruch gegen den Sohn der Betreuten (der Gelder veruntreut hat)
    und seine Ehefrau (die von dem Sohn ein Grundstück überschrieben bekommen hat zur Vereitelung
    von Vollstreckungsmaßnahmen der Betreuten)

    Die Betreuerin kann nicht nur nach VBVG abrechnen, sondern auch nach RVG, wenn ein
    nicht-anwaltlicher Betreuer auch einen Anwalt eingeschaltet hätte. Dies ist hier mit Sicherheit der Fall.


    Es geht mir gar nicht um das "ob" (das ist sicher gerechtfertigt),
    sondern nur um die Höhe des Wertes.

    Hat hierzu jemand eine Idee?

    Gruß
    Skarbku

  • Die Betreuerin soll im laufenden Verfahren die Festsetzung eines vorläufigen Streitwertes beantragen. Dann habt ihr zumindest mal was Greifbares.
    (Eine Geschäftsgebühr gibt`s aber nicht für ein Gerichtsverfahren.)

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