Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG

  • Ich sehe das Problem hier wie Andreas eher bei der Frage, ob die Verpflichtung überhaupt beim Wert der Umschreibung zu berücksichtigen ist.

    Ich bin der Meinung, dass diese Vorschrift nur bei der Beurkundung zu beachten ist, nicht aber bei AV oder Eigentum. So war das bislang z.B. bei Bauverpflichtung auf Grund Rechtsprechung und ich denke, dass diese nun eben ihren Weg ins Gesetz gefunden hat.
    Bei mir jedenfalls gibt es keinen Zuschlag bei Eigentumsänderung, wenn eine Bauverpflichtung enthalten ist -mindestens so lange, bis ich vom Revisor angewiesen werde, meine Meinung zu ändern.

  • Schon nach der KostO mussten wir Bauverpflichtungen und andere übernommene schuldrechtliche Verpflichtungen bzw. Verfügungseinschränkungen beim Wert berücksichtigen. Die Bauverpflichtung war laut unserer BZs sogar mit 50 % vom Kaufpreis anzusetzen. Dagegen kommen die Käufer nun ja deutlich günstiger Weg.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In der Grundbuchsache

    Grundbuch von ...

    Eigentümer: ...

    Notar: ...

    wird der Verfahrenswert nach § 79 GNotKG wie folgt festgesetzt:

    Wert für ... : ... €
    Wert für ... : ... €.

    Gründe:

    ...


    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diesen Beschluss ist bei einem Beschwerdewert von mehr als 200 € nach § 83 GNotKG die Beschwerde zulässig, andernfalls ist die Erinnerung zulässig. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Beendigung des Verfahrens (durch Vornahme der beantragten Grundbucheintragungen oder durch Zurückweisung oder Zurücknahme der Anträge) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht ... eingelegt werden.
    Die Erinnerung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe dieses Beschlusses schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht ... einzulegen.

    ------------------------

    !Alles ohne Gewähr!

    Ulf

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  • Gibt es inzwischen ein paar Leute, die sich über die Beschlüsse nach § 79 GNotKG Gedanken gemacht haben?!

    Mich interessiert im Moment hauptsächlich, wie und an wen die Bekanntgabe bei Euch erfolgt?
    An die Beteiligten (Kostenschuldner) persönlich und/oder an Notar?
    Auch an den Bezirksrevisor?
    Zustellung (EB, ZU, AzP) oder formlose Übersendung?

    Ich stelle derzeit de Beschlüsse an den/die Kostenschuldner selbst zu (AzP) und übersende dem Notar nur eine Abschrift z.K.
    Ferner bekommt der BZ eine Ausfertigung gegen EB, da er m.E. ebenfalls beteiligt ist und nach GNotKG gegen die Wertfestsetzung in zeitlich engeren Schranken als nach der KostO vorgehen kann.

    Ulf

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  • Anscheinend tun wir anderen uns bei deinem "Lieblingsthema" etwas schwer -

    aber: Erst einmal vielleicht „doof“ nachgefragt, :oops: – die Abkürzung „AzP“ heißt was? Aufgabe zur Post? :gruebel:
    Aber nicht einfacher Brief, oder? Da Fristen in Gang kommen sollen, muss ja der Zugang geklärt sein, d.h. Zustellung: und „Zustellung“ assoziiert bei mir immer = neue Kosten (nämlich 3,50 EUR),
    und wer trägt dann diese?
    Da ja nun nicht nur in GB-Sachen solche Beschlüsse kommen werden (je mit Abschrift an die Bezirksrevisoren :cool:), heißt das dann wohl eine Menge Mehraufwand an Kosten, Zeit und Material. Das soll so sein?
    Aber vielleicht verstehe ich das ja auch bloß nicht richtig ...

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • AzP = Aufgabe zur Post, ja.

    Bei der Zustellung mittels AzP entstehen keine ZU-Auslagen, denke ich, da diese Art in Nr. 31002 nicht genannt ist und außerdem nur normales Briefporto anfällt.

    Es stimmt natürlich, dass das mit den Beschlüssen Zeit und Arbeit kostet. Aber es steht nun mal im Gesetz.

    Ulf

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  • Die Vermutung des § 15 GBO können wir im GNotKG schwerlich heranziehen, so dass nichts anderes übrig bleibt, als an die Beteiligten selbst zuzustellen. Wegen der zweitschuldnerischen Haftung einerseits und der Zeitgrenze des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG andererseits wahrscheinlich sogar an alle in Frage kommenden Kostenschuldner.

    Von einer Beteiligung des Revisors sagt das Gesetz nichts.

    Wenn die Zustellung nach § 15 FamFG möglich sein soll, sollte das aber genau geklärt sein, weil die Zustellung sonst unwirksam ist. Spontan meine ich, dass die Beschwerde nach dem GNotKG eigener Art ist und folglich wegen etwa notwendiger Zustellungen (zwangsläufig) nur auf die allgemeinen Zustellvorschriften der ZPO, nicht aber auf die Sondervorschrift des § 15 FamFG verweist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn die Zustellung nach § 15 FamFG möglich sein soll, sollte das aber genau geklärt sein, weil die Zustellung sonst unwirksam ist. Spontan meine ich, dass die Beschwerde nach dem GNotKG eigener Art ist und folglich wegen etwa notwendiger Zustellungen (zwangsläufig) nur auf die allgemeinen Zustellvorschriften der ZPO, nicht aber auf die Sondervorschrift des § 15 FamFG verweist.


    Ich hatte wie folgt konstuiert:

    Da das dem Kostenverfahren zugrunde liegende Sachverfahren ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, folgt auch das Kostenverfahren - soweit nicht das GNotKG abweichende Regelungen enthält - den Regeln des Sachverfahrens. Damit dürfte m.E. das FamFG schon anwendbar sein, soweit sich aus GNotKG und im Sachverfahren vorgehender GBO nichts anderes ergibt.

    Ulf

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