Verfahren der Einstweilige Anordnung unter Blick des GNotKG

  • Angesehene Mitstreiter,

    da hier schon auffiel, dass die eAO-Gebührenfragen noch viel Freude erzeugen werden, die Eröffnung eines eigenen
    Bereiches dafür. Anfangs ists vielleicht etwas theoretisch, aber mit den Wochen werden sicher die Praxisfragen
    rund um:

    _Wann wird die eAO fällig? - eine Regelung im § 8 GNotKG dazu fehlt. Und was ist dann mit Verfahren, die vor dem 01.08.2013 eröffnet, (angeordnet), aber erst nach dem 01.08.2013 mit Kostenentscheidung beendet wurden?

    _Werden die Verfahrenspflegerkosten des vorgehenden eAO-Verfahren auch ins Hauptverfahren übertragen?

    _Sind im isolierten eAO-Verfahren 10 Zustellungen frei?

    _Ist es konsequent, bei Übergang eines eAO-Verfahrens in eine Dauerbetreuung nicht auf den ersten Anordnungszeitpunkt (bezgl. Bericht, Vergütung, Vermögensprüfung) abzustellen?

    Viel Freuden allseits.

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  • Bislang (nach der KostO) werden in hiesigen Breiten die Gebühr für die eAO und die entsprechenden Auslagen vom Betroffenen oder notfalls dessen Erben erhoben.

    Eine Erhöhung der Kostendeckung der Justiz tritt dann in vielen Fällen gerade nicht ein (sondern im Gegenteil), wenn der Betroffene vor AO der endgültigen Betreuung stirbt, gesundet oder Vollmacht erteilt und mangels Kostenschuldner die Gebühr und Auslagen für die eAO nach neuem Recht nicht erhoben werden können.

  • Nachdem mich Steinkauz auf diesen Thread aufmerksam gemacht hat nochmals: Unser Ministerium hat folgenden Hinweis für die Praxis in Umlauf gegeben:



    Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob im Hinblick auf die Be-stimmung des § 91 Satz 2 KostO für die durch einstweilige Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung eine Gebühr anfällt, wurde mit der Anm. zu Nr. 16110 KV-GNotKG geklärt: Wenn das Verfahren in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fällt sowie beim Übergang einer vorläufigen Betreuung in eine endgültige wird keine Gebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erhoben. Im Umkehrschluss bringt diese Anmerkung aber auch zum Ausdruck, dass die Jahresgebühr für ein Betreuungsverfahren auch dann anfällt, wenn die vorläufige Betreuung nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.

  • _Sind im isolierten eAO-Verfahren 10 Zustellungen frei?
    Nein, da keine Gebühr, die sich nach dem Geschäftswert richtet.


    Bislang (nach der KostO) werden in hiesigen Breiten die Gebühr für die eAO und die entsprechenden Auslagen vom Betroffenen oder notfalls dessen Erben erhoben.

    Eine Erhöhung der Kostendeckung der Justiz tritt dann in vielen Fällen gerade nicht ein (sondern im Gegenteil), wenn der Betroffene vor AO der endgültigen Betreuung stirbt, gesundet oder Vollmacht erteilt und mangels Kostenschuldner die Gebühr und Auslagen für die eAO nach neuem Recht nicht erhoben werden können.

    2 Anmerkungen dazu:

    Ich bleibe zunächst dabei, das isolierte eAO Verfahren wird nach KV Nr. 16110 GNotKG mit einer 0,3 Gebühr nach § 34 GNotKG berechnet - und § 34 GNotKG ist eindeutig die Regelung zum Geschäftswert.


    Was die Kostenschuldnerschaft angeht: Dann muss der Entscheider eben ein Auge aufmachen und bei Einstellung, Beendigung oder Aufhebung eben einfach einen Kostenschuldner benennen - kann er doch.

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  • Unser Ministerium hat folgenden Hinweis für die Praxis in Umlauf gegeben:



    Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob im Hinblick auf die Be-stimmung des § 91 Satz 2 KostO für die durch einstweilige Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung eine Gebühr anfällt, wurde mit der Anm. zu Nr. 16110 KV-GNotKG geklärt: Wenn das Verfahren in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fällt sowie beim Übergang einer vorläufigen Betreuung in eine endgültige wird keine Gebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erhoben. Im Umkehrschluss bringt diese Anmerkung aber auch zum Ausdruck, dass die Jahresgebühr für ein Betreuungsverfahren auch dann anfällt, wenn die vorläufige Betreuung nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.

    Mit Verlaub, aber ich hoffe, dass "euer" Ministerium sich auch dazu hinreißen lässt, so einen Kommentar nicht nur in die Runde zu werfen sondern halbwegs begründen zu können.
    Natürlich kann man hier mit Umkehrschluss argumentieren. Fakt ist aber, das Wort Jahresgebühr kommt eben nur
    im Zusamennhang mit Dauer/betreuung/pflegschaft im neuen Gesetz vor.
    Wie über die Hürde Dauer ≠ eAO gekommen werden soll, darf mir "euer" Ministerium gern sagen.

