• Bestellt wird ein nicht vererbliches und nicht übertragbares Vorkaufsrecht zugunsten des
    "X bzw. einem von ihm zu benennenden Dritten".
    Ich bin etwas unsicher. Nach meiner Ansicht nicht möglich (s.a. Schöner/Stöber, R.-Nr. 1401 und 1405).
    Was meint das Forum dazu ?

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Denke ebenfalls, dass das so nicht möglich ist. Bei einem dinglichen Vorkaufsrecht sind die § 328 ff BGB nicht anwendbar (vgl. Palandt/Grüneberg Einf v § 328 Rn 9). Und bei einem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht wären zu dessen Sicherung wenigstens zwei (Auflassung-)Vormerkungen erforderlich (vgl. Beschluss des OLG München vom 18.4.2012; 34 Wx 35/12).

  • Ich schließe mich mal an:

    A veräußert an B ein Grundstück. B "räumt" C ein Vorkaufsrecht "ein". C ist bei der Beurkundung nicht dabei.

    Nach RdNr. 1405 Schöner/Stöber geht dies nicht. Ich habe jedoch die Einigung nicht zu prüfen, sondern nur die Bewilligung, die auch abgegeben wurde.

    Mich stört das Wort "einräumen" ein bisschen. Es klingt, als würde es im Vertrag bestellt werden (ohne Cs Mitwirkung...). Dann könnte ich es nicht eintragen.

    Was meint ihr?

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