Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ab 1.1.2014

  • Es wird doch nicht der ganze Beschluss veröffentlich, sondern nur, dass festgesetzt worden ist. Deswegen ein Nein von mir.

    Aber wenn doch der Beschluss mit ÖB an mich als zugestellt gilt, muss ich dann nicht auch zu diesem Zeitpunkt wissen, welches RM ich einlegen kann/muss?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich halte eine RMB in der VÖ auch nicht für erforderlich.

    Man kann es mit der ZU vergleichen: Da steht auch keine RMB auf dem Umschlag. ZU kann man öffnen oder nicht, VÖ kann man lesen oder nicht. Die VÖ ist nicht mehr und nicht weniger als ein Hinweis darauf, dass man sich bei Interesse zum Gericht begeben und den vollständigen Beschluss einsehen kann.

  • Ich halte eine RMB in der VÖ auch nicht für erforderlich.

    Man kann es mit der ZU vergleichen: Da steht auch keine RMB auf dem Umschlag. ZU kann man öffnen oder nicht, VÖ kann man lesen oder nicht. Die VÖ ist nicht mehr und nicht weniger als ein Hinweis darauf, dass man sich bei Interesse zum Gericht begeben und den vollständigen Beschluss einsehen kann.

    Das hört sich gut an. Damit kann ich mich schon mal anfreunden :abklatsch . Hoffentlich kommt jetzt nicht noch irgend so'n Defätist daher ...;)

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  • Für diejenigen, die WInsolvenz verwenden: In den entsprechenden Veröffentlichungstexten steht so in etwa, dass der vollständige Beschluss nebst RMB bei Gericht eingesehen werden kann. Die ersten Vorlagen mit RMB sind - zumindest in Hessen - letzten Freitag verteilt worden.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Und wir diskutieren immer wieder, welches Rechtsmittelbelehrung unter den Ankündigungsbeschluss muss. Befristete Erinnerung? oder auch sofortige Beschwerde für den Schuldner, obwohl der gar nicht beschwert ist, es aber aus dem Gesetz trotzdem so gelesen werden kann? Eigentlich ist ja niemand beschwert, aber wir sind ja Rechtspfleger... Wann beginnt denn die Frist für die befristete Erinnerung? Zugestellt wird der Ankündigungsbeschluss nicht an die Gläubiger, veröffentlicht erst mit Rechtskraft. Welche Rechtskraft gleich noch mal? Wir drehen uns im Kreis...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und wir diskutieren immer wieder, welches Rechtsmittelbelehrung unter den Ankündigungsbeschluss muss. Befristete Erinnerung? oder auch sofortige Beschwerde für den Schuldner, obwohl der gar nicht beschwert ist, es aber aus dem Gesetz trotzdem so gelesen werden kann? Eigentlich ist ja niemand beschwert, aber wir sind ja Rechtspfleger... Wann beginnt denn die Frist für die befristete Erinnerung? Zugestellt wird der Ankündigungsbeschluss nicht an die Gläubiger, veröffentlicht erst mit Rechtskraft. Welche Rechtskraft gleich noch mal? Wir drehen uns im Kreis...

    Geht uns auch so :(:eek:. Zumal gerade bei Schlussterminen, die nicht im schriftlichen Verfahren erfolgen, das Rechtsmittel von den Gläubigern ja nur im Schlusstermin selbst eingelegt werden kann (davon abgesehen, dass wir Rpfl sind und somit vielleicht doch die sof. Erinnerung danach eingelegt werden kann?!), also dürfte in den Fällen die Belehrung eh zu spät sein.
    Beim Schuldner sind wir auch völlig konfus. Formal kann er ja Beschwerde einlegen; aber irgendwie auch nicht, denn es gibt ja gar keine Beschwer.