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  • Soweit ich mich erinnere wurde meist so argumentiert, dass zwar die eAO nix kostet, eine soclche eAO ab nur innerhalb des Rahmens eines gebührenpflichtigen Betreuungsverfahrens erlassen werden kann, da es eine isolierte eAO schlichtweg nicht gibt ;)

  • Soweit ich mich erinnere wurde meist so argumentiert, dass zwar die eAO nix kostet, eine soclche eAO ab nur innerhalb des Rahmens eines gebührenpflichtigen Betreuungsverfahrens erlassen werden kann, da es eine isolierte eAO schlichtweg nicht gibt ;)

    Soviel zum Thema Wunsch und Wirklichkeit.

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  • Nachdem mich Steinkauz auf diesen Thread aufmerksam gemacht hat nochmals: Unser Ministerium hat folgenden Hinweis für die Praxis in Umlauf gegeben:



    Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob im Hinblick auf die Be-stimmung des § 91 Satz 2 KostO für die durch einstweilige Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung eine Gebühr anfällt, wurde mit der Anm. zu Nr. 16110 KV-GNotKG geklärt: Wenn das Verfahren in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fällt sowie beim Übergang einer vorläufigen Betreuung in eine endgültige wird keine Gebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erhoben. Im Umkehrschluss bringt diese Anmerkung aber auch zum Ausdruck, dass die Jahresgebühr für ein Betreuungsverfahren auch dann anfällt, wenn die vorläufige Betreuung nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.

    wenn dann wohl eher:

    Im Umkehrschluss bringt diese Anmerkung aber auch zum Ausdruck, dass für eine einstweilige AO betreffend eine Betreuerbestellung nur die Gebühr Nr. 16110 KV-GNotKG zu erheben ist wenn das Haupsacheverfahren formal (Einstellung) oder faktisch (auslaufen lassen) eingestellt wird oder es gar nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, es also aus welchen Gründen auch immer nur bei der eAO bleibt.

    Wobei dieser UKS auch blödsinn ist, weil das ja schon direkt in Nr. 16110 KV-GNotKG drinsteht, da braucht man nix aus einer Anmerkung zu schließen.

    Ein vorläufige Betreuung, die nicht per eAO angeordnet wurde ist schlichweg eine Dauerbetreuung i.S. des Hauptabschnitts 1 KV-GNotKG.


    Man hat offenbar übersehen, dass zwischen einem Gebührentatbestand (GNotKG) und einem Nichtgebührentatbestand (KostO) ein gravierender Unterschied in der Gesetzeslogik besteht.

  • Also, ich habe hier eine Synopse vorliegen ( Niedersachsen ) und da steht zu Nr. 16110 folgendes:

    Da 16110 nicht in Betreuungsverfahren anwendbar ist, gilt dies ebenso für 16112. Bei Verfahren mit einstweiliger Anordnung gilt KV 11101 oder 11102.

    Ganz ehrlich, ich habe bisher immer auch bei vorläufigen Betreuungen ( ob eAO oder nicht ), die nicht in eine Dauerbetreuung übergingen, ganz normal geprüft, ob ich eine Jahresgebühr erheben kann.

  • Also, ich habe hier eine Synopse vorliegen ( Niedersachsen ) und da steht zu Nr. 16110 folgendes:

    Da 16110 nicht in Betreuungsverfahren anwendbar ist, gilt dies ebenso für 16112. Bei Verfahren mit einstweiliger Anordnung gilt KV 11101 oder 11102.

    Ganz ehrlich, ich habe bisher immer auch bei vorläufigen Betreuungen ( ob eAO oder nicht ), die nicht in eine Dauerbetreuung übergingen, ganz normal geprüft, ob ich eine Jahresgebühr erheben kann.


    Nach der KostO war dies auch nicht so problematisch, weil in Fällen der Nichtanordnung der Betreuung keine Kosten entstanden.

    Aber beim GNotKG gilt leider anderes.

    Ergibt sich aus der erwähnten Synopse eigentlich, weshalb die 16110 nicht für Betreuungen gelten soll? Dem Gesetzestext kann ich dies nicht entnehmen.

  • Nur der bisher bekannte Auszug aus der Drucksache:

    Mit der Anmerkung zu Nummer 16110 soll erreicht werden, dass für den Fall, dass das Verfahren in den Rahmen einer beste- henden Betreuung oder Pflegschaft fällt, als auch im Fall des Übergangs einer vorläufigen Betreuung in eine endgül- tige keine Gebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfah- ren erhoben wird.

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