Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ab 1.1.2014

  • Nun, wenn man die Spinnerei fortführt, dann könnte man auf den Gedanken kommen, dass man den verspäteten Widerspruch des Schuldners als Rechtsmittel gegen die Tabelleneintragung bzw. als einen Wiedereinsetzungsantrag auslegt.

    Ich würde beim Aktenvermerk bleiben.

    Oh, das wäre ja auch was. Naja, mal gucken, Danke.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nun, wenn man die Spinnerei fortführt, dann könnte man auf den Gedanken kommen, dass man den verspäteten Widerspruch des Schuldners als Rechtsmittel gegen die Tabelleneintragung bzw. als einen Wiedereinsetzungsantrag auslegt.

    Ich würde beim Aktenvermerk bleiben.

    Oh, das wäre ja auch was. Naja, mal gucken, Danke.


    Also ich ziehe das volle Programm durch: Förmlicher Beschluss über die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet nebst Rechtsmittelbelehrung über Rpfl.-Erinnerung und Zustellung an Schuldner.

    Kommt dann was vom Schuldner, prüfe ich tatscähliche eine Auslegung zu einer Wiedereinsetzung oder Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss mit allem Zipp und Zapp :).

  • Nun, wenn man die Spinnerei fortführt, dann könnte man auf den Gedanken kommen, dass man den verspäteten Widerspruch des Schuldners als Rechtsmittel gegen die Tabelleneintragung bzw. als einen Wiedereinsetzungsantrag auslegt.

    Ich würde beim Aktenvermerk bleiben.

    Oh, das wäre ja auch was. Naja, mal gucken, Danke.


    Also ich ziehe das volle Programm durch: Förmlicher Beschluss über die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet nebst Rechtsmittelbelehrung über Rpfl.-Erinnerung und Zustellung an Schuldner.

    Kommt dann was vom Schuldner, prüfe ich tatscähliche eine Auslegung zu einer Wiedereinsetzung oder Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss mit allem Zipp und Zapp :).

    Hihihi, das liebe ich ja so an dem Forum: man hat ja echt in jeder Frage die volle Bandbreite von A - Z, aber mit ü,ö,ä,ß... ;).

    Gefühlsmäßig lag ich jetzt in meinem konkreten Fall auch eher auf Deiner Schiene (aber Pssst :psst:. Nicht Rainer mdvZ verraten...).

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  • Seh gerade rein zufällig eine solche Akte von mir, in der ich im Rahmen meiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Schuldner und aufgrund der recht großen Bedeutung von Widersprüchen des Schuldners gegen den Deliktcharakter von Forderungen riesigen Auslegungsaufwand treibe:

    Hatte einen verspäteten Widerspruch des Schuldners gegen den Deliktcharakter einer Forderung vorliegen. Ich habe dem Schuldner dann mitgeteilt, dass der Widerspruch verspätet eingegangen ist und um Mitteilung von Gründen gebeten, warum der Widerspruch so spät eingegangen ist. Die Antwort darauf in Verbindung mit dem Widerspruch habe ich tatsächlich als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und dann den Widerspruch als verspätet und den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Natürlich mit Belehrung über das R'mittel der Erinnerung.

    Bei solchen Sachen geh ich wohl wirklich auf Nummer sicher :).

  • Hallo, ich habe ein Insolvenzverfahren nach neuem Recht aufzuheben (Antrag auf EÖ nach dem 01.07.2014). Welches Rechtsmittel verwendet Ihr beim Aufhebungsbeschluss? Grundsätzlich dürfte gegen die Aufhebung das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig sein. Da ich mit der Aufhebung aber auch den Treuhänder bestimme gem. § 288 InsO, frage ich mich, ob ich diesbezüglich auch eine Rechtmittelbelehrung machen muss. Habt Ihr eine Idee?

  • Ich würde auch sagen Erinnerung. Gegen die Bestimmung des Treuhänders dürfte doch auch nur eine Erinnerung gegeben sein, ist es denn dann nicht egal?

