Bindungswirkung handschr.Eheg.testament und Folge der Erbausschlagung

  • Hallo :confused:,


    und noch ein weiteres interessantes, aber kniffliges Thema. Gehört ins Betreuungsrecht wegen betreuungsgerichtlicher Genehmigung, ist aber auch interessant für die NachlassexpertInnen.


    Zum Sachverhalt:
    Betreuter ist einziger Sohn seiner verstorbenen Mutter, die einen Nachlass von ca. 100.000 € (Immobilie) hinterlässt. Betreuter erhält für seinen Heimaufenthalt seit mehr als 10 Jahren Sozialhilfe.


    Erbrechtliche Situation:
    Die Eltern haben anno 1970 ein handschriftliches Ehegattentestament gemacht mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Einsetzung des Sohnes als Schlusserben. Der Schlusserbfall liegt jetzt vor. Es gibt keine Abänderungsbefugnis im Testament.


    Nach dem Tod des Vaters hat die Mutter 2011 ein notarielles Behindertentestament verfasst, wonach der Sohn nur noch 3/5 unter Anordnung der Nacherbfolge etc. erhalten soll. Wegen der Bindungswirkung des Ehegattentestaments ist das notarielle Testament aber unwirksam.


    Der Betreuer hat nun form- und fristgerecht die Erbschaft des Betreuten aus dem Ehegattentestament ausgeschlagen, dafür aber die Erbschaft aus dem notariellen Testament angenommen.


    Antrag auf Genehmigung ist gestellt. Ziel: Das Alleinerbrecht des Betreuten hätte Regress der Sozialhilfeverwaltung zur Folge, während beim Behindertentestament die Sozialhilfeverwaltung ausgebremst wäre.


    Unabhängig von der Beurteilung der moralischen Aspekte dieses Vorgehens (Sittenwidrigkeit? OLG Stuttgart 25.06.2011 und OLG Hamm 16.07.2009 sagen "ja"; BGH 19.10.2011 sagt "nein") habe ich Probleme mit dem erbrechtlichen Hintergrund. Sprich: Was ist die Folge der Erbausschlagung?


    Der Nachlassrichter hat mich wissen lassen, dass für den Fall des Wirksamwerdens der Erbausschlagung (durch meine Genehmigung) ein Erbschein auf der Grundlage des notariellen Testaments erteilt werden könnte "in analoger Anwendung von § 1948 Abs. 2 BGB". Das unwirksame Testament würde somit nach dieser Auffassung neu aufleben und der Betreute könnte unter Anordnung der Nacherbfolge 3/5 erben und aus den Erträge immer wieder Einzelzuwendungen bekommen. Die Sozialhilfe hätte das nachsehen.


    Und darauf zielt meine Frage ab: Ist das wirklich so? Kann ein wegen der Bindungswirkung grundsätzlich unwirksames Testament durch eine Erbausschlagung und Wegfall des Testamentserben rückwirkend wirksam werden?


    Ich hätte eigentlich gedacht, dass der Betreute dann immer noch gesetzlicher Erbe wäre, oder nicht?


    Wo ist mein Denkfehler?

  • ME ist das Testament der Mutter nicht unwirksam. Das gemeinschaftliche Testament weist grds keine Wechselbezüglichkeit auf, wenn die Ehegatten sich gegenseitig einsetzen und gemeinsame Abkömmlinge als Schlusserben. DA IST GRDS VON KEINEN WECHSELBEZÜGLICHEN VERFÜGUNGEN AUSZUGEHEN!!!!! (Außer durch Auslegung kommt was anderes raus)


    Allerdings...mal angenommen, es wäre so, dass die Mutter hätte nicht neu testieren dürfen, dann wird nur durch die Erbausschlagung bezüglich des ersten Testaments das der Mutter ja nicht plötzlich wirksam =)
    Dann wäre halt gesetzliche Erbfolge eingetreten.

