Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • Vor einer Erbscheinserteilung aufgrundTestament sind die gesetzlichen Erben anzuhören.

    Sind die Ermittlungen der gesetzlichenErben mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist ein Pfleger fürunbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) zu bestellen, Münchener Kommentar FamFG, §348 Rn. 30.

    Welche Gebühren sind für die Anordnungder Pflegschaft anzusetzen ?

    Wie wird die Vergütung dieses Pflegersberechnet und wer hat die Vergütung zu zahlen (der Nachlass oder dieStaatskasse ?)

  • Och Olli, das hätte man auch hier mit reinschreiben können...

    Ansonsten gilt § 63 GNotKG und die Gebührengrundlage sollte 11105 sein.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Leider gibt es ausgerechnet für Betreuungskosten kein Heft beim Pegnitz-Verlag, der ansonsten fast alle Bereiche des mittleren Dienstes abdeckt und in den Heften auch immer Übungsaufgaben mit Lösung drin hat. Das Betreuungsverfahren als solches ist im Heft "Familienrecht" eingebaut. Es gibt allerdings ein Heft, dass sich mit Kostenrecht im allgemeinen befasst, auf der Seite des Verlages: http://www.juristischer-verlag-pegnitz.de/ ist sogar eine Leseprobe möglich.

    Ich würde mal nachforschen, wer bei Euch in den Fachlehrgängen oder Arbeitsgemeinschaften für die Justizfachwirte Betreuungskosten unterrichtet. Die Lehrkräfte dort könnten da sicher weiterhelfen.

    Ansonsten bliebe nur, sich selbst einfache Fälle zu konstruieren, oder Fälle aus der Praxis vor Ort zu verwenden. Beispiele finden sich aber auch im Korintenberg in den Kommentierungen zum KVfG.

  • Es kommt darauf an, wann die vorläufige Betreuung angeordnet wurde. Nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gab es zunächst eine Gesetzeslücke dergestalt, dass man die Gebühr KVfG 16110 nicht in § 23 GNotKG genannt hat und somit nicht der Betroffene haftete. Man konnte daher bei vorläufigen Betreuungen, die zwischen dem 01.08.2013 und dem 18.12.2014 angeordnet wurden, ohne Kostenentscheidung ( die grundsätzlich nie vorlag ) Kosten erheben ( erst dann, wenn es noch zu einer endgültigen Betreuerbestellung gekommen ist ).

    Durch die seit 19.12.2014 geltende Gesetzesergänzung ist jetzt klar geregelt, dass der Betroffene auch bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers gem. § 23 Nr. 1 GNotKG haftet. KVfG 16110 Abs. 2 verweist auf Hauptabschnitt 1 ( KVfG 11101 ff. ), wenn die vorläufige Betreuung mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In Betreuungssachen wird also grundsätzlich nie die Gebühr KVfG 16110 erhoben, wenn ein Betreuer bestellt wird, sondern immer nur 11101-11103.

    KVfG 16110 könnte man nur dann erheben, wenn in einem vorläufigen Betreuungsverfahren kein Betreuer bestellt wird und ( ebenso wie bei einem Hauptverfahren ohne Betreuerbestellung, in dem KVfG 11100 entsteht ) eine Kostenentscheidung vorliegen würde, denn weder 16110 noch 11100 sind in § 23 GNotKG genannt.

  • Es kommt darauf an, wann die vorläufige Betreuung angeordnet wurde. Nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gab es zunächst eine Gesetzeslücke dergestalt, dass man die Gebühr KVfG 16110 nicht in § 23 GNotKG genannt hat und somit nicht der Betroffene haftete. Man konnte daher bei vorläufigen Betreuungen, die zwischen dem 01.08.2013 und dem 18.12.2014 angeordnet wurden, ohne Kostenentscheidung ( die grundsätzlich nie vorlag ) Kosten erheben ( erst dann, wenn es noch zu einer endgültigen Betreuerbestellung gekommen ist ).

    Durch die seit 19.12.2014 geltende Gesetzesergänzung ist jetzt klar geregelt, dass der Betroffene auch bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers gem. § 23 Nr. 1 GNotKG haftet. KVfG 16110 Abs. 2 verweist auf Hauptabschnitt 1 ( KVfG 11101 ff. ), wenn die vorläufige Betreuung mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In Betreuungssachen wird also grundsätzlich nie die Gebühr KVfG 16110 erhoben, wenn ein Betreuer bestellt wird, sondern immer nur 11101-11103.

