Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • M.a.W.: Wird endgültig Betreuung angeordnet, spielt die eAO keine Rolle mehr. (Die kann man kostenmäßig vergessen.)

    Fälligkeit und Wert zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der ersten (nicht nur vorläufigen) Betreuerbestellung, § 8 GNotKG. Für dieses und das nachfolgende Jahr fällt eine Jahresgebühr an, Nr. 11101 Abs. 2. Alles vorher (im Rahmen der eAO) löst keine Kosten aus (soweit nicht Auslagen angefallen sind und ! diese jmd. ausdrücklich auferlegt wurden.)

    Wird eAO abgelehnt oder läuft aus, dann nur Kostenanforderung (0,3 -Gebühr + Auslagen) , wenn ausdrücklich jmd. die Kosten auferlegt wurden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich hatte das so verstanden, daß die eAO nicht extra kostet, wenn eine endgültige Betreuung draus wird. Wird es eine endgültige Betreuung, wirkt das in meinen Augen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der eAO zurück, da mit dieser ja die erstmalige Anordnung einer Betreuung (wenn auch nur einstweilige Regelung) erfolgte.:confused:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hatte das so verstanden, daß die eAO nicht extra kostet, wenn eine endgültige Betreuung draus wird. Wird es eine endgültige Betreuung, wirkt das in meinen Augen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der eAO zurück, da mit dieser ja die erstmalige Anordnung einer Betreuung (wenn auch nur einstweilige Regelung) erfolgte.:confused:

    So jedenfalls habe ich bisher auch den bislang geltenden § 92 Abs. 4 KostO umgesetzt. Aber so etwas diffus war die Sache mit den eAO irgendwie schon immer:confused:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich hatte das so verstanden, daß die eAO nicht extra kostet, wenn eine endgültige Betreuung draus wird. Wird es eine endgültige Betreuung, wirkt das in meinen Augen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der eAO zurück, da mit dieser ja die erstmalige Anordnung einer Betreuung (wenn auch nur einstweilige Regelung) erfolgte.:confused:


    Das sehe ich bislang auch so und bin vom Gegenteil noch nicht so ganz überzeugt.

    Wenn die Gebühr nach Nr. 16110 (eAO) bei AO einer normalen Betreuung "rückwirkend nicht entsteht", ist sie mit Erlass der eAO letztlich bereits entstanden und fällt dann erst (rückwirkend) weg.

    Da müsste doch der Zeitpunkt der eAO irgendwelche Auswirkungen haben (z. B. Bestimmung der Jahre für die 1. Gebühr und des Vermögenswertes des Betroffenen), zumal das Gericht tätig wurde.

    Folgt nämlich der eAO keine normale Betreuungsanordnung und wurde ein Kostenschuldner bestimmt, ist die Gebühr Nr. 16110 zu erheben. Zumindest hinsichtlich des Vermögens kann es in diesem Fall nur auf den Erlass der eAO ankommen.

  • Ich hatte das so verstanden, daß die eAO nicht extra kostet, wenn eine endgültige Betreuung draus wird. Wird es eine endgültige Betreuung, wirkt das in meinen Augen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der eAO zurück, da mit dieser ja die erstmalige Anordnung einer Betreuung (wenn auch nur einstweilige Regelung) erfolgte.:confused:

    So jedenfalls habe ich bisher auch den bislang geltenden § 92 Abs. 4 KostO umgesetzt.


    Genauso erfolgt die Handhabung am hiesigen Gericht.

  • Bis zum § 136 GNotKG bin ich gar nicht gekommen, für mich erklärt der § 134 I Satz 3f GNotKG schon.

    Es wird (wie Steinkauz schon festgestellt) auf den Fälligkeitszeitpunkt der Jahresgebühr abgestellt, d.h.
    bei Anordnung oder Beginn des Kalenderjahres fällig - § 8 GNotKG.

    2014 werden daher die Damen der Servicestelle geduldige Ohren brauchen.

    Danke für den 134 I GNotKG, den ich überhaupt nicht im Blick hatte.
    Wunder mich , warum man dann noch(mals) den 136 I Nr. 3 braucht.:confused:

    Na der § 136 GNotKG ist schon der exakte, weil er ja die Änderungen der KostO konsumiert und mit ins GNotKG übernimmt. Meiner Meinung nach eben der lex specialis zum § 134 GNotKG.

    Wichtig aber für den Praktiker: Beide sagen das selbe. :)


    Dazu noch kurz ergänzend eingeworfen:

    Für die jetzige Änderung - also die Einführung des GNotKG - gilt der § 136 GNotKG. Der § 134 GNotKG ist für künftige Änderungen gedacht - also eine Übergangsvorschrift auf Vorrat.
    (Das ergibt sich u.a. aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu den genannten §§.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hatte das so verstanden, daß die eAO nicht extra kostet, wenn eine endgültige Betreuung draus wird. Wird es eine endgültige Betreuung, wirkt das in meinen Augen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der eAO zurück, da mit dieser ja die erstmalige Anordnung einer Betreuung (wenn auch nur einstweilige Regelung) erfolgte.:confused:

    So jedenfalls habe ich bisher auch den bislang geltenden § 92 Abs. 4 KostO umgesetzt. Aber so etwas diffus war die Sache mit den eAO irgendwie schon immer:confused:

    :gruebel: Aktuell sehe ich das auch so. § 92 KostO ..." Für das bei der Einleitung der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben....

    (4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über oder wird eine Betreuung oder Pflegschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit. "

    D.H. Jahr der Einleitung eAO + Folgejahr = 1. Jahr.

    Jetzt Nr. 11101 " (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben."