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  • Eine erste Entscheidung des BGH, die sich mit der RMB auseinandersetzt, hat heute LFdC im RS-Thread eingestellt:

    BGH, Beschluss vom 24.3.2016, IX ZB 67/14


    Ob danach die RMB zwingend mit zu veröffentlichen ist, um Wiedereinsetzungsgründe zu vermeiden, bleibt für mich nach erstem Lesen weiter unklar.

    Ggf. sollte man aber im Hinblick auf die verschieden möglichen Zustellungszeitpunkte tatsächlich den Hinweis in die RMB mit aufnehmen, dass der frühere Zustellungszeitpunkt der maßgebliche für den Beginn der RM-Frist ist.
    Hab' ich bislang nicht mit drin, weil ich das eigentlich klar fand ... ?

    Ggf. könnt ihr aus der Entscheidung noch weiteren Honig saugen.

    (Danke wieder x an LFdC :) )

  • im Beschluss bau ich die Belehrung bezüglich des Fristlaufs ein; in der Veröffentlichung weise ich nur darauf hin, dass der Beschluss und die RMB zur Einsicht bei Gericht ausliegt.
    Würde bei uns ein Verwalter rügen, nicht ordnungsgemäß über ein Rechtsmittel belehrt worden zu sein, oder die Inlaufsetzung der Rechtsmittelfrist nicht zu kennen, wäre dies ein "autodelisting" ohne RMB :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe mir gestern dieselbe Frage wie zsesar gestellt. Unsere landesweiten Vorlagen verweisen auch nur auf die Einsichtnahme des vollständigen Beschlusses nebst RMB auf der Geschäftsstelle. Man möchte ja nicht, dass Gläubigern, denen ein Beschluss nicht zugestellt wird, die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet wird :gruebel:

  • [Fehlerhaft ist die Rechtsmittelbelehrung, wenn sie nur das Insolvenzgericht und nicht auch das Beschwerdegericht als zulässige Adressaten einer Beschwerde benennt. Ergänzung des Einsenders]

    Das betrifft aber nur Verfahren mit Antragstellung vor dem 01.03.2012 (Art. 103g S. 1 EGInsO).

    Siehe auch die Gegenüberstellung bei buzer.de: http://www.buzer.de/gesetz/317/al32457-0.htm.

    :klugschei


    Einmal unabhängig hiervon kann ich mir nicht vorstellen, dass der bloße Verweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit des vollständigen Beschlusses die Sache heilen würde. Mit den Veröffentlichungen stellt sich der BGH (mE berechtigt) immer ziemlich pingelig an, vergl. nur IX ZB 104/07, IX ZR 145/12 oder aber auch IX ZB 165/10, wobei es um den Empfängerhorizont geht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe mir gestern dieselbe Frage wie zsesar gestellt. Unsere landesweiten Vorlagen verweisen auch nur auf die Einsichtnahme des vollständigen Beschlusses nebst RMB auf der Geschäftsstelle. Man möchte ja nicht, dass Gläubigern, denen ein Beschluss nicht zugestellt wird, die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet wird :gruebel:


    So auch BREamter und die von ihm gestern eingestellte Entscheidung des LG Duisburg, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 T 203/15 (mit Verweis auf BREamter).

    Ich lass die RMB erst mal weiter mit veröffentlichen. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 nach dem Semikolon InsO meine ich aber eigentlich auch, dass dies nicht sein müsste.

    Aber dass der frühere Zustellungszeitpunkt der maßgebliche für den Beginn des Fristlaufs ist, werde ich wohl noch einarbeiten. Obwohl ich das eigentlich selbst erklärend finde. Vielleicht lass ich es daher auch. Hat seit dem 1.1.2014 auch noch keinen gestört.

  • Aber dass der frühere Zustellungszeitpunkt der maßgebliche für den Beginn des Fristlaufs ist, werde ich wohl noch einarbeiten. Obwohl ich das eigentlich selbst erklärend finde. Vielleicht lass ich es daher auch. Hat seit dem 1.1.2014 auch noch keinen gestört.

    Zumindest das steht ja in unseren Vorlagen für die Beschlüsse (die dann ggf. einzusehen wären). Die LG-Entscheidungen muss ich mir noch durchlesen.

