Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht


  • Gibt es zukünftig eine Regelung hinsichtlich Gebührenfreiheit, wenn keine Betreuung angeordnet wird?

    Explizit ist mir keine Regelung ähnlich des § 96 KostO über den Weg gelaufen. § 21 GNotKG trifft es wohl nicht.
    Aber vielleicht lässt sich aus Vorbemerkung 1 Absatz 3 etwas herausnehmen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich bleibe bei § 1. Ist im Gesetz keine Gebührenvorschrift, wird keine Gebühr erhoben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir ist das alles zu hoch. Kurz mal mein Leseverständnis.

    Nr. 11100 (3.) Neues Verfahren auf Betreuerbestell., 0,5 Gebühr entsteht, -> abgelehnt, eingestellt ... jedenfalls keine Betreuung angeordnet -> 0,5 Gebühr entfällt nicht!

    D.H. es entsteht im Gegensatz zu jetzt (vgl. § 96 KostO) 0,5 Gebühr + alle Auslagen anfordern ! :eek::gruebel:

    Nr. 16110 Neue eAO (ohne anhängiges Betreungsverf.) 0,3 Gebühr (da es keine 2,0 Gebühr in Betreuungssachen gibt). Diese entfällt nur !, wenn in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird.

    D.H. bei eAO --> abgelehnt, eingestellt oder ! nur vorläufiger Betreuer (und diese auslaufen lassen) ... jedenfalls keine (endgültige)Betreuung angeordnet, 0,3 Gebühr + alle Auslagen anfordern ! :eek::gruebel:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mir ist das alles zu hoch.

    Dann holen wir die Probleme einzeln nach unten.


    Nr. 11100 (3.) Neues Verfahren auf Betreuerbestell., 0,5 Gebühr entsteht, -> abgelehnt, eingestellt ... jedenfalls keine Betreuung angeordnet -> 0,5 Gebühr entfällt nicht!

    D.H. es entsteht im Gegensatz zu jetzt (vgl. § 96 KostO) 0,5 Gebühr + alle Auslagen anfordern ! :eek::gruebel:

    So soll man es verstehen, schaust Du aber hier, (genauer S. 334), dann soll es im Ablehungsfalle regelmäßig keinen Kostenschuldner geben. Gewollt ist, im Ablehnungsfalle eine Entscheidung nach § 27 Nr. 1 GNotKG zu treffen, oder
    aber, die Kosten versanden zu lassen.

    Bezüglicher "aller" Auslagen wäre ich vorsichtig - Vorbemerkung 3.1. Absatz 2 KV GNotKG nimmt insoweit den
    § 93a II KostO auf.


    Nr. 16110 Neue eAO (ohne anhängiges Betreungsverf.) 0,3 Gebühr (da es keine 2,0 Gebühr in Betreuungssachen gibt). Diese entfällt nur !, wenn in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird.

    Besserwiss (sofern das bei dem Gesetz überhaupt möglich ist) zwischendurch. Sie enfällt nicht, sie "entsteht" gar nicht
    erst!


    D.H. bei eAO --> abgelehnt, eingestellt oder ! nur vorläufiger Betreuer (und diese auslaufen lassen) ... jedenfalls keine (endgültige)Betreuung angeordnet, 0,3 Gebühr + alle Auslagen anfordern ! :eek::gruebel:

    Genau, 0,3er Gebühr und Auslagen nach der Maßgabe der Vorbemerkung 3.1.
    Ob dem eine vorangige Kostenentscheidung richtungsweisend wäre, wissen wir vielleicht morgen...

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  • Wenn ein Verfahren eingeleitet ist, jedoch endet ohne dass ein Betreuer bestellt wird, fällt die Gebühr VVV 11100 (0,5) an. Diese kann jedoch nur gefordert werden, wenn das Gericht einen Kostenschuldner bestimmt, denn § 23 Nr. 1 erfasst diese Gebühr nicht.

  • Und in diesem Fall käme sogar gelegentlich die Ermäßigung auf 0,3 für eine (quasi "abgebrochene") eAO in Betracht! Endlich ein Anwendungsbeispiel.

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  • Danke, hier nochmal als Kurzübersicht m.d.B. um Verbesserungen. (S. 334 u. 160,161 der Begründung)

    Das Wichtigste: Der Interesseschuldner ist abgeschafft. (In vielen Fällen entstehen Kosten, ohne dass diese, mangels Kostenschuldner, angefordert werden können und das ist beabsichtigt.)

    Nr. 11100 (3.) Neues Verfahren auf Betreuerbestell., 0,5 Gebühr entsteht, Fälligkeit gem. § 9 -> abgelehnt, eingestellt ... jedenfalls keine Betreuung angeordnet -> 0,5 Gebühr bleibt bestehen.

    Aber: Kostenschuldner nur nach § 27 (d.h. im Regelfall niemand), für Auslagen gilt das gleiche.

    Nr. 16110 Neue eAO (ohne anhängiges Betreungsverf.) 0,3 Gebühr, diese entsteht rückwirkend nicht, wenn ein (endgültiger) Betreuer bestellt wird.

