Gibt es zukünftig eine Regelung hinsichtlich Gebührenfreiheit, wenn keine Betreuung angeordnet wird?
Explizit ist mir keine Regelung ähnlich des § 96 KostO über den Weg gelaufen. § 21 GNotKG trifft es wohl nicht.
Aber vielleicht lässt sich aus Vorbemerkung 1 Absatz 3 etwas herausnehmen?