    Es gibt, soweit ich sehe, keinen Bezug zur eAO, die Vorschrift gilt nur für die "normale" Jahresgebühr. Eine ähnl. dem Abs. 4 entspr. Vorschrift finde ich nicht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nennt mich penibel, aber ich kann das derzeit gut nachvollziehen, was man sich gedacht haben könnte.

    Hauptverfahren und eAO-Verfahren werden strikt (gedanklich) getrennt.
    JedeVerfahrensart hat ihre eigenen Gebühren - einzig für den Fall, dass dem
    eAO-Verfahren auf den Fuss ein Hauptverfahren folgt, werden Sie gebührenrechtlich verbunden.

    Wegen dem § 92 IV KostO -> Die bisherige Regelung in § 92 Absatz 4 KostO soll durch die Anmerkung zu Nummer 16110 ersetzt werden. [BtDs]

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ....JedeVerfahrensart hat ihre eigenen Gebühren - einzig für den Fall, dass dem
    eAO-Verfahren auf den Fuss ein Hauptverfahren folgt, werden Sie gebührenrechtlich verbunden.

    Wegen dem § 92 IV KostO -> Die bisherige Regelung in § 92 Absatz 4 KostO soll durch die Anmerkung zu Nummer 16110 ersetzt werden. [BtDs]

    Wo genau bitte? Seite 215 "Mit der Anmerkung zu Nummer 16110 soll erreicht werden, dass für den Fall, dass das Verfahren in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fällt, als auch im Fall des Übergangs einer vorläufigen Betreuung in eine endgültige keine Gebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erhoben wird."

    Daraus kann ich dies nicht entnehmen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Seite 195 der Drucksache.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Guten Morgen,

    von einem sehr aufmerksamen Kollegen haben wir hier erfahren, dass sich auch § 22 JVEG ändert (von 17 € auf 21 €), so dass sich die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB auf 399,00 €/Betreuungsjahr erhöht!

    Wir werden uns hier bzgl. der "Übergangszeitraums" (auf Empfehlung des aufmerksamen Kollegen) an die Entscheidung des OLG Hamm (vom 09.12.1999, 15 W 239/99) halten, die im Ergebnis begründet, einheitlich den neuen, höheren Satz in Höhe von 399,00 € zu gewähren, wenn die Fälligkeit ab dem 1.8.2013 eintritt.

  • Seite 195 der Drucksache.

    Richtig, da findet sich: "Die bisherige Regelung in § 92 Absatz 4 KostO soll durch die Anmerkung zu Nummer 16110 ersetzt werden."

    Von der Wortbedeutung heißt das aber erstmal nur, dass Abs. 4 entfällt und die Anmerk. an dessen Stelle tritt. Ob diese auch vom Regelungs-/Bedeutungsgehalt gleich sind, ergibt sich im direkten Vergleich, was ich hier nicht erkenne.

    "(4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über oder wird eine Betreuung oder Pflegschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit."

    "Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen. Sie entsteht ferner nicht für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers, wenn in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Keine Ursache; da jbbet nix zu entschuldigen. Es
    ist ( anfangs ) eher zu begrüßen, dass sich so viele wie möglich mit offenen Augen durch den Gesetzesdschungel durchkämpfen.
    Möcht allerdings nicht wissen, wieviele in den ( warmen ) Amtsstuben die derzeitigen Änderungen nur peripher tangiert.

  • Nennt mich penibel, aber ich kann das derzeit gut nachvollziehen, was man sich gedacht haben könnte.

    Hauptverfahren und eAO-Verfahren werden strikt (gedanklich) getrennt.
    JedeVerfahrensart hat ihre eigenen Gebühren - einzig für den Fall, dass dem
    eAO-Verfahren auf den Fuss ein Hauptverfahren folgt, werden Sie gebührenrechtlich verbunden.

    Wegen dem § 92 IV KostO -> Die bisherige Regelung in § 92 Absatz 4 KostO soll durch die Anmerkung zu Nummer 16110 ersetzt werden. [BtDs]

    So würde ich das - auch im Hinblick auf das mir ( nur in Papierform ) inzwischen zur Verfügung stehenden Lehrmaterial zum GNotKG :)- ebenfalls sehen.

    Entsteht die Gebühr nach KV 16110 nicht , weil in der späteren Hauptsache ein Betreuer bestellt wird; ist das eA-Verfahren allerdings nur gebühren- und nicht auslagenfrei.

  • M.a.W.: Wird endgültig Betreuung angeordnet, spielt die eAO keine Rolle mehr. (Die kann man kostenmäßig vergessen.)

    Fälligkeit und Wert zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der ersten (nicht nur vorläufigen) Betreuerbestellung, § 8 GNotKG. Für dieses und das nachfolgende Jahr fällt eine Jahresgebühr an, Nr. 11101 Abs. 2. Alles vorher (im Rahmen der eAO) löst keine Kosten aus (soweit nicht Auslagen angefallen sind und ! diese jmd. ausdrücklich auferlegt wurden.)

    Wird eAO abgelehnt oder läuft aus, dann nur Kostenanforderung (0,3 -Gebühr + Auslagen) , wenn ausdrücklich jmd. die Kosten auferlegt wurden.

    Und welche Jahre und welchen Vermögenswert nimmst du dann für die erste Jahresgebühr?

    Biste mit dem obigen aus #41 nicht "zufrieden" oder wo siehst Du noch Lücken?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Denke auch , dass Wobder das Wesentliche schon zum Ausdruck gebracht hat.

    In der Kombination eA mit anschl. Betreuerbestellung in der Hauptsache dürfte es auf das Anordnungsdatum/Anordnungsjahr gem. eA-Beschluss nicht ankommen.

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