Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ab 1.1.2014

  • Ich habe mir mal die neue Fassung von § 232 ZPO durchgelesen. Entsprechend würde ich die "Rechtsbehelfsbelehrung" für die sofortige Beschwerde wie folgt ändern

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens 2 Tage nach der unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht (Anschrift ergänzen) oder beim Landgericht .....(Anschrift ergänzen) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Bei Verfahren, die nach dem 01.03.2012 beantragt worden sind, ist die sofortige Beschwerde beim hiesigen Gericht (Anschrift ergänzen) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


    Einmal editiert, zuletzt von Manja (30. August 2013 um 18:14)

  • Bei bloßen verfahrensleitenden Terminsbestimmungen (besondere FP, Schlussprüfung mit Anhörung zur RSB-Ank., Anhörung über die RSB-Erteilung, mehr fällt mir jetzt grad nicht ein) dürfte eine RM-Belehrung entbehrlich sein. Wobei ich das für die BFP gleich wieder einschränken möchte, denn je nach Zeitpunkt und Verfahrensstand ist das ja definitiv bis heute nicht geklärt, bis wann eine BFP noch stattzufinden hat. --------- Mit Def. # vom 15.8. bin ich einer Meinung, dass es im Insolvenzbereich schwierig wird, eine "allgemeingültige" RMB, passend für alle Fälle zu formulieren. Gehen tut das sicher, aber die RMB ist dann aufgrund der vielzähligen Eventualvarianten am Ende selbst zwei Seiten lang. Und ob sie dann überhaupt noch ihren originären Zweck erfüllen würde, erscheint fraglich, gell. ------------ Die RMB müssten daher wohl schon einzelfallbezogen erfolgen, mir schwant grausliches.

  • Bei bloßen verfahrensleitenden Terminsbestimmungen (besondere FP, Schlussprüfung mit Anhörung zur RSB-Ank., Anhörung über die RSB-Erteilung, mehr fällt mir jetzt grad nicht ein) dürfte eine RM-Belehrung entbehrlich sein. Wobei ich das für die BFP gleich wieder einschränken möchte, denn je nach Zeitpunkt und Verfahrensstand ist das ja definitiv bis heute nicht geklärt, bis wann eine BFP noch stattzufinden hat.

    :) Sehe ich auch so.

    einzelfallbezogene Rechtsbehelfsbelehrung: Wie soll das jetzt konkret aussehen? Sehe gerade den Wald voller Bäume nicht:roll:

  • "Einzelfallbezogen" in dem Sinne, was man halt so gerade in der Akte "beschlusstechnisch" veranstaltet: >>> Mal ist der Spezialrechtsbehelf in der InsO selbst geregelt; wenn nicht, dann ggf. über die anwendbare ZPO - und wenn es da eigentlich auch nichts gibt, eröffnet wiederum der § 11 RPflG ungeahnte Möglichkeiten, würg...

  • (... aber ggf. denke ich auch zu kompliziert und es muss vielleicht alles gar nicht sooo umständlich sein?! - Daher dachte ich, diesen thread zwecks fachverständigen Inputs vorsorglich bisserl vor dem 1.1.2014 zu eröffnen, pardon für etwaige frühzeitige Verwirrungen:D.)

  • Forumstar wird dann bestimmt erst 2015 überarbeitet oder das falsche rm wo blau hinterlegt :)


  • Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind z.B.:

    -Entlassung des Verwalters, § 59 InsO
    -Vergütungsfestsetzung, § 64 InsO
    -Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung, § 78 InsO
    -Anordnung der Haft, § 98 InsO
    -Anordnung der Postsperre, § 99 InsO
    -Einwendung gegen die Schlussverteilung, § 197 InsO
    -Einstellung des Verfahrens nach § 207, 212 oder 213 InsO siehe § 216 InsO
    -Entscheidung über die Restschuldbefreiung und deren Widerruf, §§ 289, 290, 296, 297, 298, 300, 303 InsO (Ausnahme bei Erteilung RSB: wenn kein Versagungsantrag vorliegt, dürfte der Beschluss sofort rechtskräftig sein)
    -Entscheidungen über Kostenstundung

    sofortige Erinnerung:
    -Aufhebung
    -Einstellung nach § 211

    Keine Entscheidungen nach § 6 InsO sind z.B.:
    -Vernehmung von Zeugen
    -Einholung von Einkünften
    -die Auftragserteilung des Gerichts an einen Gutachter
    -die Anberaumung von Terminen
    -Beschlüsse der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses

    So umständlich ist es doch gar nicht, oder?? Es sein denn, die befristete Rechtspflegererinnerung greift doch für alles mögliche.... Das sehe ich aber im Moment nicht so.

  • Tja, worüber ich noch garnicht nachgedacht habe, sind die Dinge, die ein Herr Zipperer in der NZI 2013, 865 aufgebracht hat.

    Was ist mit dem § 78 I InsO? Wie soll denn da die Belehrung aussehen? Oder bei § 251 InsO (Minderheitenschutz)? Oder bei der Versagung der RSB, die nur im Schlusstermin möglich ist (wenn man denn dann kein schriftliches Verfahren durchführt)?

    Hat sich da schon mal einer hier Gedanken gemacht? Die Belehrung zu § 78 I InsO müsste ja praktisch in den EÖ-Beschluss und in die Veröffentlichung. Denn die Gläubiger müssen ja vorher wissen, dass sie in den Termin kommen müssen, um etwaige Beschlüsse der Gl.Versammlung anzufechten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, worüber ich noch garnicht nachgedacht habe, sind die Dinge, die ein Herr Zipperer in der NZI 2013, 865 aufgebracht hat.

    Was ist mit dem § 78 I InsO? Wie soll denn da die Belehrung aussehen? Oder bei § 251 InsO (Minderheitenschutz)? Oder bei der Versagung der RSB, die nur im Schlusstermin möglich ist (wenn man denn dann kein schriftliches Verfahren durchführt)?

    Hat sich da schon mal einer hier Gedanken gemacht? Die Belehrung zu § 78 I InsO müsste ja praktisch in den EÖ-Beschluss und in die Veröffentlichung. Denn die Gläubiger müssen ja vorher wissen, dass sie in den Termin kommen müssen, um etwaige Beschlüsse der Gl.Versammlung anzufechten.

    Ach so, bevor jemand jetzt schreibt, das sind keine Entscheidungen, sollte er/sie den oben genannten Aufsatz mal lesen.
    Ich denke ja, im Zweifel wird man auch in den Fällen eine Belehrung machen müssen. Lieber ja eine zuviel als eine zuwenig;)

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  • Tja, worüber ich noch garnicht nachgedacht habe, sind die Dinge, die ein Herr Zipperer in der NZI 2013, 865 aufgebracht hat.

    Was ist mit dem § 78 I InsO? Wie soll denn da die Belehrung aussehen? Oder bei § 251 InsO (Minderheitenschutz)? Oder bei der Versagung der RSB, die nur im Schlusstermin möglich ist (wenn man denn dann kein schriftliches Verfahren durchführt)?

    Hat sich da schon mal einer hier Gedanken gemacht? Die Belehrung zu § 78 I InsO müsste ja praktisch in den EÖ-Beschluss und in die Veröffentlichung. Denn die Gläubiger müssen ja vorher wissen, dass sie in den Termin kommen müssen, um etwaige Beschlüsse der Gl.Versammlung anzufechten.

    Ach so, bevor jemand jetzt schreibt, das sind keine Entscheidungen, sollte er/sie den oben genannten Aufsatz mal lesen.
    Ich denke ja, im Zweifel wird man auch in den Fällen eine Belehrung machen müssen. Lieber ja eine zuviel als eine zuwenig;)

    Habe den Aufsatz noch nicht gelesen.
    Finde es aber reichlich theoretisch. Wieso sollte ich die Gläubiger im Eröffnungsbeschluss bereits über das Antragsrecht des § 78 Abs. I InsO belehren. Reicht es nicht aus, wenn ich die Belehrung über das Antragsrecht im Termin mache?