    KVfG 16110 könnte man nur dann erheben, wenn in einem vorläufigen Betreuungsverfahren kein Betreuer bestellt wird und ( ebenso wie bei einem Hauptverfahren ohne Betreuerbestellung, in dem KVfG 11100 entsteht ) eine Kostenentscheidung vorliegen würde, denn weder 16110 noch 11100 sind in § 23 GNotKG genannt.

    Das ist wunderbar zusammengefasst und komplett richtig!!! :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    How can I sleep with Your voice in my head?


  • [quote='Frog','RE: Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht versuche mal mein Glück: a) KV 11100 wäre zutreffend, mangels Kostenschuldner (der Betroffene wird solcher erst mit AO nach § 23 Nr. 1 GNotKG) aber kein Ansatz möglich; gilt auch für Gutachterkosten und Verfahrenspflegerkosten (für diese würden die Erben nur im Falle der Unterbringung haften) b) grundsätzlich ja, aber häufiger dürfte in diesen Fällen KV 11102 sein c) weitere Gebühren neben der Jahresgebühr (nach 11101 oder 11102) gibt es nicht. d) niemand, da es keinen Kostenschuldner gibt

    Zusammenfassend kann man sagen, dass lediglich die Kostenpflichtigkeit der eAO zu Lasten des Betroffenen eingeführt wurde. Wenn es zur Anordnung der eAO z. B. wegen Versterbens, Vorhandensein einer Vollmacht o. ä. nicht kommt, können vom Betroffenen (bzw. dessen Erben) keine Kosten erhoben werden. Gleiches gilt, wenn eine endgültige Betreuung geprüft, diese jedoch abgelehnt wird oder der Betroffene ohne Anordnung der Betreuung verstirbt.[/QUOTE

    Einmal editiert, zuletzt von ollik (16. März 2017 um 08:55)

  • Die Gebühren KV 11100 und KV 16110 fallen an, wenn ein Betreuungsverfahren angeregt wurde, aber nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.KV 11100 bei „normalen“ Betreuungsanregungen und KV 16110 bei Eilbetreuungen.In diesen Fällen ist ein Wert festzusetzen und ein Kostenschuldner nach den §§ 80 ff FamFG zu bestimmen (dies ist auch zu begründen).

  • Die Gebühren KV 11100 und KV 16110 fallen an, wenn ein Betreuungsverfahren angeregt wurde, aber nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.KV 11100 bei „normalen“ Betreuungsanregungen und KV 16110 bei Eilbetreuungen.In diesen Fällen ist ein Wert festzusetzen und ein Kostenschuldner nach den §§ 80 ff FamFG zu bestimmen (dies ist auch zu begründen).


    Das halte ich nicht für richtig, siehe bereits die Ausführungen von Ollik.

    Sobald eine Eilbetreuung angeordnet wurde, entstehen die Gebühren KV 11101 oder 11102, auch wenn später keine endgültige Betreuung angeordnet wird. Die von dir genannten Gebühren könnten nur anfallen, wenn das Verfahren ohne Anordnung einer Betreuung endet.

    In diesen Fällen habe ich es bislang allerdings noch nie erlebt, dass der Richter für diesen Fall einen Kostenschuldner benannt hätte. (ergo ohne Kosten weglegen)

  • Gibt es zu folgenden Punkten etwas neues ? - das Gesetz ist in dieser Hinsicht absolut unverständlich -

    Fälle nach neuer Rechtslage:

    a) wenn eine EA beantragt wird, und der Betroffene stirbt vor Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder die EA wird zurückgewiesen, ist dann die 0,3 Geb. nach KV 16110 oder die 0,5 Geb. nach KV 11100 anzusetzen ?
    Wer zahlt in diesen Fällen die Gebühr und die Auslagen für den Verfahrenspfleger und die Gutachterkosten ?

    b) wenn der Betroffene nach Bestellung des vorläufigen Betreuers - aber vor Bestellung des endgültigen - Betreuers stirbt, dann keine Gebühren, aber Jahresgebühr nach KV 11101.

    c) wenn der Betroffene nach Bestellung des endgültigen Betreuers stirbt, dann keine Gebühren, aber Jahresgebühr nach KV 11101,

    d) wenn eine endgültige Betreuung beantragt wird, und der Betroffene stirbt vor der Bestellung des endgültigen Betreuers oder die Anordnung einer Betreuung wird zurückgewiesen, dann 0,5 Geb. nach KV 11100.
    Wer zahlt in diesen Fällen die Gebühr und die Auslagen für den Verfahrenspfleger und die Gutachterkosten ?

  • Ich versuche es mal.


    a) Existiert überhaupt eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG?

