Erbscheine fürs GBA - GNotKG

  • M. E. kann die Gebührenberechnung nur nach altem Recht erfolgen. Die Beurkundungsgebühr kann auf jeden Fall nur nach altem Recht erfolgen, da die Beurkundung ja vor dem Stichtag erfolgt ist. Dann würde es sehr merkwürdig aussehen, wenn die 2. Gebühr mit dem gleichen Wert dann eine andere ist. Im übrigen ist das Verfahren an sich ja vor dem 1.8.2013 anhängig geworden.

  • Das Thema ist zwar schon etwas älter, aber ich denke meine Frage passt hier ganz gut dazu.

    Ich hab jetzt das Forum durchsucht und die Kommentare gewälzt zu folgendem Fall:

    Meine deutsche Erblasserin ist am 16.09.2010 in Deutschland verstorben und ist beerbt worden aufgrund eines notariallen Testaments.

    2013 ist erstmals bekannt geworden, dass Grundbesitz in Italien vorhanden ist (kleine Hütte, kaum Grund). Es wurde sich damals allerdings nicht darum gekümmert. Jetzt möchten die Erben die Angelegenheit in Italien regeln.

    Die EUErbVO kann hier nicht angewendet werden, da der Erbfall ja vor dem 17.08.2015 stattgefunden hat, sodass die Beantragung eines ENZ ausgeschlossen sein dürfte.

    Nach altem Recht (gültig am Todestag) ist das Recht der Staatsangehörigkeit maßgeblich, sodass deutsches Recht anwendbar ist. Soweit ich nun herausgefunden habe, ist das deutsche Nachlassgericht für die Erteilung eines Erbscheins (über den gesamten Nachlass) zuständig. Mit diesem Erbsschein könnt die Angelegenheit in Italien geklärt werden.

    2010 bestand ja noch die Möglichkeit, einen Erbschein nur für Grundbuchzwecke zu beantragen. Aus einem anderen Forumsbeitrag habe ich herausgelesen, dass man den Gebührenwert für die Gerichtskosten dann auch auf den Grundbesitz in Italien hätte beschränken können. Jetzt ist die Möglichkeit für die Beantragung eines Erbscheins nur für Grundbuchzwecke ja zum 01.08.2013 weggefallen. Die Übergangsbestimmungen des GNotKG legen fest, dass bei der Kostenregelung auf den Eingang des Antrags beim Nachlassgericht abgestellt wird, sodass ich jetzt davon ausgehe, dass ich keine Möglichkeit mehr habe, einen (gebührenermäßigten) Erbschein nur für Grundbuchzwecke zu erteilen.

    Die Miterben müssen daher einen gemeinschaftlichen Erbschein das gesamte Nachlassvermögen zum Todestag betreffend beantragen und entsprechend auch die Kosten nach aktuellem GNotKG tragen.

    Liege ich soweit richtig? Oder hab ich irgendwo einen Denkfehler oder hatte vielleicht schon mal jemand einen ähnlichen Fall?

    Vielen Dank schon mal für jede Rückmeldung!

  • Liege ich soweit richtig?

    Grundsätzlich ja.

    Mit diesem Erbsschein könnt die Angelegenheit in Italien geklärt werden.


    Das kann ich nicht sagen, da es diesbezüglich auf das italienische Recht ankommt. Womöglich braucht es auch einen Erbnachweis nach italienischem Recht.
    Im deutschen Grundbuchtrecht würde z.B. man (im umgekehrten Fall) wegen §35 GBO mit einem ausländischen Erbschein nicht weiterkommen.

    Es ist aber m.E. Sache der Erben sich zu erkundigen, was sie in Italien brauchen.

  • Da in Italien vor Inkrafttreten der EuErbRVO für die Rechtsnachfolge in Grundstücke die lex rei sitae galt, ist es egal, was im deutschen Erbschein steht. Es ist ein italienisches Nachlassverfahren durchzuführen.

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    Das kann ich nicht sagen, da es diesbezüglich auf das italienische Recht ankommt. Womöglich braucht es auch einen Erbnachweis nach italienischem Recht.
    Im deutschen Grundbuchtrecht würde z.B. man (im umgekehrten Fall) wegen §35 GBO mit einem ausländischen Erbschein nicht weiterkommen.

    Es ist aber m.E. Sache der Erben sich zu erkundigen, was sie in Italien brauchen.[/QUOTE]

    Danke für die Antwort.
    Die Erben haben sich da offenbar schon informiert. Zumindest war die Auskunft am Telefon, dass die Angelegenheit mit einem ENZ oder einem deutschen Erbschein geregelt werden kann. Nachdem ich kein ENZ erteilen darf, bliebe dann ja nur der Erbschein. Ob der tatsächlich ausreicht, müssen die Erben selbst klären, das würde ich dann auch entsprechend in den Erbscheinsantrag aufnehmen, damit sich danach keiner über die Kosten beschweren kann.


    Zitat

    Da in Italien vor Inkrafttreten der EuErbRVO für die Rechtsnachfolge in Grundstücke die lex rei sitae galt, ist es egal, was im deutschen Erbschein steht. Es ist ein italienisches Nachlassverfahren durchzuführen.

    Also meine Recherchen haben ergeben, dass zum Todeszeitpunkt eben nicht "lex rei sitae" galt! Hast du dazu vielleicht eine Fundstelle? Denn das würde die ganze Sache ja wieder in ein anderes Bild rücken...

  • Also meine Recherchen haben ergeben, dass zum Todeszeitpunkt eben nicht "lex rei sitae" galt! Hast du dazu vielleicht eine Fundstelle? Denn das würde die ganze Sache ja wieder in ein anderes Bild rücken...


    Stimmt, 2010 war nach Inkrafttreten der IPR-Reform und vor Inkrafttreten der EuErbRVO: Lex rei sitae für alles in Bezug auf Immobilien, außer die Rechtsnachfolge von Todes wegen (dort: Staatsangehörigkeit, wenn keine Rechtwahl). IPR-Gesetz vom 31 Mai 1995, n° 218, giornale ufficiale vom 03 Juni 1995

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