  • Tja, worüber ich noch garnicht nachgedacht habe, sind die Dinge, die ein Herr Zipperer in der NZI 2013, 865 aufgebracht hat.

    Was ist mit dem § 78 I InsO? Wie soll denn da die Belehrung aussehen? Oder bei § 251 InsO (Minderheitenschutz)? Oder bei der Versagung der RSB, die nur im Schlusstermin möglich ist (wenn man denn dann kein schriftliches Verfahren durchführt)?

    Hat sich da schon mal einer hier Gedanken gemacht? Die Belehrung zu § 78 I InsO müsste ja praktisch in den EÖ-Beschluss und in die Veröffentlichung. Denn die Gläubiger müssen ja vorher wissen, dass sie in den Termin kommen müssen, um etwaige Beschlüsse der Gl.Versammlung anzufechten.

    Ach so, bevor jemand jetzt schreibt, das sind keine Entscheidungen, sollte er/sie den oben genannten Aufsatz mal lesen.
    Ich denke ja, im Zweifel wird man auch in den Fällen eine Belehrung machen müssen. Lieber ja eine zuviel als eine zuwenig;)

    Habe den Aufsatz noch nicht gelesen.
    Finde es aber reichlich theoretisch. Wieso sollte ich die Gläubiger im Eröffnungsbeschluss bereits über das Antragsrecht des § 78 Abs. I InsO belehren. Reicht es nicht aus, wenn ich die Belehrung über das Antragsrecht im Termin mache?

    Nunja, was machen wir mit denen, die nicht im Termin (gewesen) sind? wahrscheinlich muss vorher ja jeder wissen, dass er nur im Termin ggfs. seine widerstreitenden Rechte geltend machen kann. Genauso wie Schlusstermin. Da wird man wahrscheinlich auch den Gläubiger vorab darauf hinweisen müssen, dass er nur Rechtsmittel einlegen kann, wenn er im Termin war.
    da sieht man mal wieder, was herauskommt, wenn man als Gesetzgeber meint, alle Beteiligte irgendwie schützen zu müssen. Unsere Eröffnungsbekanntmachungen ist jetzt schon - gefühlt - 3 Meter lang ( alle möglichen Tops detailliert aufgeführt; Hinweise über Hinweise). Wer soll das alles bloß lesen??? Aber wie gesagt, wahrscheinlich lieber eine Belehrung zuviel (denn die schadet nicht) als eine zuwenig. Garnicht auszumahlen, wenn so ein Unternehmensverkauf deshalb rückabgewickelt werden muss, weil der Beschluss in der Gläubigerversammlung nicht richtig war, weil nicht über den möglichen Rechtsbehelf belehrt wurde...

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  • Sorry, verpasst. :oops:

    Man hat uns eröffnet, dass wir mit dem Programm arbeiten müssen, egal ob es funktioniert oder nicht.

    Bei der Vorführung hab ich gesehen, dass es im Menü einen Punkt zum Anhaken gab, wo die Belehrung über eine vbuH an den Treuhänder übertragen werden kann. :eek::eek::eek:

    Beschlüsse nach § 850ff ZPO sind nicht vorhanden, Versagung nach § 298 InsO ist nicht vorhanden.

    Ich hab mich dann ausgeklinkt.

  • Ich hole das Thema nochmal hoch, weil wir das hier eben mal so andiskutiert haben: einige Beschlüsse, wie z.B. die Vergütung, werden ja nun nicht jedem Beteiligten zugestellt, sondern veröffentlicht. Wie sieht es denn da mit der RM-Belehrung aus? Habt Ihr Euch darüber schon mal Gedanken gemacht? Muss die dann auch in die Öffentliche Bekanntmachung???

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