  • ME ist das Testament der Mutter nicht unwirksam. Das gemeinschaftliche Testament weist grds keine Wechselbezüglichkeit auf, wenn die Ehegatten sich gegenseitig einsetzen und gemeinsame Abkömmlinge als Schlusserben. DA IST GRDS VON KEINEN WECHSELBEZÜGLICHEN VERFÜGUNGEN AUSZUGEHEN!!!!! (Außer durch Auslegung kommt was anderes raus)

    Mit Verlaub: Jetzt schreibst Du diesen "Quatsch" schon wieder, obwohl ich ihn an anderer Stelle schon widerlegt habe.

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass der ausschlagende Betreute keine Abkömmlinge hat?

    Hätte er sie nämlich, wäre i.S. des § 2069 BGB von einer Ersatzerbeneinsetzung dieser Abkömmlinge auszugehen, die an der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments teilnehmen könnte. In diesem Fall könnte die Ausschlagung von vorneherein nicht zum "gewünschten" Ergebnis führen.

  • ...... Das gemeinschaftliche Testament weist grds keine Wechselbezüglichkeit auf, wenn die Ehegatten sich gegenseitig einsetzen und gemeinsame Abkömmlinge als Schlusserben. DA IST GRDS VON KEINEN WECHSELBEZÜGLICHEN VERFÜGUNGEN AUSZUGEHEN!!!!! (Außer durch Auslegung kommt was anderes raus)


    Allerdings...mal angenommen, es wäre so, dass die Mutter hätte nicht neu testieren dürfen, dann wird nur durch die Erbausschlagung bezüglich des ersten Testaments das der Mutter ja nicht plötzlich wirksam =)
    Dann wäre halt gesetzliche Erbfolge eingetreten.

    Die Wechselbezüglich steht in meinem Fall nicht in Frage, wurde so auch vom Nachlassrichter anerkannt. Sämtliche Verfügungen im gemeinsamen Testament sind somit wechselbezüglich. Unter der Richter meint, dass sich in analoger Anwendung von § 1948 Abs. 2 BGB infolge der Erbausschlagung die Erbfolge - trotzdem - nach dem späteren (eigentlich unwirksamen?!?) Einzeltestament der Mutter richtet.

    Ich hätte ja auch gedacht, dass gesetzliche Erbfolge eintreten würde im Falle einer wirksamen Ausschlagung, mit der Folge, dass dann ebenso Regress durch Sozialhilfe erfolgen würde.

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass der ausschlagende Betreute keine Abkömmlinge hat?
    ....
    .

    Nein, keine Abkömmlinge, keine Geschwister, nix. Es gibt nur noch einen Neffen, der lt. Einzeltestament der Mutter zu 2/5 zusammen mit dem Betreuten erben würde und auch Testamentsvollstrecker sein soll (im Sinne eines klassischen Behindertentestaments also).

  • Hätte er sie nämlich, wäre i.S. des § 2069 BGB von einer Ersatzerbeneinsetzung dieser Abkömmlinge auszugehen, die an der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments teilnehmen könnte. In diesem Fall könnte die Ausschlagung von vorneherein nicht zum "gewünschten" Ergebnis führen.

    Einen ähnlichen Fall hatte ich kürzlich und meine daher fit zu sein: zweimal gesetzliche Vermutung geht nicht. Wenn also weder ausdrücklich Wechselbezüglichkeit vereinbart noch ausdrücklich Abkömmlinge berufen wurden, kann ein Erblasser frei testieren.
    Das zweite Testament wäre also bei wirksamer Ausschlagung auch bei Vorhandensein von Abkömmlingen gültig.

  • Zum Wegfall der Bindung durch Gegenstandsloswerden der bindenden Verfügung vgl. Palandt/Weidlich § 2271 Rn. 13 und § 2289 Rn. 6 (jeweils m.w.N.). Dort steht eigentlich alles, was dazu zu sagen ist.

    Das eigentliche Problem des vorliegenden Falles liegt daher in der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit von § 1948 Abs. 2 BGB (vgl. § 1951 Abs. 2 S. 2 BGB).

  • .... Das eigentliche Problem des vorliegenden Falles liegt daher in der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit von § 1948 Abs. 2 BGB (vgl. § 1951 Abs. 2 S. 2 BGB).