    Ansonsten kannst du überhaupt keine Kosten ansetzen. Falls eine Kostenentscheidung durch den Richter getroffen wurde, muss auch die Vermögensgrenze von 25.000,- € überschritten sein.

    b) :confused: Auch die Jahresgebühr ist eine Gebühr. (Wenn ein Betreuer bestellt wurde, entstehen die allgemeinen Gebühren nicht.)

    c) siehe b) Für das Todesjahr entsteht die Jahresgebühr, wenn am 1.1. Vermögen > 25.000,- € vorhanden war

    d) wie a)


    Dass in den Fällen a) und d) Kosten hätten erhoben werden müssen, ist in hiesigen Verfahren mangels entsprechender Kostenentscheidungen noch nie vorgekommen. Ich würde es auch für fragwürdig halten, wenn dem verstorbenen Betroffenen oder dessen Erben Kosten für das Verfahren auferlegt werden würden.

    Falls die unter a) genannten Voraussetzungen wider Erwarten vorliegen, umfasst natürlich eine Kostenentscheidung auch die Auslagen, da Kosten=Gebühr+Auslagen

  • Die Gebühren KV 11100 und KV 16110 fallen an, wenn ein Betreuungsverfahren angeregt wurde, aber nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.KV 11100 bei „normalen“ Betreuungsanregungen und KV 16110 bei Eilbetreuungen.In diesen Fällen ist ein Wert festzusetzen und ein Kostenschuldner nach den §§ 80 ff FamFG zu bestimmen (dies ist auch zu begründen).

    Sobald eine Eilbetreuung angeordnet wurde, entstehen die Gebühren KV 11101 oder 11102, auch wenn später keine endgültige Betreuung angeordnet wird. Die von dir genannten Gebühren könnten nur anfallen, wenn das Verfahren ohne Anordnung einer Betreuung endet.

    In diesen Fällen habe ich es bislang allerdings noch nie erlebt, dass der Richter für diesen Fall einen Kostenschuldner benannt hätte. (ergo ohne Kosten weglegen)

    Gilt der Satz In diesen Fällen habe ich es bislang allerdings noch nie erlebt, dass der Richter für diesen Fall einen Kostenschuldner benannt hätte. (ergo ohne Kosten weglegen) immer noch, oder haben Richter woanders anders entschieden ?

  • Die Gebühren KV 11100 und KV 16110 fallen an, wenn ein Betreuungsverfahren angeregt wurde, aber nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.KV 11100 bei „normalen“ Betreuungsanregungen und KV 16110 bei Eilbetreuungen.In diesen Fällen ist ein Wert festzusetzen und ein Kostenschuldner nach den §§ 80 ff FamFG zu bestimmen (dies ist auch zu begründen).

    Sobald eine Eilbetreuung angeordnet wurde, entstehen die Gebühren KV 11101 oder 11102, auch wenn später keine endgültige Betreuung angeordnet wird. Die von dir genannten Gebühren könnten nur anfallen, wenn das Verfahren ohne Anordnung einer Betreuung endet.

    In diesen Fällen habe ich es bislang allerdings noch nie erlebt, dass der Richter für diesen Fall einen Kostenschuldner benannt hätte. (ergo ohne Kosten weglegen)

    Gilt der Satz In diesen Fällen habe ich es bislang allerdings noch nie erlebt, dass der Richter für diesen Fall einen Kostenschuldner benannt hätte. (ergo ohne Kosten weglegen) immer noch, oder haben Richter woanders anders entschieden ?


    Zumindest bei uns gilt dies immer noch.

  • In sehr sehr sehr einzelnen Fällen hat unser Richter auch schon mal eine Kostenentscheidung getroffen, quasi als Mißbrauchsgebühr. In der Regel gibt es aber keinen Anlaß dazu.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vom Vermögen des Betreuten wurden 100.000 € in eine private Rentenversicherung einbezahlt. Der Betreute bezieht jetzt für diese 100.000 € eine monatliche Rente von 450 €.
    Wie bewerte ich diese Rente jetzt bei der Jahresgebühr ?

  • Vom Vermögen des Betreuten wurden 100.000 € in eine private Rentenversicherung einbezahlt. Der Betreute bezieht jetzt für diese 100.000 € eine monatliche Rente von 450 €.
    Wie bewerte ich diese Rente jetzt bei der Jahresgebühr ?


    Die Rentenzahlung gar nicht. Diese stellt Einkommen dar, bei der Ermittlung der Jahresgebühr spielt nur Vermögen eine Rolle.

    Interessant wäre also der Rückkaufswert der Rentenversicherung, der am 1.1. des entsprechenden Jahres gegolten hat.

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