Vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht?

  • Hallo!

    Ich habe hier ein ziemlich "dummes" Problem.
    Ganz normale Zivilsache, Kostenausgleich nach § 106 ZPO, beide Anwälte haben ihre Anträge eingereicht, keiner hat auf die Anhörung hin moniert, Gebühren angefallen, ich habe festgesetzt bzw. antragsgemäß ausgeglichen.

    Nun legt der eine RA Beschwerde gegen meinen KFB ein mit der Begründung, die Gegenseite (Privatperson) wäre zum Vorsteuerabzug berechtigt und die - von mir antragsgemäß berücksichtigte (der RA hatte schon im KFA ordnungsgemäß erklärt, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe) - Mehrwertsteuer wäre abzusetzen gewesen.

    Als Begründung wird angegeben, dass die Gegenseite bei Klageeinreichung einen Mietvertrag bei Gericht mit vorgelegt hätte, in dem sie eine Nettokaltmiete zuzüglich der derzeit gültigen Mehrwertsteuer von der Beklagten fordert. Daher sei die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt...

    Mir ist das schleierhaft. Außerdem muss/kann ich doch gar nicht prüfen, was hier zutrifft, denn ich verlasse mich da generell auf die Erklärungen der Anwälte. Bloß hab ich nun keine Idee, wie ich mich verhalten soll, denn der Beklagtenvertreter, dem ich die Beschwerde rausgegeben habe, hat darauf nicht reagiert. Werde jetzt nochmal direkt anfragen - wenn er es bejahte, wäre es am einfachsten -, aber denke mal, der wird dabei bleiben. Am besten dann nicht abhelfen und ab zum Richter?

    Danke für Eure Meinungen ;)

  • nach OLG Düsseldorf, Beschluß v. 25.5.04, I-10 W 40 + 41//04 gehört zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten auch die Mehrwertsteuer..

    " Im Rahmen der Festsetzung genügt insoweit nach 104 III satz 2 ZPO die bloße Erklärung des Ast., dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.. Damit soll das Kfv von steuerrechtlichen Fragen entlastet werden. (Hinweis auf BVerfg NJW 96/382)..Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104 II Satz 3 das Verfahren der Kostenfestetzung nicht mit Fragen des materiellen Umsatzsteuerrrechts belasten..."

  • Genauso sehe ich das auch. Das KFV ist nicht dazu da, steuerrechtliche Probleme zu lösen. Man hat sich nach der Erklärung der Parteivertreter zu richten und im Falle der nachträglichen Beanstandung durch die Gegenseite wird von mir sofort der Nichtabhilfebeschluss gefertigt und vorgelegt.

  • Hatte der BGH auch schon (Beschl. v. 11.02.2003, VIII ZB 92/02:(

    Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - [url='http://javascript<b></b>:parent.S…owHyperlinkList('Rechtsprechung-E','(NR=/'KVRE259329505/')','#AnkerDummy','TTTHTML-Leitsatz0')']1 BvR 697/93[/url], NJW 1996, 382).

    Rpfleger 2003, 321

  • Das LG Hamburg drückt es etwas krasser aus, die Rpfl. sind zu doof dazu, naja, die sagen, dass ein Rpfl. fachlich nicht dazu in der Lage ist Steuertatbestände zu beurteilen und die Steuer bei entsprechender Erklärung festzusetzen ist. Mal sehen was euer LG dazu sagt.

  • Zu dem immer wieder auftauchenden Problem habe ich bislang folgendes zusammentragen können:

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