Photovoltaikanlage, Vormerkung, von dritten benannten

  • Hallo ihr Lieben,
    ich habe lange im Forum zum Thema "Vormerkung-Photovoltaikanlage-Dienstbarkeit" gelesen.
    Doch meinen speziellen Fall habe ich nicht gefunden...falls er schon existiert entschuldige ich mich und bitte um Verweis.
    Fall:

    Bewilligung und Beantragung von Photovoltaikanlagendienstbarkeiten, eine für Bank und eine für Betreiber.
    Soweit so gut, die sind das übliche.
    Nun die Vormerkung(en?):
    Der Eigentümer verpflichtet sich der Bank gegenüber, und zwar mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass die Bank ihm gegenüber einen Dritten benennt:
    -dem Dritten eine b.p. Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bewilligen, wie er sich aus der vorgenannten Ziff. 2.1.(Dienstbarkeit Anlagenbetreiber) ergibt.
    -einer von dem Dritten benannten Bank eine b.p. Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bewilligen, wie er sich aus der Ziff. 2.2. (Dienstbarkeit Bank)ergibt.

    Zur Sicherung dieser Ansprüche bewilligt und beantragt der Eigentümer zulasten des vorstehenden Grundstücks die eintragung jeweils einer Vormerkung in Ab.II......Ranggeplänkel, der Anspruch verjährt in 30 Jahren, ist veräußerlich und übtertragbar.


    Mein Problem besteht in der Vormerkung die kursiv geschrieben ist. Geht sowas?:confused:

  • Falls es da um die Unübertragbarkeit des Anspruchs geht: Die Dienstbarkeit und der Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit sind unübertragbar. Anders ist es dagegen, wenn wie beim Vertrag zugunsten Dritter der Gläubiger des Anspruchs und der endgültige Dienstbarkeitsberechtigte von Anfang an verschieden sind (vgl. Staudinger/Gursky § 1092 Rn. 4 m.w.N.; Reymann DNotZ 2010, 84, 103/104). Mit anderen Worten: der Anspruch des Versprechenempfängers, für den Dritten die Bestellung eines Grundstücksrechts verlangen zu können (§ 335 BGB), ist auch bei einer Dienstbarkeit abtretbar, weil Dienstbarkeitsberechtigter letztlich immer der "Dritte" sein wird.

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