    So seh ich das auch. Zusätzlich kommt auch auch noch die Problematik der Sittenwidrigkeit einer solchen Erbausschlagung ins Spiel (s. hierzu auch vorgenannte Entscheidungen). Es widerstrebt mir einfach irgendwie daran mitzuwirken, dass der Staat, der aufgrund der Bedürftigkeit eines Menschen jahrelang Unmengen Geld für die Heimkosten aus den Mitteln der Allgemeinheit bezahlt hat (Solidargedanke), keinen Regress mehr nehmen kann. Nun bekäme ein Neffe einen Teil des Nachlasses, die Heimkosten würden aber weiter von der Allgemeinheit getragen. Ist das richtig? Hier komme ich doch mit meinem Gerechtigkeitssinn ins straucheln :confused::confused::confused:

  • Die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger ist nach der grundlegenden Entscheidung des BGH nicht sittenwidrig (BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 = DNotZ 2011, 381 m. Anm. Ivo = ZEV 2011, 258 m. Anm. Zimmer sowie Stellungnahmen von Zehentmeier NWB 2011, 2876, Ihrig BtPrax 2011, 77 und Leipold ZEV 2011, 528). Ich halte dies auch für zutreffend (Bestelmeyer Rpfleger 2012, 666, 670), so dass es nur noch um die Frage gehen kann, ob die Erbausschlagung auch genehmigungsfähig ist.

    Im Ergebnis dürfte diese Frage allerdings dahinstehen können, weil § 1948 Abs. 2 BGB nicht angewendet werden kann, wenn die Berufung auf mehreren Testamenten oder mehreren Erbverträgen beruht, weil dies auf ein Wahlrecht des Berufenen hinausliefe, nach welcher letztwilligen Verfügung er annehmen will und nach wecher nicht (KG OLGE 42, 127; Staudinger/Otte § 1948 Rn. 15; Palandt/Weidlich § 1948 Rn. 3; MüKo/Leipold § 1948 Rn. 11).

  • Das mit dem § 1948 BGB hab ich noch nie gehört. Mag sein, auch wenn ich das aus dem § ansich jetzt nicht herauslese. hab ich mich auch noch nicht mit beschäftigt, deswegen der Richter wird sich da schon auskennen =)

    Allerdings lieber Cromwell gehst du mr langsam auf den Sac... beherrsch dich doch mal ein bisschen. Mach ich ja schließlich auch.

    Beck'scher Onlinekommentar zu § 2270 BGB als Beispiel:

    "Haben die Beteiligten die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt oder sonst bedacht, ist diese Zuwendung regelmäßig nicht wechselbezüglich zur gegenseitigen Erbeinsetzung, weil jeder diese auch unabhängig von der Zuwendung des anderen Ehepartners bedacht hätte.."
    Dies kann natürlich widerlegt werden.

    Entspricht ja eigentlich auch dem Sinn der Wechselbezüglichkeit... es geht ja darum, dass der einzelne Ehegatte darauf vertrauen kann, dass nach dem tod beider der Nachlass einem ihm nachestehender Person zufällt, die dem anderen ehegatten nciht so nahe steht. Dafür hat er auch meistens jmd eingesetzt, der dem anderen Ehegatten nahe steht, dafür aber ihm nicht.


    Da ich leider an anderer Stelle dein Widerlergen dessen nicht mitbekommen habe, bitte ich dich, es nochmals zu tun :D
    Vll kannst du mich ja noch aus meinem dunklen Loch des Unwissens herausholen :eek::)

  • Das von Dir ins Feld geführte Zitat bezieht sich darauf, dass die beiden Schlusserbeneinsetzungen im Verhältnis zueinander nicht wechselbezüglich sind , nicht aber auf den klassischen und in § 2270 Abs. 2 BGB geregelten Fall der Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten durch den erstversterbenden Ehegatten im Verhältnis zur Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten (Palandt/Weidlich § 2270 Rn. 5 m.w.N.).

    Jedenfalls wird diese zutreffende Unterscheidung in jedem (guten) Kommentar getroffen und wenn sich ein Autor diesbezüglich unklar ausdrückt, liegt es an einem selbst, die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen.

