Zwangsgeld: Verrechnung oder Pfändung?

  • Hallo,

    gegen die Partei wurde ein Zwangsgeld wegen nicht eingereichter VA- Unterlagen verhängt, das nun zur Vollstreckung ansteht.

    Die VKH- Partei hat noch Auszahlungsansprüche gegen die Landeskasse aufgrund überzahlter Rückzahlung der Verfahrenskosten im Rahmen der VKH.

    Können die überzahlten Beträge mit dem Zwangsgeld verrechnet werden oder muss der Auszahlungsanspruch gegen die Landeskasse gepfändet werden?

    Schönes Wochenende,
    Peter

  • Da du für die Vollstreckung zuständig bist und das Zwangsgeld nicht zum Soll stellen kannst, muss der Erstattungsanspruch gepfändet werden.

    Bei einer Sollstellung könnte die Landeskasse, vertreten durch den Bezi, die Aufrechnung erklären.

  • Hallo,

    nochmal eine Nachfrage, da die Sache jetzt akut geworden ist:

    Wer ist Drittschuldner der Pfändung? Das Land xy, vertreten durch den Direktor des AG?

    Und muss ich auch in diesem Fall, den von mir erlassenen PfüB durch den GV zustellen lassen (§829 Abs. 2 ZPO)?

    Danke für die Hilfe ;)

    Gruß
    Peter

  • Drittschuldner dürfte das Land, vertreten durch den Bezirksrevisor deines LG Bezirks als Vertreter der Landeskasse, sein.

    An den Bezi ist über den GV zuzustellen (vgl. Zöller, § 829 ZPO Rn. 14).

  • Danke, Doppelte Halbtagskraft, für die Hilfe. :daumenrau

    Mich wundert nur, dass hier der Bezirksrevisor das Land vertritt, nicht der Direktor. Weisst du zufällig, woraus sich das ergibt (länderspezifisch geregelt?)?

    Gruß
    Peter

  • Die Aussage mit dem Bezi ziehe ich zurück, gleich wohl dieser eigentlich der einzige sein dürfte, der die Erklärung nach § 840 ZPO im Namen des Landes abgeben kann.

    Wirf mal einen Blick in den Anhang des Stöbers. Dort sind die jeweiligen länderspezifischen Vertretungsregeln abgedruckt. In der Regel ist es die Behörde, die die Auszahlung der Beträge anordnet (sprich der Direktor des AG, wie du schon vermutet hattest).

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