Im Eröffnungstermin für ein notarielles Testament wurde von einem Erben ein privatschriftliches Testament vorgelegt, welches im folgenden notariellen Testament mit der allgemeinen Formel widerrufen wurde.
Die Verfügungen wurden beide von mir durch wörtliches vorlesen eröffnet.
Da ich mir unschlüssig war, habe ich einen Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung aufgenommen. Eventuell hätte man hierauf verzichten können, da die Eröffnungsniederschrift mit den beiden Verfügungen als Erbnachweis ausreichend gewesen wäre.
1) Wie seht Ihr das?
2) Wie könnte mit dem Erbscheinsantrag verfahren werden, wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass kein Erbschein erforderlich ist?