    Was Du in manchen Threads geschrieben hast, ist in verschiedener Hinsicht so eklatant falsch, dass man sich darüber nur wundern kann. Und wenn dann auch noch die hier an den Tag gelegte Unbelehrbarkeit hinzu kommt, die den Schluss zulässt, dass man überhaupt keine Lust hat, sich das erforderliche Wissen anzueignen, ist das Maß eben irgendwann voll.

  • Hallo und guten Morgen Ihr alle,

    noch kurz zur Sache: Die Tatsache der Wechselbezüglichkeit meines Ehegattentestaments ist auch aus richterlicher Sicht unzweifelhaft. Also auch der Richter geht im Grundsatz davon aus, dass die Bindungswirkung bestand. Im Falle der wirksamen Ausschlagung will er jedoch "in analoger Anwendung von § 1948 Abs. 2 BGB" das (wegen der Bindungswirkung unwirksame) spätere Einzeltestament als wirksam und für die Erbfolge maßgeblich ansehen. Das ist ja mein Zweifel und Unverständnis. Kann ein unwirksames Testament infolge einer Ausschlagung wirksam werden? Oder geht § 1948 Abs. 2 BGB nicht davon aus, dass zumindest irgendwann mal zwei wirksame Testamente vorlagen?

    Ich werde jetzt nachher mal bei der Sozialhilfeverwaltung anrufen und mich befragen, wie das Procedere in Sachen Regress vonstatten ginge. Wenn es tatsächlich so ist, dass der Betreute den Nachlass nicht als Gesamtbetrag zurückerstatten muss, sondern einfach ab sofort seine Heimkosten eben selbst zahlen muss, dann denke ich, wäre es besser, man würde ihm die Vollerbenstellung belassen.

    Muss er aber den Nachlass bis auf den Freibetrag vollständig abführen, dann könnte er möglicherweise durch meine Genehmigung besser weg kommen. Und selbst wenn der Richter seine Rechtsmeinung ändern sollte - was ja sein kann -: gesetzlicher Erbe wäre der Betreute dann ja immer noch.

    Nochmals vielen Dank für Eure lebhafte Diskussion hier, die bei der Meinungsbildung stets voran bringt.

    Grüße von Luray

  • Wenn eine wechselbezügliche Verfügung nicht mehr zum Zuge kommen kann, weil sie durch das Vorversterben des Bedachten oder durch dessen Erbausschlagung (jeweils: ohne Vorhandensein von Ersatzerben) gegenstandslos wird, entfällt auch die mit ihr verbundene Bindung (vgl. das Palandt-Zitat in #8 m.w.N. und anderen Beispielsfällen).

    Fraglich ist also lediglich, ob die Erbausschlagung wirksam ist. Nach meinen letzten Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 1948 Abs. 2 BGB ist sie dies nicht, weil es sich bei der Berufung aufgrund mehrerer Testamente im Rechtssinne um den gleichen Berufungsgrund handelt und daher aus testamentarischem Berufungsgrund nur insgesamt oder gar nicht ausgeschlagen werden kann. Damit ist die ausdrücklich auf eine einzelne testamentarische Berufung beschränkte Erbausschlagung unwirksam und die Erbfolge bestimmt sich nach dem gemeinschaftlichen Testament. Damit stellt sich auch letztlich nicht das Problem des Wegfalls der Bindung, weil ein solcher Wegfall die Wirksamkeit der Erbausschlagung voraussetzt.

  • Aus meiner Sicht ist § 1948 II BGB analog anwendbar. Diese Norm soll es bei einem Erbvertrag ermöglichen, dass z.B. der Vertragserbe ausschlägt und aufgrund eines späteren (sonst unwirksamen) Testaments erbt. Genau diese Situation liegt hier vor, nur dass statt des Erbvertrags ein gemeinschaftliches Testament vorliegt. Die Eltern hätten aber genau die selbe Regelung auch in einem Erbvertrag treffen können. Das Recht der gemeinschaftlichen Testamente hat auch anderswo Lücken, die durch analoge Anwendung des Erbvertragsrechts geschlossen werden. Zum Beispiel steht nirgendwo im Gesetz, dass ein gemeinschaftliches Testament zur Unwirksamkeit späterer Verfügungen führen kann. Vielmehr wird das aus § 2289 I 2 BGB analog geschlossen.

