Das von Dir ins Feld geführte Zitat bezieht sich darauf, dass die beiden Schlusserbeneinsetzungen im Verhältnis zueinander nicht wechselbezüglich sind , nicht aber auf den klassischen und in § 2270 Abs. 2 BGB geregelten Fall der Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten durch den erstversterbenden Ehegatten im Verhältnis zur Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten (Palandt/Weidlich § 2270 Rn. 5 m.w.N.).
Jedenfalls wird diese zutreffende Unterscheidung in jedem (guten) Kommentar getroffen und wenn sich ein Autor diesbezüglich unklar ausdrückt, liegt es an einem selbst, die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen.
Was Du in manchen Threads geschrieben hast, ist in verschiedener Hinsicht so eklatant falsch, dass man sich darüber nur wundern kann. Und wenn dann auch noch die hier an den Tag gelegte Unbelehrbarkeit hinzu kommt, die den Schluss zulässt, dass man überhaupt keine Lust hat, sich das erforderliche Wissen anzueignen, ist das Maß eben irgendwann voll.
So lieber Cromwell,
nach einer Erholungsphase außerhalb des Gerichts, versuch ich doch nochmal mich mit dem Thema auseinanderzusetzen, da ich ja die Wechselbezüglichkeit nicht weiterhin anscheinend falsch anwenden möchte.
Vll hilfst du mir ja nochmal.
Seh ich das richtig (was mir bisher tatsächlich nicht bewusst war), dass die gegenseitige Einsetzung von Ehegatten als Alleinerben schon ansich eine wechselbezügliche Verfügung ist?
Und die Einsetzung eines Dritten als Schlusserben ist dann gesondert zu betrachten und kann für sich gesondert auch wechselbezüglich sein oder eben nicht.
Hab ich das so jetzt richtig verstanden?
Ich bin bisher wirklich immer davon ausgegangen, dass die komplette Reihe entweder wechselbezüglich ist oder auch nicht.