Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • Hallo,

    hat sich schon jemand mit den Neuregelungen hinsichtlich der Kosten am Betreuungsgericht befasst?

    Vielleicht könnte jemand einen kurzen Überblick einstellen, was sich ändert und welche Übergangsregeln gelten?


    Vielen Dank, wir sind noch etwas ratlos.

  • Hab auch schon daran gedacht , so einen Thread zu eröffnen .:daumenrau

    Beschäftigen wird die Praxis zunächst mal

    a.) die Übergangsvorschrift des § 136 I Nr. 3 GNotKG
    b.) die Gebührennummern VV 11100-11105 selbst

    Zu a.) .
    Was sind denn die nach dem 01.08.2013 fällig gewordenen Jahresgebühren ?
    :gruebel:Fällig wurden die doch bisher zum 01.01.eines Jahres.
    Heißt das :
    Alle im Jahr 2013 fälligen Rechnungslegungen/Jahresberichte werden noch nach der KostO abgerechnet ?

    Zu b.)
    Es erscheinen mir erst mal happig die Mindestgebühren von 200,00/ 300,00 Euronen.
    Das wird noch ein Seufzen und Wehklagen geben.
    Wegdiskutieren kann man sie nicht mehr.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (29. Juli 2013 um 10:26) aus folgendem Grund: casus lapsus

  • s.o.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bis zum § 136 GNotKG bin ich gar nicht gekommen, für mich erklärt der § 134 I Satz 3f GNotKG schon.

    Es wird (wie Steinkauz schon festgestellt) auf den Fälligkeitszeitpunkt der Jahresgebühr abgestellt, d.h.
    bei Anordnung oder Beginn des Kalenderjahres fällig - § 8 GNotKG.

    2014 werden daher die Damen der Servicestelle geduldige Ohren brauchen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke für den 134 I GNotKG, den ich überhaupt nicht im Blick hatte.
    Wunder mich , warum man dann noch(mals) den 136 I Nr. 3 braucht.:confused:

  • Nach dem, was ich jetzt gelernt habe, ist die eAO einer Betreuung jetzt gebührenfrei. In 16110ff ermäßigt sich eine zu erhebende Verfahrensgebühr (!). Bei den Dauerbetreuungen 11101 und 11102 werden -anders als bei 11103!- jedoch Jahresgebühren erhoben. Damit greift § 1 I GNotKG. Analog die Pflegschaften; nur bei Verfahren, die unter 11105 fallen, kostet eine eAO eine (ermäßigte) Gebühr. Das ist für mich derzeit die wesentlichste Änderung.

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  • Na der § 136 GNotKG ist schon der exakte, weil er ja die Änderungen der KostO konsumiert und mit ins GNotKG übernimmt. Meiner Meinung nach eben der lex specialis zum § 134 GNotKG.

    Wichtig aber für den Praktiker: Beide sagen das selbe. :)

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  • Nach dem, was ich jetzt gelernt habe, ist die eAO einer Betreuung jetzt gebührenfrei. In 16110ff ermäßigt sich eine zu erhebende Verfahrensgebühr (!). Bei den Dauerbetreuungen 11101 und 11102 werden -anders als bei 11103!- jedoch Jahresgebühren erhoben. Damit greift § 1 I GNotKG. Analog die Pflegschaften; nur bei Verfahren, die unter 11105 fallen, kostet eine eAO eine (ermäßigte) Gebühr. Das ist für mich derzeit die wesentlichste Änderung.

    Was ist die "eAO"? :oops:

  • Nach dem, was ich jetzt gelernt habe, ist die eAO einer Betreuung jetzt gebührenfrei. In 16110ff ermäßigt sich eine zu erhebende Verfahrensgebühr (!). Bei den Dauerbetreuungen 11101 und 11102 werden -anders als bei 11103!- jedoch Jahresgebühren erhoben. Damit greift § 1 I GNotKG. Analog die Pflegschaften; nur bei Verfahren, die unter 11105 fallen, kostet eine eAO eine (ermäßigte) Gebühr. Das ist für mich derzeit die wesentlichste Änderung.

    Wenn die vorläufige Betreuerbestellung nicht in eine Dauerbetreuung "mündet" , wird man so lesen können , dass keine Gebühr entsteht .-
    Woher nimmst Du aber die Erkenntnis, dass in der Hauptsache die Gebührentabelle A anzuwenden ist ( vgl. Überschrift vor VV 16110 ) ?
    Bei Jahresgebühren braucht man doch überhaupt keine Gebührentabelle :gruebel:.

  • @Lynn: einstweilige Anordnung

    @Steinkauz:
    Aus der Überschrift der rechten Spalte im KV bei 11100 ff und dem Skript vom Kollegen Schneider.
    Daß ich keine Tabelle für Jahresgebühren brauche, stützt doch gerade noch die These der jetzt zweifelsfrei gebührenfreien eAO bei "normalen" Dauerbetreuungen.