    Wir haben hier die ersten Vorlagen erhalten. Schön sind die, wo der Richter in einem Beschluss einen Antrag zurückweist und den Gegenstandswert festsetzt. da ist die Belehrung eine Seite lang. In dem zugegeben seltenen Fall, wo der Rpfl dann vielleicht einen Beschluss macht und Gegenstandswert festsetzt, wird die ja dann 1 1/2 Seiten lang. Ob das dann wohl irgendwann mal irgendwer liest???

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  • @ Mosser:

    Du schreibst, dass Ihr die ersten Vorlagen erhalten habt...
    Sind das forum-star Bausteine oder wo habt Ihr die her?
    Wir drehen uns hier ziemlich im Kreis und mangels forum-star sind wir bezüglich der Formulierung noch ziemlich planlos.

  • @ Mosser:

    Du schreibst, dass Ihr die ersten Vorlagen erhalten habt...
    Sind das forum-star Bausteine oder wo habt Ihr die her?
    Wir drehen uns hier ziemlich im Kreis und mangels forum-star sind wir bezüglich der Formulierung noch ziemlich planlos.

    Nee, EUREKA-Winsolvenz.

    Aber ob mit oder ohne Vordrucke: drehen tun wir uns doch alle ;)...

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  • Also, ich weiß zwar nicht recht, empfinde aber eine RMB unter dem RSB-Ankündigungsbeschluss des Rechtspflegers als formalistischen Ballast und untunlich. Ich will da eigentlich keine machen, jammer ! Das gilt auch für die Genehmigung der Schlussverteilung, die § 200 InsO Aufhebung und die RSB-Erteilung des Rechtspflegers.

  • Du weißt aber doch schon seit Kindesbeinen, dass "wollen" und "müssen" zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe sind :wechlach:...

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  • Ja, aber Willi will wicht, äh nicht. Bei RSBA und RSBE ohne Versagungsantrag und abgelaufenen Ausschlussfristen / abgehaltenen Schlussterminen ist eine RMB sinnfrei; gut, ich könnte sie sinnvoll(er) gestalten, wenn ich dabei gleich noch ein bisserl weiter belehre im Rahmen einer allgemeinen Abhandlung zu denkbaren Wiedereinsetzungsgründen. Hmpf.

  • Ja, aber Willi will wicht, äh nicht. Bei RSBA und RSBE ohne Versagungsantrag und abgelaufenen Ausschlussfristen / abgehaltenen Schlussterminen ist eine RMB sinnfrei; gut, ich könnte sie sinnvoll(er) gestalten, wenn ich dabei gleich noch ein bisserl weiter belehre im Rahmen einer allgemeinen Abhandlung zu denkbaren Wiedereinsetzungsgründen. Hmpf.

    Tja, das ist sicherlich noch die Frage, was eigentlich bei solchen (Rofl.)-Entscheidungen ist. Gilt da das geflügelte "gegen Rpfl geht immer was" oder nicht. Aber wenn Du Dich da schon so festgelegt hast, dann bist ja zumindest Du das Problem los ;).

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  • Festgelegt, ach wo. Bin noch in der Meinungsfindung und versuche nur, euch Flausen in den Kopf zu setzen. ----- (Aber ehrlich, wie sinnvoll ist das denn: "Liebe Insolvenzgläubiger, grundsätzlich ist gegen den RSB-Ankündigungsbeschluss das RM der sof. Beschwerde eröffnet, bei euch aber dann doch nicht, weil ihr keinen Versagungsantrag gestellt habt; probieren könntet ihr es gleichwohl mit der befristeten Rechtspfleger-Erinnerung, allerdings sind hier keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe bekannt, auf die dieser Rechtsbehelf zielführend gestützt werden könnte. Also lasst es einfach. Diese RMB erfolgte rein pro forma und in sklavischer Anwendung des § 232 ZPO.", hmmm ...)