    Aber: Kostenschuldner nur nach § 27 (d.h. im Regelfall niemand), für Auslagen gilt das gleiche. (Soweit Vorb. 3.1. (2) regelt, dass von dem Betroff. die Auslagen nur nach Vorb. 1.1. (1) angefordert werden können, schafft dies keinen Kostenschuldner, sondern regelt, wann der Betroff. in Anspruch genommen werden kann, wenn ! er als Kostenschu. bestimmt wurde.)

    Unterbringung, nur Verfahrenspflegerauslagen nach § 1836 c BGB vom Betroff. erheben, § 26 Abs. 3, (vgl. auch Seite 160 rechts unten) sonst keine Auslagen und Gebühren. Es ist unerheblich, ob die Unterbringung genehmigt oder abgelehnt/zurückgenommen wurde.

    (Praktisch ändert sich insoweit im Regelfall nichts. Schön. :))

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielen Dank für die Zusammenfassung.

    Einzig offen für mich, die gestern schon gestellte Frage nach den Zustellkosten.

    Wie versteht Ihr die Formulierung in 31002: Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

    In Dauerbetreuungen keine Zustellkonsten mehr erheben, wenn die 10er Marke nicht geknackt wird?

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  • M.E. ist eine Jahresgebühr keine Gebühr die sich nach dem Geschäfstwert richtet, jedenfalls nicht im Sinne von KV 31002 GNotKG. Eine Gebühr, die sich nach dem Geschäftswert richtet ist immer eine 0,5 oder 1,0 oder... Gebühr, die nach Tabelle 34 zu ermitteln ist.

  • Nach dem Skript in unserer Schulung führt Kollege Schneider als Beispiel für eine Gebühr, die sich nach dem Geschäftswert richtet, die 11105 an. Daraus ziehe ich den gleichen Schluß wie Jahreszeiten.

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  • So ists wohl tatsächlich gemeint; auch, da § 63 GNotKG nur die besonderen Geschäftswertvorschriften
    für die Fälle der Beschränkung auf einzelne Rechtshandlungen konsumiert. Von Dauerverfahren und
    Geschäftswert steht da nix...

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  • Welcher Zeitpunkt ist für die Fälligkeit bzw. den Vermögenswert maßgebend, wenn innerhalb des Zeitraums einer eAO eine "normale" Betreuung angeordnet wird?

    :gruebel:

    Wenn die Dauer der eAO über den Jahreswechsel läuft, kann es schon eine Rolle spielen (welcher Wert und welches die ersten beiden Jahre für die 1. Jahresgebühr sind).


    ein ganz anderes Problem:

    Ist künftig die Festsetzung von Zwangsgeld gegen den Betreuer gebührenfrei? Eine Regelung habe ich im GNotKG nicht gefunden.

  • So ists wohl tatsächlich gemeint; auch, da § 63 GNotKG nur die besonderen Geschäftswertvorschriften
    für die Fälle der Beschränkung auf einzelne Rechtshandlungen konsumiert. Von Dauerverfahren und
    Geschäftswert steht da nix...


    Also ist Geschäftswert nicht dasselbe wie die Höhe des Vermögens des Betroffenen, nach dem sich die Höhe der Jahresgebühr meist richtet? :gruebel:

  • Jupp, so sehe ich das derzeit. Es gibt keinen Paragraphen, der die Jahresgebühr definiert. Das einzig entnehmbare halten die KV-Nr. 11100ff bereit.
    Und wie auch die Vorredner richtig angemerkt haben, die Jahresgebühr ermittelt sich aus etwas anderem als dem Geschäftswert iSd. GNotKG.

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  • ein ganz anderes Problem:

    Ist künftig die Festsetzung von Zwangsgeld gegen den Betreuer gebührenfrei? Eine Regelung habe ich im GNotKG nicht gefunden.

    Kostet nun 20 €: KV 17006

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • anderes Problem:

    Ist künftig die Festsetzung von Zwangsgeld gegen den Betreuer gebührenfrei? Eine Regelung habe ich im GNotKG nicht gefunden.

    Nr. 17006 - 20,00 EUR,
    meinst du das?

    Oh, Mel war schneller

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)


  • Welcher Zeitpunkt ist für die Fälligkeit bzw. den Vermögenswert maßgebend, wenn innerhalb des Zeitraums einer eAO eine "normale" Betreuung angeordnet wird?

    :gruebel:

    Wenn die Dauer der eAO über den Jahreswechsel läuft, kann es schon eine Rolle spielen (welcher Wert und welches die ersten beiden Jahre für die 1. Jahresgebühr sind).

    Aus der Systematik heraus kann bei nachträglicher "normaler" Betreuung kein eAO-Gebühr entstehen - das hatten wir oben schon mal ausklamüsert. Daher bleibt es beim § 8 GNotKG: Fälligkeit bei Anordnung.

    An Deinem Beispiel: eAO beginnt am 11.11. - "normale" Betreuung am 16.04. im Folgejahr, so bleibt es beim Vermögensstichtag 16.04..

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