Erbscheinsantrag bei notariellem und privatschriftlichem Testament

  • Im Eröffnungstermin für ein notarielles Testament wurde von einem Erben ein privatschriftliches Testament vorgelegt, welches im folgenden notariellen Testament mit der allgemeinen Formel widerrufen wurde.

    Die Verfügungen wurden beide von mir durch wörtliches vorlesen eröffnet.

    Da ich mir unschlüssig war, habe ich einen Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung aufgenommen. Eventuell hätte man hierauf verzichten können, da die Eröffnungsniederschrift mit den beiden Verfügungen als Erbnachweis ausreichend gewesen wäre.


    1) Wie seht Ihr das?

    2) Wie könnte mit dem Erbscheinsantrag verfahren werden, wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass kein Erbschein erforderlich ist?

  • 1. das hängt davon ab von wem man (die Erben) was will und was derjenige (zB Bank) verlangt

    2. Antrag zurücknehmen; die Gebühr nach § 49 KostO ist aber bereits entstanden und für die Rücknahme fällt eine viertel Gebühr nach 130 Abs 2 KostO an (oder es wird nach Abs. 5 drauf verzichtet)

  • 1) Bei der Beantragung eines ES ist die Abgabe der eV der Regelfall, der Verzicht die Ausnahme. Wenn du die Ausnahme für gegeben hältst, verzichtest du darauf. Ich wäre da allerdings nicht so großzügig und würde den Ausnahmetatbestand nicht zur Regel erheben.

    2) Den Antrag kann der A'Steller doch zurücknehmen, solange der ES nicht erteilt ist. Er ist schließlich Herr des Verfahrens.

  • Wenn die Sache wirklich so eindeutig ist, wie sie nach dem SV jetzt erscheint, führt m.E. kein Weg an § 16 KostO vorbei - auch im Lichte (schlimmes Wort:)) der Entscheidung des BGH vom 07.06.2005, wonach sich Banken, die bei einer solchen Sachlage einen Erbschein verlangen, schadenersatzpflichtig machen und für die Kosten des Erbscheinsverfahrens aufkommen müssen. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Antragsteller trotz Belehrung auf einer Antragsaufnahme besteht, aber so hatte ich den SV nicht verstanden. Ich gehe doch davon aus, dass das not. Test. eindeutig ist, oder?

  • 1) Selbstredend, der Antrag ist doch auch formlos möglich (led. die eV bedarf der Beurkundung)

    2) Ich tendiere dazu, die Frage mit "nein" zu beantworten. Wenn die eV beurkundet wurde und der ES erteilt wird, sind die Gebühren erstmal entstanden. Eine unrichtige Sachbehandlung (§ 16 KostO) kann dem dargestellten SV nicht entnommen werden.

  • Wenn der Erbschein erteilt wird, würde ich auch die Kosten erheben.
    § 16 KostO würde ich nur im Fall einer Antragsrücknahme prüfen, der Gedanke zu § 16 KostO kam mir anhand Deiner Aussage:

    Da ich mir unschlüssig war, habe ich einen Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung aufgenommen.

    Kommt natürlich darauf an, wie die konkrete Situation bei der Antragsaufnahme war.
    :)

  • Ja greg, erklär doch nochmal, was du damit meintest " da ich mir unschlüssig war"

    wollten die erben einen EBS Antrag aufgeben? wenn ja, wartest du was sie sagen, ob sie den antrag zurücknehmen oder ob du ihn erteilst. (haben sie überhaupt gesat, sie fragen nochmal nach und sagen dir dann bescheid?)

    oder

    hast du den erben gesagt, sie brauchen nen ebs? dann wärs natürlich doof, wenn sie gar keinen bräuchten.... aber auch dann erzähl erstma, was du mit ihnen ausgemacht hast, ob sie sich nochmal melden.

    falls der zweite fall zutrifft, würd ich im falle, dass sie den antrag zurücknehmen, auf die kostenerhebung verzichten.

    ansonsten nicht,...wer einen antrag stellt, trägt auch die kosten...

  • Vielleicht ging es auch um das Vorhandensein von Grundbesitz und den hierfür erforderlichen Erbnachweis nach § 35 GBO. Aber auch insoweit wäre das - spätere - notarielle Testament als Erbnachweis ausreichend.

    Die Rücknahme des Erbscheinsantrags und die Nichterhebung der Rücknahmegebühr und der Gebühr für die eV in Anwendung des § 16 KostO erscheint mir als der richtige Weg.

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