  • Ob danach die RMB zwingend mit zu veröffentlichen ist, um Wiedereinsetzungsgründe zu vermeiden, bleibt für mich nach erstem Lesen weiter unklar.

    Das war hier aber auch nicht zu entscheiden, da eine RMB in der Bekanntmachung enthalten war.

    Ich habe mir die Bekanntmachung angesehen: Die ausgelieferte Version der Vorlage für Eureka Winsolvenz wurde offenbar (was völlig legitim ist, damit das nicht missverstanden wird) vor Ort um die RMB in der Veröffentlichung ergänzt. Dabei ist anscheinend eine falsche Textmarke verwendet worden (aus dem Gedächtnis unter Vorbehalt, kann es erst Donnerstag genau nachsehen: AG_ADRESSE statt RECHTSBEHELF_GERICHTSBEZUG; bei ersterer wird immer die Anschrift des Amtsgerichts eingesteuert, letztere kann den Unterschied Beschwerdeeinlegung beim Amtsgericht oder Landgericht einerseits oder nur beim Amtsgericht andererseits im Zusammenhang mit der Änderung des § 6 InsO durch Art. 103g S. 1 EGInsO abbilden).

    Einmal unabhängig hiervon kann ich mir nicht vorstellen, dass der bloße Verweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit des vollständigen Beschlusses die Sache heilen würde. Mit den Veröffentlichungen stellt sich der BGH (mE berechtigt) immer ziemlich pingelig an, vergl. nur IX ZB 104/07, IX ZR 145/12 oder aber auch IX ZB 165/10, wobei es um den Empfängerhorizont geht.

    Das sehe ich anders. Der BGH differenziert in der jetzigen Entscheidung zwischen unrichtiger Bekanntmachung und unrichtiger RMB. Wenn danach letztere auf die Wirksamkeit der Bekanntmachung insgesamt durchschlagen würde, hätte das Ergebnis meines Erachtens lauten müssen, dass durch die Veröffentlichung die Frist nicht in Gang gesetzt wurde.

  • Ich habe jetzt erst die o.g. BGH Entscheidung vom 24.03.2016, Az.: IX ZB 67/14 gelesen.

    Eigentlich ist es doch eindeutig:

    M.E. ist die VÖ der RM-Belehrung erforderlich um den Erfolg von Wiedereinsetzungsanträgen auszuschließen.

    siehe 14: "Ein Fehlen des Verschuldens wird allerdings vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

    Wenn man in der VÖ lediglich darauf verweist, das die RM-Belehrung bei Gericht liegt, könnte das schon die Fristversäumung verursachen z.B. weil Gl. X nicht am Gericht Y wohnhaft ist.

    Es bleibt also weiter dabei, dass man mit Textbausteinen arbeiten muss, weil die Fachanwendungen nicht auf alle möglichen Alternativen der RM-Belehrung eingehen.

    Wir haben 8 Autotexte für Rechtsmittelbelehrungen. Für die Vergütungen haben wir 2 (Antrag vor und Antrag nach dem 01.03.2012; Hinweis auf Erinnerung wenn Beschwerdewert unter 200,00 €). Das sieht forumSTAR nicht vor.

  • Ich glaube, da drehen wir uns im Kreise. Die RMB ist doch nicht unterblieben, sie ist doch (wahrscheinlich) auf den Beschlüssen selbst drauf. Und das der nicht da wohnt ist doch kein Grund. Die ÖB sind doch immer nur auszugsweise, d.h. der Gläubiger muss sich ggfs. kümmern und die Akte - wie auch immer - einsehen.

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  • Das sehe ich anders. Da die öffentliche Bekanntmachung die Frist in Lauf setzt, muss sie auch die vollständige RM-Belehrung enthalten. Es ist letztendlich eine Zustellung!!!!

    Der BGH stellt doch darauf ab, ob die Fehlerhaftigkeit/das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung die Fristversäumung verursacht.

    Der Gläubiger könnte ja fristwahrend das RM einlegen und die Begründung nach Akteneinsicht nachreichen.

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