eheliche Abkömmlinge und untersch. Vfg. v. T. W.

  • Der ERblasser hat in einem Erbvertrag mit seiner Mutter als Rechtsnachfolgerin seine Ehefrau als unbefreite Vorerbin und mit deren Tod seine ehelichen Abkömmlinge als Nacherben bestimmt.
    Die Ehefrau stirbt vor dem Erblasser, in neuer Ehe werden weitere - eheliche- Kinder geboren.
    Es werden neue notarielle Testamente zugunsten der neuen Ehefrau und der weiteren Kinder errichtet.

    Ist hier die Alleinerbschaft infolge Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 BGB an den NE als Ersatzerben aufgrund der erbvertraglichen Regelung gegeben?

  • Welche Alleinerbschaft?
    Wie viele Kinder aus erster Ehe?
    Wie viele aus zweiter?
    Wie viele im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags?
    Was sagt der Erbvertrag darüber, welche Verfügungen vertragsmäßig sind?
    Ist die erste Ehefrau im Erbvertrag namentlich benannt?
    Sind die "ehelichen Abkömmlinge" im Erbvertrag namentlich benannt? Falls nein: Gibt der Erbvertrag darüber Aufschluss, ob alle (auch künftige) eheliche Abkömmlinge gemeint sind und/oder ob eine Beschränkung auf die ehelichen Abkömmlinge der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden (ersten) Ehe vorliegt?
    Wurden Erbvertrag und Testamente beim gleichen Notar errichtet?
    Sagen die notarielle Testamente irgend etwas zur erbvertraglichen Bindung?
    Steht eine Anfechtung i.S. des § 2079 BGB - ggf. auch durch den Erblasser selbst - im Raum?

    Mit der Beantwortung dieser Fragen kommen wir - vielleicht - zu einem vollständigen Sachverhalt anstelle des bisherigen unvollständigen und unlösbaren.

  • 1,2:Alleinerbschaft des einzigen Kindes aus der ersten Ehe, welches zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages, in welchem die Ehefrau namentlich benannt ist, der sich bei der Berufung der ehelichen Abkömmlinge nicht explizit auf bestimmte Abkömmlingen aus evt. weiteren Ehen bezogen hat, noch nicht geboren war
    2. zwei eheliche Kinder aus der 2. Ehe

    3. zur Vertragsmäßigkeit: die Erschienenen nehmen , über die bindende Wirkung des Vertrages belehrt alles Vorstehende wechselseitig an.
    4.Erbvertrag und Testamente sind in untersch. Notariaten beurkundet

    5. der Erbvertrag sagt zur Anfechtung: unbefreite Vorerbin soll die Ehefrau sein, ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigten im Zeitpunkt seines ( des Erbl.) Todes vorhanden sind.

    6.Zur Sachverhaltsdarstellung: jeder gibt sein Bestes

  • Dar ich mal fragen, ob es überhaupt vertragliche vrfügungen gibt in dem "erbvertrag"??

    er hat ihn mti seiner mutter geschlossen, aber ich seh keine vertraglichen verfügungen. nur verfügungen von ihm.....

    somit wärs kein erbvertrag und evtl ein einzeltestament.....

  • die Mutter hat in dem Erbvertrag eine Dritte Person zu ihrem Erben bestimmt und ihrem Sohn- meinem jetzigen Erblasser Vermächtnisse ausgesetzt.
    Das habe ich für die Beurteilung meiner jetzigen Frage für nicht erheblich gehalten.

  • Ja nur wenn es kein Erbvertrag ist, dann kann er doch noch frei testieren...

    Jetzt weiß ich auswendig grad nicht, ob wenn die Mutter eine vertragsmäßige Verfügung getätigt hat, das ganze Schriftstück ein erbvertrag ist oder hätte der Sohn auch eine vertragsmäßige verfügung tätigen müssen.
    § 2278 BGB...les da mal in der Kommentierung, wann von einer vertragsmäßigen verfügung auszugehen ist. ME - mit dem WIssen, was du hier angegeben hast - handelt es sich nicht um einen Erbvertrag, gem § 140 BGB kann die verfügung in ein Testament umgedeutet werden, und das kann er durch ein späteres Testament widerrufen in dem er anderslautend testiert.