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  • FED; na das muss man sich ja auch erst mal ( aus den Spalten ) herausziehen.
    Thanx :daumenrau

    Modseits beantrage ich , den Thread nach oben zu pinnen, wie dies im Grundbuchforum offenbar ebenfalls geschehen ist.

  • Die Gebühr für die Anordnung von Zwangs- und Ordnungsgeld findet sich nunmehr unter
    Besondere Gebühren als Anordnung von Zwangsmaßnahmen (17006).

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  • Wie versteht Ihr die Formulierung in 31002: Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

    In Dauerbetreuungen keine Zustellkonsten mehr erheben, wenn die 10er Marke nicht geknackt wird?

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  • Zu b.)
    Es erscheinen mir erst mal happig die Mindestgebühren von 200,00/ 300,00 Euronen. Die 200 sind doch nicht neu? Insoweit hat sich doch keine Änderung ergeben. Es beadrf weiterhin des Vergleichs mit der Gebühr für VS.
    Das wird noch ein Seufzen und Wehklagen geben.
    Wegdiskutieren kann man sie nicht mehr.

    s.o.

    1. Nach meinen ersten Anpeilungen an das Gesetz, lese ich bei 11101 -mindestens 200,00 EUR-, also bei Jahresgebühr und Betreuer mit VS, für mein Verständnis also doch eine Mindesgebühr von 200,00 EUR für die Dauerbetreuung mit VS, oder?

    2. Weiterhin steht da nun "soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 EUR beträgt".
    Schulden wurden bisher in den Grenzen von § 18 KostO (nicht)beachtet. Spielt das nun keine rolle mehr?

    3. Zum Sachverhalt der Gebühren(freiheit) der einstw. AO sehe ich noch nicht so ganz durch.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)


  • 1. Nach meinen ersten Anpeilungen an das Gesetz, lese ich bei 11101 -mindestens 200,00 EUR-, also bei Jahresgebühr und Betreuer mit VS, für mein Verständnis also doch eine Mindesgebühr von 200,00 EUR für die Dauerbetreuung mit VS, oder?


    Passt. Wir vervierfachen die Gebühr.


    2. Weiterhin steht da nun "soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 EUR beträgt".
    Schulden wurden bisher in den Grenzen von § 18 KostO (nicht)beachtet. Spielt das nun keine rolle mehr?


    Ich sehe das so. Aktiva und Passiva gegenüberstellen, 25.000 EUR abziehen und der Rest geht in die Kosten.


    3. Zum Sachverhalt der Gebühren(freiheit) der einstw. AO sehe ich noch nicht so ganz durch.


    Da wirst Du auch nicht der einzige bleiben.
    Für mich ist derzeit nur der Nachsatz zu KV Nr. 16110 GNotKG interessant; Sie entsteht ferner nicht für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers, wenn in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird.
    Wie es dann konkret bei Nichtbestellung in der Hauptsache aussieht - we will see...

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  • Die im Vergleich zum Entwurf (nach dem die Schulung erfolgte) drastische Gebührenerhöhung war mir entgangen. Das gibt in der Tat noch Theater.:mad:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Zu b.)
    Es erscheinen mir erst mal happig die Mindestgebühren von 200,00/ 300,00 Euronen. Die 200 sind doch nicht neu? Insoweit hat sich doch keine Änderung ergeben. Es beadrf weiterhin des Vergleichs mit der Gebühr für VS.
    Das wird noch ein Seufzen und Wehklagen geben.
    Wegdiskutieren kann man sie nicht mehr.

    s.o.

    1. Nach meinen ersten Anpeilungen an das Gesetz, lese ich bei 11101 -mindestens 200,00 EUR-, also bei Jahresgebühr und Betreuer mit VS, für mein Verständnis also doch eine Mindesgebühr von 200,00 EUR für die Dauerbetreuung mit VS, oder?

    2. Weiterhin steht da nun "soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 EUR beträgt".
    Schulden wurden bisher in den Grenzen von § 18 KostO (nicht)beachtet. Spielt das nun keine rolle mehr?

    3. Zum Sachverhalt der Gebühren(freiheit) der einstw. AO sehe ich noch nicht so ganz durch.


    1. Die Vervierfachung der Mindestgebühr ist schon herb.

    2. Verbindlichkeiten waren doch bisher auch zu berücksichtigen (lt. § 92 KostO "Vermögen... nach Abzug der Verbindlichkeiten"). :gruebel:

    3. ist mir ebenfalls unklar


    Gibt es zukünftig eine Regelung hinsichtlich Gebührenfreiheit, wenn keine Betreuung angeordnet wird?

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