  • Festgelegt, ach wo. Bin noch in der Meinungsfindung und versuche nur, euch Flausen in den Kopf zu setzen. ----- (Aber ehrlich, wie sinnvoll ist das denn: "Liebe Insolvenzgläubiger, grundsätzlich ist gegen den RSB-Ankündigungsbeschluss das RM der sof. Beschwerde eröffnet, bei euch aber dann doch nicht, weil ihr keinen Versagungsantrag gestellt habt; probieren könntet ihr es gleichwohl mit der befristeten Rechtspfleger-Erinnerung, allerdings sind hier keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe bekannt, auf die dieser Rechtsbehelf zielführend gestützt werden könnte. Also lasst es einfach. Diese RMB erfolgte rein pro forma und in sklavischer Anwendung des § 232 ZPO.", hmmm ...)

    Ich gebe Dir völlig Recht. Aber leider reicht das ja nicht, wenn ICH Dir Recht gebe ;). Aber ich glaube, selbst wenn Du in solchen Fällen die Belehrung unterläßt, wird nichts bzw. nicht viel passieren. da wird es nur Einzelfälle geben (die aber auch wohl ohne Belehrung handeln würden). Wenn Dein LG Dich dann hält (und keine RM-Belehrung vergißt :wechlach:), dann ist ja alles gut.

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  • Man mag ggf. erörtern, ob denn z.B. die RSBA des Rechtspflegers tatsächlich eine "Entscheidung" i.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG ist ... (Der Elfer spielte bei mir bislang nur eine - wenigstens irgendwie berechtigte praktische - Rolle in Fällen der Kostenfestsetzung ohne Erreichens des Beschwerdewertes und bei Einstellungs-Ermessensentscheidungen gem. §§ 732 Abs. 2, 769 Abs. 2 ZPO. ----- Entsprechend muss man ggf. die Frage stellen: Kann im Falle eines z.B. RSB-Ankündigungsbeschlusses (ohne rechtzeitige Versagungsanträge) überhaupt von einer "echten" Entscheidung" des Rechtspflegers ausgegangen werden, wurde dabei ein irgendwie gearteter Ermessensspielraum ausgeübt, der einen überprüfungsfähigen Sach-Tatbestand durch den gesetzlichen Richter beinhaltet ?

  • Ich halte eine RMB in der VÖ auch nicht für erforderlich.

    Man kann es mit der ZU vergleichen: Da steht auch keine RMB auf dem Umschlag. ZU kann man öffnen oder nicht, VÖ kann man lesen oder nicht. Die VÖ ist nicht mehr und nicht weniger als ein Hinweis darauf, dass man sich bei Interesse zum Gericht begeben und den vollständigen Beschluss einsehen kann.

    Das hört sich gut an. Damit kann ich mich schon mal anfreunden :abklatsch . Hoffentlich kommt jetzt nicht noch irgend so'n Defätist daher ...;)

    Auch m.E. nicht erforderlich wg. § 9 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz nach dem Semikolon InsO.

  • Ok, Du machst einen Ankündigungsbeschluss. Dann, 2 Monate oder so später stellt ein Gläubiger einen Wiedersetzungsantrag, weil Du nicht belehrt hast. Gleichzeitig legt er Erinnerung ein, da er nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre. Da denkt er sich irgendwas aus. Im Übrigen sei der Beschluss nicht richtig verkündet. Verkündet werden kann ein Beschluss im Termin nur, wenn die Öffentlichkeit hergestellt wurde. Du hast aber sicherlich in deinem Protokoll stehen "in der nichtöffentlichen Sitzung" und hast dort auch nicht protokolliert, dass du die Öffentlichkeit zur Verkündung hergestellt hast. Schätze ich jetzt mal so;).

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  • ... und trägt der Gl. auch noch was substanzielles an Versagungstatbeständen vor? (Im Ergebnis erleichtert man durch eine "unterlassene" RMB nur die Wiedereinsetzung, naja ?)

  • Und etwaige Wiedereinsetzungsgründe kann der Gl. ja auch ggf. erfolgreich - trotz erfolgter RMB - geltend machen ... (Der elfer ist halt blöd: immerwährender Zwang zur seitenlangen Eventual-Belehrung für den A ? - Man hätt halt doch richtig studieren sollen.)

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