    Ich habe einen ähnlichen Fall übrigens auch auf dem Tisch, nur dass es dort darum geht, ob sich eine Annahme hinsichtlich der Erbschaft aus dem (vermeintlich) bindenden Testament auch automatisch auf ein späteres (für unwirksam gehaltenes und mit Nacherbfolge beschränktes) Testament bezieht.

  • Wenn eine wechselbezügliche Verfügung nicht mehr zum Zuge kommen kann, weil sie durch das Vorversterben des Bedachten oder durch dessen Erbausschlagung (jeweils: ohne Vorhandensein von Ersatzerben) gegenstandslos wird, entfällt auch die mit ihr verbundene Bindung (vgl. das Palandt-Zitat in #8 m.w.N. und anderen Beispielsfällen).

    Fraglich ist also lediglich, ob die Erbausschlagung wirksam ist. Nach meinen letzten Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 1948 Abs. 2 BGB ist sie dies nicht, weil es sich bei der Berufung aufgrund mehrerer Testamente im Rechtssinne um den gleichen Berufungsgrund handelt und daher aus testamentarischem Berufungsgrund nur insgesamt oder gar nicht ausgeschlagen werden kann. Damit ist die ausdrücklich auf eine einzelne testamentarische Berufung beschränkte Erbausschlagung unwirksam und die Erbfolge bestimmt sich nach dem gemeinschaftlichen Testament. Damit stellt sich auch letztlich nicht das Problem des Wegfalls der Bindung, weil ein solcher Wegfall die Wirksamkeit der Erbausschlagung voraussetzt.

    Diese Argumentation überzeugt mich.
    M.E. kann ich nur als testamentarischer Erbe ausschagaen und als gesetzlicher annehmen. Aber nicht nach jedem einzelnen Testament und nach einem dann als testamentarischer Erbe annehmen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Frage ist aber, ob das bindende gemeinschaftliche Testament und das spätere einseitige Testament zwei Berufungsgründe sind. So wie Testament und Erbvertrag. Und damit müsste man sich dann wohl etwas tiefer auseinandersetzen, wenn der Gesetzgeber in 1948 II BGB eine Norm schafft, die hier wie die Faust aufs Auge passt.

  • Testament ist Testament ist Testament ist Testament ... ist nicht unser Fall!

    Der Punkt ist: Es gibt hier ein Testament und einen Erbvertrag.
    Jetzt fragt Ihr: Wieso gibt es einen Erbvertrag? Eben, das gemeinschaftliche Testament wirkt hier wie ein Erbvertrag und deshalb die Analogie zu § 1948 BGB.

    Oder nochmal im Detail:
    1. Lücke: Es gibt keine Vorschrift, die uns explizit sagt, was gilt, wenn ein bindendes gemeinschaftliches Testament auf ein "normales" Testament trifft.
    2. Vergleichbarkeit: Das gemeinschaftliche Testament ist dem Erbvertrag vergleichbar. Welche Form benutzt wird, hängt teilweise nur von der Lust und Laune des Notars ab.
    Und deshalb schließen wir die Lücke, indem wir § 1948 BGB auf diesen Fall analog anwenden.

    Nun mag es vielleicht Argumente geben, die gegen die Analogie sprechen. Ihr könntet argumentieren, dass keine Lücke vorliegt. Ihr könntet argumentieren, dass keine Vergleichbarkeit vorliegt. Vielleicht findet Ihr eine Äußerung des historischen Gesetzgebers als Anhaltspunkt. Aber bitte immer schön unter Anwendung der juristischen Methodenlehre.

    @luray: Ich finde das super, dass Dein Nachlassrichter auf § 1948 II BGB analog gekommen ist. Wir haben uns nicht abgesprochen. ;) Das zeigt, dass juristische Methodik noch etwas taugt.

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