    Einmal editiert, zuletzt von funkemariechen (26. Juli 2013 um 11:56) aus folgendem Grund: hab doch selber nochmal schnell nachgelesen

  • Du solltest Deinen zweifelhaften Aussagen zur Wechselbezüglichkeit

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post890961

    nicht noch ebenso zweifelhafte Aussagen zum Erbvertrag hinzufügen.

    Es ist nicht Voraussetzung für einen Erbvertrag, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig bedenken. Es ist nicht einmal Voraussetzung, dass überhaupt beide Parteien letztwillige Verfügungen treffen.

  • Ich habe einen Erbscheinsantrag dahin beurkundet, dass der einzige eheliche Abkömmling aus der ersten Ehe aufgrund des ersten Erbvertrages Alleinerbe ist und mich darauf berufen, dass der ERblasser wohl kaum die Vorerbschaft der Ehefrau bestimmt und eheliche Abkömmling aus möglichen weiteren Ehen als Nacherben einsetzen würde.Hinzu kommt, dass er die Verfügung ungeachtet späterer weiterer Pflichtteilsberechtigter getroffen hat.

    Mein Blick in die beteiligten Grundbücher ergab hingegen, dass der Kollege im Grundbuch die vorliegenden Verfügungen anders beurteilt hat; er hat aufgrund des letzten öffentlichen Testamentes die zweite Ehefrau als Alleinerbin eingetragen.

  • Zu dem Ergebnis wäre ich nach dem SV nicht gekommen. Wenn das GBA im Hause ist, würde ich das Gespräch suchen und mir erläutern lassen, wie er zu dem Ergebnis gekommen ist - zumindest sollte das GBA auch von dem abweichenden ES-Antrag Kenntnis haben

  • Es gibt im vorliegenden Fall folgende entscheidende Fragestellungen und Gesichtspunkte:

    Zunächst muss festgehalten werden, dass der Erbvertrag im Hinblick auf die erfolgte notarielle Sachbearbeitung eine einzige Katastrophe ist. Man kann von einem Notar erwarten, dass ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen wird, ob der Nacherbe auch Ersatzerbe ist (vgl. § 2102 Abs. 1 BGB) und ob es sich auch bei dieser Ersatzerbeneinsetzung des Nacherben um eine vertragsmäßige Verfügung handelt. Des Weiteren ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Nacherben (Ersatzerben) nicht exakt bezeichnet sind (eheliche Abkömmlinge aus aktueller Ehe oder alle - auch künftigen - ehelichen Abkömmlinge?), so dass es insoweit einer Auslegung bedarf und die notarielle Sachbearbeitung damit exakt zu den Schwierigkeiten führt, die mittels einer notariellen letztwilligen Verfügung gerade vermieden werden sollen.

    Unabhängig vom anfechtungsbezogenen Inhalt des Erbvertrags dürfte eine Anfechtung durch Dritte nach dem Eintritt des Erbfalls (auch) deshalb ausgeschlossen sein, weil der Erblasser sein etwaiges Selbstanfechtungsrecht bereits zu Lebzeiten verloren haben dürfte (§ 2285 BGB).

    Schließlich entzieht es sich auch meinem rechtlichen Horizont, wie man die Erbfolge angesichts einer so unklaren Erbrechtslage ohne Erbschein im Grundbuch vollziehen kann.

  • Ich habe eine Kopie des Erbscheinsantrags dem Grundbuchamt zugeleitet- mal sehen, ob dort Handlungsbedarf hinsichtlich eines Amtswiderspruchs gesehen wird;
    im übrigen ist der Erschienene mit dem Auszug eines der beteiligten Grundbuchblätter ausgestattet noch am Freitag zu seinem Anwalt geflitzt- dort scheint er mir angesichts der Verkaufsbemühungen der 2. Ehefrau am besten aufgehoben.
    Ich danke den beteiligten Kollegen für die klaren Ansagen.
    Im übrigen bin ich froh, diesmal nicht als Grundbuchamt beteiligt gewesen zu sein. Angesichts der Pensen , die hier von einem kleinen Haufen bewältigt werden müssen, kann sowas nur zu schnell passieren.

  • Schließlich entzieht es sich auch meinem rechtlichen Horizont, wie man die Erbfolge angesichts einer so unklaren Erbrechtslage ohne Erbschein im Grundbuch vollziehen kann.

    Das war auch mein erster Gedanke....und das hat mit Pensen etc. nur wenig zu tun.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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